Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            Interkantonale Vereinbarung  über die hochspezialisierte Medizin  vom 14. März 2008 (Stand 1. Januar 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochste  -  henden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstel  -  lung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese  umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Selten  -  heit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder  technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeich  -  net sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien er  -  füllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erreichung des in Abs.  1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägi  -  gen Vorgaben des Bundes  2   vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und  Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -  direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-  Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fach  -  organ sowie ein Projektsekretariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der GDK verabschiedet am 14. März 2008; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB  vom 6. Mai 2008 (sGS  326.310  ); in Vollzug ab 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 39 KVG, geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21.Dezember 2007, tritt  am 1.  Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Die Organisation der interkantonalen Planung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
                            1  Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarver  -  sammlung zusammen:  a)  den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zü  -  rich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;  b)  fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens  zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital,  das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können  das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und  santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan dele  -  gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern  der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wieder  -  wahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den  Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die  einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zutei  -  lungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der  mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste  wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungs  -  kantone nach Art.  39 KVG  4  . Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das  Beschlussorgan beachtet die Kriterien nach Art.  4  Abs.  4. Seine Beschlüsse nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 und 4 bdürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
                            6  Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese  nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens  vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier  Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 5 der Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und -direktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994, SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
                            1  Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren  Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind.  Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das  Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessen  -  bindungsregister offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch  das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das HSM-Fachorgan hat foglende Aufgaben:  a)  es beobachtet neue Entwicklungen;  b)  es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-  Bereich;  c)  es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung  bzw. eines Dienstleistungsbereichs erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl,  personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Diszipli  -  nen;  d)  es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbe  -  sondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschrie  -  benen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;  e)  es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese  fachbezogen und wissenschaftlich;  f)  es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs.  3 genannten  Aufgaben folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:  a)  Wirksamkeit;  b)  Nutzen;  c)  technologisch-ökonomische Lebensdauer;  d)  Kosten der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für den Zuteilungsentscheid:  a)  Qualität;  b)  Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;  c)  Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;  d)  Wirtschaftlichkeit;  e)  Weiterentwicklungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die  Zuteilung:  a)  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)  internationale Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese  nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesen  -  den Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend  sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
                            1  Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Pla  -  nung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und  des Fachorgans und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsweise
                            1  Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das  die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das  Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.  III. Planung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten  Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung  abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizini  -  schen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversiche  -  rungen mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrach  -  ten Leistungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland ge  -  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
                            1  Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:  a)  Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen,  dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdi  -  gung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.  b)  Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung je  Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizini  -  schen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.  c)  Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rech  -  nung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
                            1  Die   Vereinbarungskantone   übertragen   ihre   Zuständigkeit   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG 5 zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspe -
                            zialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Zeitpunkt der nach Art.  3  Abs.  3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Be  -  reichs der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-  Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte  Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entspreche  -  nen Umfang als aufgehoben.  IV. Finanzen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekre  -  tariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend  ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.  V. Streitbeilegung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und  Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  BG über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994, SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abschnitt IV der Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Las  -  tenausgleich vom 24. Juni 2005, sGS 813.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Rechtspflege und Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht
                            1  Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53
                            KVG  7  8   geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über  das Verwaltungsverfahren  9   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austre  -  ten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjah  -  res wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit In  -  krafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berichterstattung
                            1  Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich  über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich  der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf)  beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der  Mitteilung nach Art.  13  Abs.  1 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sofern der Beschluss vom 21.  Dezember 2008 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getre  -  ten ist, sonst gilt bis dahin Art.  34 des eidg Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.  Juni 2005,  SR  173.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  eidg Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, SR  172.021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer  der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf)  austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            1  Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung  erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von  drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein.  Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetre  -  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–44  14.03.2008  01.01.2009  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2008  01.01.2009  Erlass  Grunderlass  44–44