Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlö... (221.600)
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Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung

Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für Arbeitnehmer des Sektors der industriellen Wartung und Reinigung vom 14.04.2021 (Stand 01.05.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 360a bis 360f des Obligationenrechts (OR); eingesehen den Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016 (AGEntsGBGSA); eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai
2016 (KArG); eingesehen die wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietungen im Sektor der industriellen Wartung und Reinigung; eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertra - ges mit zwingenden Mindestlöhnen für Arbeitnehmer des Sektors der in - dustriellen Wartung und Reinigung im Amtsblatt des Kantons Wallis Num - mer 11 vom 19. März 2021; auf Antrag der kantonalen tripartiten Kommission sowie des für das Soziale zuständigen Departements, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen einerseits Unternehmen im Be - reich der industriellen Wartung, der Entsorgung von Abfällen oder der Sa - nierung beschäftigt und anderseits Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die eine Tätigkeit ausüben, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu demontieren, zu waren, zu regeln oder deren Funktionieren wiederherzustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinver - bindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags.

Art. 2 Löhne

1 Die zwingenden Mindestlöhne sind die folgenden: Kategorien Stundenlohn Monatslohn unqualifizierter Arbeit - nehmer Fr. 25.90 Fr. 4'714.‒ qualifizierter Arbeitneh - mer Fr. 27.60 Fr. 5'023.‒
2 Was den Monatslohn betrifft, berechnet sich der Mindestlohn auf der Grundlage von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden.

Art. 3 Wirkungen

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt direkt für die Arbeitverhältnisse, die er re - gelt. Von diesem Normalarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten der Arbeit - nehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.04.2021 01.05.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-040
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.04.2021 01.05.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-040
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