Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport vom 5. Dezember 1974 (Stand 9. Juni 1985) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 13. November 1973 1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom
17. März 1972 2 und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu 3 als Gesetz: 4 I. Organisation und Zuständigkeit (1.)
Art. 1 Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und Sport zu.
Art. 2 Amt für Turnen und Sport
1 Dem zuständigen Departement 5 untersteht das Amt für Turnen und Sport. 6
2 Das Amt für Turnen und Sport übt die unmittelbare Aufsicht über Turnen und Sport aus.
1 ABl 1973, 1483.
2 BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972, SR 415.0 .
3 Siehe insbesondere eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Okto - ber 1987, SR 415.01 ; Turnen und Sport, SR 415 .
4 nGS 9, 864. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1974; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1974; in Vollzug ab 1. Januar 1975.
5 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
6 Vgl. Art. 17 der eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober
1987, SR 415.01 .
3 Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben des Staates in Turnen und Sport, soweit dieses Gesetz, andere Gesetze oder Verordnungen des Regierungsrates nichts anderes bestimmen.
Art. 3 Kommission für Turnen und Sport
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Turnen und Sport.
2 Diese berät das zuständige Departement. 7
Art. 4 Konferenzen und Fachkommissionen
1 Den Konferenzen der Turnlehrer an den Kantonsschulen und an den Berufs - schulen sowie der «Jugend und Sport»-Konferenz 8 kommen beratende Aufgaben zu.
2 Das zuständige Departement 9 kann weitere Konferenzen einberufen und Fach - kommissionen einsetzen. II. Staatsbeiträge (2.)
Art. 5 * Grundsatz
1 Der Staat leistet Beiträge an den Bau von regionalen Turn- und Sportanlagen, wenn sich politische Gemeinden und Schulgemeinden angemessen beteiligen. Die Vorschriften des Bundes werden sachgemäss angewendet.
2 Das Finanzreferendum 11 bleibt vorbehalten.
Art. 6 * Bemessung
a) bei vollem Bundesbeitrag
1 Der Staatsbeitrag beträgt mindestens zwei Fünftel, höchstens vier Fünftel des Bundesbeitrages.
2 Massgebend ist die finanzielle Tragfähigkeit der beteiligten politischen Gemein - den zur Zeit der Beschlussfassung über den Staatsbeitrag. Der Regierungsrat er - lässt durch Verordnung Vorschriften über die Berechnung der finanziellen Tragfä - higkeit.
7 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
8 Vgl. Art. 17 der eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober
1987, SR 415.01 .
9 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
10 Turnen und Sport, SR 415 .
11 Art. 6 ff. RIG, sGS 125.1 .
Art. 6 bis * b) bei gekürztem Bundesbeitrag
1 Der Staatsbeitrag beträgt mindestens acht Prozent, höchstens 32 Prozent der an - rechenbaren Aufwendungen, wenn der Bund keinen oder einen herabgesetzten Beitrag ausrichtet. Für die Bemessung der Beitragsstufen werden die Vorschriften des Bundes 12 sachgemäss angewendet.
2 In besonderen Fällen kann von den Vorschriften über die finanzielle Tragfähig - keit abgewichen und der Staatsbeitrag bis auf 40 Prozent erhöht werden.
Art. 7 * Anrechnung anderer Staatsbeiträge
1 Auf den Staatsbeitrag gemäss diesem Gesetz werden die Staatsbeiträge angerech - net, die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und über den Fremdenverkehr ausgerichtet werden.
Art. 8 Projektgenehmigung und Baubeginn
1 Wer Anspruch auf einen Staatsbeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen Departement 13 zur Genehmigung vorzulegen.
2 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Staatsbeitrag zugesichert ist. Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf einen Staatsbeitrag.
Art. 9 Auszahlung und Rückforderung
1 Auf Auszahlung und Rückforderung der Staatsbeiträge werden die Vorschriften des Bundes sachgemäss angewendet.
Art. 10 Verwendung
1 Das Amt für Turnen und Sport überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.
2 Die Empfänger sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Bei - träge Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.
Art. 11 Freiwilliger Schulsport
1 Der Staat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an die Entschä - digungen der Leiter des freiwilligen Schulsportes Beiträge gewähren.
12 Turnen und Sport, SR 415 .
13 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 12 Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vor - schriften.
Art. 13 Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 864 05.12.1974 01.01.1975
Art. 5 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6 bis eingefügt 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 7 geändert 20–66 09.06.1985 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1974 01.01.1975 Erlass Grunderlass 9, 864
28.06.1979 keine Angabe Art. 5 geändert 14–79
28.06.1979 keine Angabe Art. 6 geändert 14–79
28.06.1979 keine Angabe Art. 6 bis eingefügt 14–79
09.06.1985 keine Angabe Art. 7 geändert 20–66
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