Reglement über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einri... (170.30)
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Reglement über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen

Reglement über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (RBetSt) vom 28.04.2021 (Stand 01.05.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 29 des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen vom 17. März 2011 (GBetSt); auf Antrag des Präsidiums, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen über das Control - ling der Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Ein - richtungen im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an ju - ristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) sowie die übrigen Ausführungsbestimmungen zum besagten Gesetz.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Controlling
2.1 Allgemeines

Art. 2 Zweck und Grundsatz

1 Das Controlling der Beteiligungen umfasst sämtliche Aktivitäten im Zu - sammenhang mit der Definition, der Beobachtung und der Kontrolle der Be - teiligung des Staates.
2 Es soll eine Beteiligungssteuerung gewährleisten, die im Einklang mit den Interessen des Staates steht.
3 Das vorliegende Reglement wird durch besondere Weisungen des Staats - rates ergänzt.
2.2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist namentlich für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Erwerb, Zusammenlegung und Veräusserung von Beteiligungen im Rahmen seiner Finanzkompetenzen; b) Bezeichnung der wichtigen Beteiligungen; c) Festlegung der strategischen und finanziellen Ziele, die mit den Betei - ligungen verfolgt werden; d) Prüfung des Grundsatzes einer Vertretung des Staates in den Ober - leitungsorganen; e) Bezeichnung der Vertreter des Staates; f) Genehmigung der Auftragsschreiben und gegebenenfalls der spezifi - schen Instruktionen; g) Treffen mit den Vertretern des Staates in den Oberleitungsorganen oder Delegation dieser Zuständigkeit an das betroffene Departement; h) Instruktionen an die Vertreter des Staates in den Generalversamm - lungen für die wichtigen Beteiligungen oder Delegation dieser Zustän - digkeit an das betroffene Departement; i) Genehmigung der Controllingberichte;
j) Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte über die Beteili - gungen und Beschliessen der allenfalls nötigen Korrekturmassnah - men.

Art. 4 Departemente

1 Die Departemente sind namentlich mit folgenden Aufgaben betraut: a) Vorschläge zuhanden des Staatsrates betreffend die Liste der wichti - gen Beteiligungen, die Zielsetzungen, die Controllingstrategien, die Ernennung der Vertreter des Staates, die Entwürfe der Auftrags - schreiben, die Controllingberichte; b) Erarbeiten der jährlichen Rechenschaftsberichte über die wichtigen Beteiligungen im Auftrag des Staatsrates.

Art. 5 Für die Finanzen zuständiges Departement

1 Das für die Finanzen zuständige Departement, vertreten durch die Kanto - nale Finanzverwaltung, ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut: a) Verwaltung der Beteiligungspapiere, das heisst in erster Linie Über - prüfung und Aufbewahrung der Beteiligungspapiere sowie Rückforde - rung der Verrechnungssteuer; b) Verwaltung der Beteiligungen des Finanzvermögens.

Art. 6 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei ist mit der Veröffentlichung der vereinfachten Liste der Vertreter betraut, die öffentlich zugänglich ist und folgende Informationen enthält: a) Bezeichnung der Beteiligung; b) zuständiges Departement und zuständige Dienststelle; c) Name und Vorname des Vertreters.
2 Sie ist zuständig für das Informatiktool zur Verwaltung der Beteiligungen und berät die Departemente auf Anfrage.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht auch die Vergütungen, die von der juristi - schen Person an die Vertreter des Staats in der Oberleitung gezahlt wer - den.
4 Die Departemente stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

Art. 7 Vertreter des Staates

1 Die Vertreter des Staates sind namentlich mit folgenden Aufgaben betraut: a) die Einhaltung der Interessen Staates im Einklang mit den Interessen der Beteiligung wahren; b) die Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten strategischen und fi - nanziellen Ziele im Auftragsschreiben wahren; c) regelmässig über ihre Verwaltungstätigkeit berichten und, wenn nötig, Anweisungen beim Departement respektive beim Staatsrat anfordern; d) dem Departement respektive dem Staatsrat alle nützlichen In - formationen liefern, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anforderungen.
2.3 Controllinginstrumente

Art. 8 Informationen über die Beteiligungen und die Vertreter

1 Das für die Beteiligung zuständige Departement aktualisiert namentlich folgende Informationen: a) Beteiligung:
1. Bezeichnung der Beteiligung,
2. Nominalwert der Beteiligung,
3. Prozentsatz der Beteiligung,
4. Zuständiges Departement und zuständige Dienststelle; b) Vertreter:
1. Name und Vorname,
2. Funktion innerhalb der Beteiligung,
3. Geburtsdatum,
4. Wohnort,
5. Kontaktinformationen (Postanschrift, elektronische Adresse, Te - lefonnummer usw.),
6. Vertretungsorgan,
7. andere Vertretungen,
8. Datum des Mandatsbeginns,
9. Erhaltene Entschädigungen als Vertreter in der Beteiligung,
10. Datum des Mandatsendes.

Art. 9 Controllingstrategie

1 Auf Antrag des zuständigen Departements legt der Staatsrat für jede wichtige Beteiligung eine Controllingstrategie fest.
2 Die Controllingstrategie umfasst namentlich folgende Punkte: a) Rechtsform der juristischen Person oder der Einrichtung und anwend - bare Gesetzgebung; b) mit der Beteiligung verfolgte strategische und finanzielle Ziele; c) Steuerungsindikatoren; d) Risikobewertung; e) Revisionsorgan; f) Reportingmodalitäten.
3 Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung wird die Controllings - trategie teilweise gestaltet. Auf jeden Fall müssen die unter den obigen Buchstaben a und b aufgeführten Punkte festgelegt werden.
4 Das zuständige Departement überprüft regelmässig die Aktualität, den In - halt und die Qualität der Controllingstrategien. Spätestens vier Jahre nach deren Annahme durch den Staatsrat nimmt es eine umfassende Überprü - fung jeder Controllingstrategie für die wichtigen Beteiligungen vor.

Art. 10 Anforderungsprofil für die Vertreter des Staates

1 Auf Vorschlag des zuständigen Departements hin erstellt der Staatsrat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der betroffenen juristischen Person, die Anforderungsprofile der Vertreter im Einklang mit Artikel 10 GBetSt.
2 Das zuständige Departement nimmt vor der Erteilung eines neuen Man - dats, vorbehaltlich der Fälle von Erneuerungen, eine Überprüfung des An - forderungsprofils vor.

Art. 11 Controllingberichte

1 Für die wichtigen Beteiligungen erstellt das zuständige Departement all - jährlich einen standardisierten Controllingbericht zuhanden des Staatsrates. Dieser muss eine Standortbestimmung in Sachen Realisierung der vom Staatsrat festgelegten Controllingstrategie ermöglichen. Er beinhaltet na - mentlich folgende Informationen: a) Beurteilung der erzielten Resultate im Vergleich zu den mit der Beteili - gung verfolgten Zielen; b) Resultate der Steuerungsindikatoren;
c) Umfang der finanziellen Verpflichtung; d) Bemerkungen betreffend Risikobewertung; e) Wichtige Vorkommnisse betreffend die Beteiligung; f) Vorschläge für allfällige Korrekturmassnahmen.
2 Für wichtige Beteiligungen, die bereits Gegenstand eines von einem Spezialgesetz verlangten Berichts sind, ist die Erstellung eines Controlling - berichts im Sinne von Absatz 1 nicht erforderlich, sofern die unter den Buchstaben a bis f geforderten Informationen enthalten sind. Gegebenen - falls ist eine Ergänzung zu liefern.
3 Die wichtigen Beteiligungen, die bereits Gegenstand eines Controllingbe - richts aus einem Leistungsauftrag im Sinne des Subventionsgesetzes sind, beachten analog die Modalitäten von Absatz 2.

Art. 12 Treffen mit den Vertretern in den Oberleitungsorganen

1 Für die wichtigen Beteiligungen bilden der Controllingbericht und die letz - ten Berichte die Grundlagen für diese Treffen.
2 Die Treffen mit den Vertretern des Staates bilden Gegenstand von stan - dardisierten schriftlichen Protokollen, die namentlich folgende Elemente enthalten: a) in Artikel 11 Absatz 1 festgelegte Punkte; b) Hervorhebung der Situationen, bei denen die Interessen des Staates von jenen der Beteiligung abweichen könnten; c) allfällige Interessenkonflikte der Vertreter; d) durch die juristische Person entrichtete Entschädigungen (Gehalt, Honorare, Sitzungsgelder usw.) und Spesenvergütungen sowie ande - re mit ihr vereinbarte Vertragsbedingungen; e) Vorschläge für allfällige Korrekturmassnahmen.

Art. 13 Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung

1 Die bezeichnende Behörde erteilt den Vertretern der wichtigen Beteiligun - gen Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung.
2 Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung sind die Abstimmungs - instruktionen bei der Generalversammlung fakultativ.
3 Falls die Instruktionen von der Generalversammlung nicht befolgt worden sind, teilen die Vertreter dies der bezeichnenden Behörde im Anschluss an
3 Andere Ausführungsbestimmungen

Art. 14 Bedeutende Subventionen

1 Als Subvention gelten im Sinne des vorliegenden Reglements auch alle der Beteiligung gewährten Mittel (Naturalleistungen oder finanzielle Leistun - gen, Darlehen usw.).
2 Bedeutende Subventionen im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes sind: a) Einmalige Subventionen von mehr als einer Million Franken und wie - derkehrende Subventionen von mehr als 250'000 Franken pro Jahr, die jedes Jahr oder in regelmässigen Mehrjahresintervallen entrichtet werden; b) Subventionen, die mehr als 50 Prozent des Betriebsertrags der be - günstigten juristischen Person oder Einrichtung oder des Investitions - projekts ausmachen, ausser wenn die Subvention über eine Vierjah - resperiode hinweg weniger als 100'000 Franken pro Jahr oder im Fal - le von einmaligen Subventionen weniger als 400'000 Franken beträgt.

Art. 15 Unabhängigkeit

1 Mit der in den Artikeln 10 und 20 GBetSt erwähnten Unabhängigkeit ist gemeint, dass keine direkte oder indirekte hierarchische Unterordnung be - stehen darf.

Art. 16 Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten

1 Unter einem Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 10 und 21 GBetSt ist jede tatsächliche oder rechtliche Situation zu verstehen, die – selbst nur theoretisch – eine getreue Vertretung der Staatsinteressen beeinträchtigen könnte.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.04.2021 01.05.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-056
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