Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen (175.1)
CH - SG

Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen

Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13. Januar 1974 (Stand 13. Februar 1974) Einen andern Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Jesus Christus ist. 1. Kor. 3, 11. Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen gibt sich in Anwendung von Art. 24 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 1 die nachstehende Kirchenverfassung: 2 Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Bekenntnis

1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen bekennt sich als Glied der allgemeinen christlichen Kirche zum Evangelium Jesu Christi gemäss der Hei - ligen Schrift Alten und Neuen Testamentes. Sie zählt sich zu den aus der Reforma - tion hervorgegangenen und aufgrund der Heiligen Schrift erneuerten und stets zu erneuernden Kirchen.

Art. 2 Auftrag

1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen erkennt als ihren Auf - trag, Jesus Christus als das Haupt der Kirche und den Herrn der Welt zu verkün - digen und durch ihr dienendes Handeln das angebrochene Reich Gottes zu bezeu - gen.
1 sGS 111.1 .
2 Abgekürzt VERK. nGS 9, 649. Von der Synode erlassen am 25. Juni 1973, in der Urnenab - stimmung von den Stimmberechtigten des evangelischen Konfessionsteiles angenommen am 13. Januar 1974, vom Grossen Rat genehmigt am 13. Februar 1974; in Vollzug seit 13. Fe - bruar 1974.

Art. 3 Volkskirche

1 Als Volkskirche umfasst die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen alle Einwohner, die einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde 3 angehören. Als Christen sind sie aufgrund des allgemeinen Priestertums zur Mit - arbeit und zur Mitverantwortung in Kirche und Welt berufen.

Art. 4 Kantonalkirche

1 Die Kantonalkirche baut sich auf den sanktgallischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden 4 auf.
2 Sie schafft sich die zeitliche Ordnung, derer sie als Kantonalkirche zur Erfüllung ihres Auftrages bedarf.
3 Sie ordnet und besorgt im Rahmen der Verfassung 5 und der Gesetze des Staates 6 ihre Angelegenheiten frei und selbständig.

Art. 5 Kirchenbund

1 Die Kantonalkirche ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbun - des.

Art. 6 Ökumene

1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St.Gallen wirkt für Zusammen - arbeit unter allen christlichen Konfessionen. Zweiter Teil: Die Kirchgemeinden (2.) A. Aufgaben, Bestand und Organisation 7 (2.1.)

Art. 7 Aufgaben

1 Die Kirchgemeinde ist die Trägerin des kirchlichen Lebens. Sie sorgt für die Er - füllung des kirchlichen Auftrages. Sie wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.
3 Art. 1 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
4 Art. 135 ff. und Art. 144 OG, sGS 151.1 ; Art. 1 ff. der Kirchenordnung der evangelisch-refor - mierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
5 Insbesondere Art. 24 KV, sGS 111.1 .
6 Insbesondere KonfG, sGS 171.1 .
7 Art. 1 bis 16 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
Art. 8
1 In jeder Kirchgemeinde müssen die evangelisch-reformierte Verkündigung und die Seelsorge gewährleistet sein.

Art. 9 Bestand

1 Bestand und Umfang der Kirchgemeinden werden durch die Kirchenordnung 8 festgelegt.

Art. 10 Mitgliedschaft

1 Mitglied der Kirchgemeinde ist jeder in ihr wohnhafte oder ihr zugeteilte evange - lische Einwohner, der nicht schriftlich seinen Austritt oder bei der Wohnsitz - nahme seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
2 Den Eintritt in die evangelisch-reformierte Kirche und den Austritt regelt die Kirchenordnung. 9

Art. 11 Rechtsstellung

1 Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. 10
2 Sie ist vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben. 11
3 Im Rahmen der Gesetzgebung der Kantonalkirche regelt die Kirchgemeinde ihre Angelegenheiten selbständig.

Art. 12 Kirchgemeindeordnung

1 Die Kirchgemeinde kann über ihre Organisation und über die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kirchgemeindeordnung erlassen.
2 Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.

Art. 13 Zusammenarbeit von Kirchgemeinden

1 Die Kirchgemeinden sind befugt, zur Erfüllung von Aufgaben zusammenzuar - beiten. Sie sind ermächtigt, Zweckverbände zu bilden.
8 Art. 1 bis 5 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
9 Art. 4 und 5 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
10 Art. 43 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
11 Art. 166 StG, sGS 811.1 ; Art. 59 f. der VV dazu, sGS 811.11 .
2 Vereinbarungen unter den Kirchgemeinden über die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben sind dem Kirchenrat zur Kenntnis zu bringen. Statuten von Zweckver - bänden sind ihm zur Genehmigung vorzulegen.
3 Ist die Zusammenarbeit notwendig und können sich Kirchgemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, so trifft der Kirchenrat die notwendigen Mass - nahmen. B. Kirchgemeindeversammlung 12 (2.2.)

Art. 14 Stellung

1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den stimmberechtigten Gemeindegliedern.

Art. 15 Stimmrecht 13

1 Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind diejenigen Gemeindeglieder, die das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzen. 14
2 Soweit das kantonale Recht es zulässt, kann durch die Kirchenordnung das Stimmrecht auch zuerkannt werden: a) Ausländern; b) jugendlichen, aber mindestens 18 Jahre alten Gemeindegliedern.

Art. 16 Aufgaben

1 Der Kirchgemeindeversammlung obliegt die Sorge für das kirchliche Leben.
2 Es stehen ihr insbesondere zu: a) Wahl der Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft und des Präsidenten; b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission; c) Wahl der Abgeordneten in die Synode; d) Wahl und allfällige Abberufung der Pfarrer; e) Aufsicht über die kirchliche Verwaltung; f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung; g) Beschlussfassung über den Voranschlag und Festlegung des Steuerfusses; h) Erlass einer Kirchgemeindeordnung; i) die für jede Amtsdauer zu treffenden organisatorischen Beschlüsse;
12 Art. 17 bis 21 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
13 Art. 41 KV, sGS 111.1 .
14 Art. 43 und 74 der BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
k) Beschlussfassung über Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Liegen - schaften, Begründung von Baurechten, Neubauten oder grössere Umbauten, Äufnung oder Verwendung von Fonden und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse der Kirchgemeinde; l) Beschlussfassung über Beitritt zu Zweckverbänden; m) Abkurungsvereinbarungen.
3 Wahlen und Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. d, h, k, l und m bedürfen der Geneh - migung durch den Kirchenrat. Von Wahlen gemäss lit. a und c ist dem Kirchenrat Kenntnis zu geben.

Art. 17 Leitung

1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Kirchenvorsteher - schaft geleitet.

Art. 18 Abstimmung

1 Die Kirchgemeindeversammlung übt ihre Befugnisse in der Regel in offener Ab - stimmung aus.
2 Begehren auf Abberufung eines Pfarrers dürfen nur durch Urnenabstimmung er - ledigt werden.

Art. 19 Kassationsbeschwerde

1 Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung kann innert
14 Tagen Kassationsbeschwerde beim Kirchenrat erhoben werden. 15
2 Als Kassationsgründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung vorgekommen und von entscheidendem Einfluss auf deren Ergebnis gewesen sind oder sein konnten. C. Kirchenvorsteherschaft 16 (2.3.)

Art. 20 Aufgaben

1 Die Kirchenvorsteherschaft ist für den Aufbau des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für die Förderung der Liebestätigkeit und der Mission verant - wortlich.
15 Art. 7 KonfG, sGS 171.1 ; Art. 125 Ziff. 1 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
16 Art. 113 bis 117 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
2 Sie leitet und unterstützt die Träger der kirchlichen Dienste und Ämter in der Er - füllung ihrer Aufgaben.
3 Sie vollzieht die kirchlichen Gesetze und Beschlüsse und besorgt die ökonomi - schen Angelegenheiten. Sie wählt die Angestellten der Kirchgemeinde.

Art. 21 Zusammensetzung

1 Die Kirchenvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 17
2 Die von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Pfarrer sind von Amtes we - gen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 22 Wählbarkeit

1 Als Präsident und als Mitglieder sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder wählbar.
2 Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Präsident wählbar.

Art. 23 Konstituierung

1 Die Kirchenvorsteherschaft konstituiert sich selbst. Sie wählt einen Vizepräsiden - ten, einen Aktuar und einen Kassier.
2 Die der Kirchenvorsteherschaft von Amtes wegen angehörenden Pfarrer sind nicht als Vizepräsident wählbar. Der Vizepräsident kann gleichzeitig Aktuar oder Kassier sein.
3 Die Kirchenvorsteherschaft kann die Aufgaben des Aktuars und des Kassiers Nichtmitgliedern übertragen. Wohnen diese den Sitzungen der Kirchenvorsteher - schaft bei, so haben sie beratende Stimme. D. Geschäftsprüfungskommission 18 (2.4.)

Art. 24 Zusammensetzung und Konstituierung

1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
17 Art. 76 KV, sGS 111.1 .
18 Art. 118 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .

Art. 25 Aufgaben

1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft das Rechnungswesen und die ökonomi - schen Angelegenheiten der Kirchgemeinde sowie die Rechtmässigkeit der Amts - führung der Kirchenvorsteherschaft.

Art. 26 Berichterstattung

1 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über das Prüfungsergebnis. Dritter Teil: Dienste und Ämter (3.)

Art. 27 Pfarrer

1 Der Pfarrer ist der für den Dienst in der Gemeinde und für weitere Dienste aus - gebildete und ordinierte Verkündiger des Evangeliums. Er versieht diese Aufgabe durch Predigt, Taufe und Abendmahl sowie durch Seelsorge und Unterweisung. Die Verantwortung für das kirchliche Leben sowie für die Förderung der Liebestä - tigkeit und der Mission teilt der Gemeindepfarrer mit der Kirchenvorsteherschaft.
Art. 28
1 Wahlfähig ist, wer gemäss Konkordat über die gegenseitige Zulassung evange - lisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst 19 das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzt.
2 Der Kirchenrat kann die Wahlfähigkeit aufgrund von Zeugnissen, die dem Wahl - fähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde gleichwertig sind, aufgrund mehrjährigen Kirchendienstes oder aufgrund einer von ihm angeordneten theolo - gisch-wissenschaftlichen Prüfung erteilen.
3 Der Kirchenrat erstattet der Synode über die Erteilung der Wahlfähigkeit Bericht.
Art. 29
1 Weitere Vorschriften über Ordination, Wahl, Stellung, Anstellungsbedingungen, Rücktritt, Abberufung und Entzug der Wählbarkeit bleiben der Gesetzgebung vor - behalten. 20
19 sGS 175.3 .
20 Art. 66 bis 112 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .

Art. 30 Nichttheologische Fachleute

1 Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Kantonalkirche können andere Aufgaben der Verkündigung und der Diakonie haupt- oder nebenberuflich an Kirchenglieder übertragen, die dazu ausgebildet sind.
2 Die Synode kann für die Träger dieser Dienste und Ämter die Ordination vorse - hen.
3 Art. 29 findet sinngemäss Anwendung. Vierter Teil: Die Kirchenbezirke (4.)

Art. 31 Einteilung

1 Der Kanton ist in folgende Kirchenbezirke eingeteilt: 21 a) St.Gallen, umfassend die politischen Bezirke St.Gallen, Rorschach und Gossau; b) Rheintal, umfassend die politischen Bezirke Unterrheintal, Oberrheintal, Werdenberg und Sargans; c) Toggenburg, umfassend die politischen Bezirke Gaster, See, Obertoggenburg, Neutoggenburg, Alttoggenburg, Untertog-genburg und Wil.

Art. 32 Dekane

1 Für jeden Kirchenbezirk werden aus der im Gemeindedienst stehenden Pfar - rerschaft ein Dekan und ein Stellvertreter gewählt.
Art. 33
1 Der Dekan vertritt die Kantonalkirche in den durch den Kirchenrat bezeichneten Fällen. Er steht den Kirchgemeinden in allen Fragen des kirchlichen Lebens, insbe - sondere hinsichtlich der Ausübung des Pfarramtes, als Berater zur Verfügung. Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten und Spannungen zwischen Kirchenvor - steherschaft und Pfarrer sowie zwischen Kirchgemeinden. Er steht den Pfarrern als Seelsorger zur Seite.

Art. 34 Pfarrkapitel

1 Die in einem Kirchenbezirk wohnhaften Pfarrer bilden das Pfarrkapitel.
21 Vgl. Art. 1 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
Art. 35
1 Das Pfarrkapitel behandelt Fragen von theologischem oder kirchlichem Interesse. Es kann von der Synode, vom Kirchenrat oder von der Kirchenbezirkstagung zur Begutachtung solcher Fragen eingeladen werden oder auch von sich aus diesen In - stanzen seine Auffassung unterbreiten.
Art. 36
1 Das Pfarrkapitel konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituierenden Sit - zung geht vom Dekan aus.

Art. 37 Kirchenbezirkstagung

1 Die Kirchenvorsteher und die Synodalen eines Kirchenbezirkes vereinigen sich zur Kirchenbezirkstagung.
Art. 38
1 Die Kirchenbezirkstagung behandelt übergemeindliche Aufgaben. Sie kann zu kirchlichen Angelegenheiten zuhanden der Kirchgemeinden und der Kantonalkir - che Stellung nehmen.
Art. 39
1 Die Kirchenbezirkstagung konstituiert sich selbst. Die Einladung zur konstituie - renden Sitzung geht vom Dekan aus. Fünfter Teil: Die Kantonalkirche (5.) A. Aufgaben und Mittel (5.1.)

Art. 40 Aufgaben

1 Die Kantonalkirche schafft die rechtlichen Voraussetzungen für lebendige Kirch - gemeinden und fördert deren Einheit und Zusammenarbeit. Sie unterhält oder unterstützt kantonale und regionale Pfarrämter und andere Dienststellen
2 sowie Werke der Liebestätigkeit und der Mission. Sie überwacht und fördert die Ausbildung der Religionslehrer. Sie beteiligt sich an der Lösung kirchlicher Aufga - ben, die über ihr Gebiet hinausgreifen.
3 Für die Beziehungen nach aussen sind allein die Organe der Kantonalkirche zu - ständig.

Art. 41 Mittel

1 Die finanziellen Aufwendungen werden gedeckt aus: a) dem Ertrag des Vermögens sowie der Stiftungen und Fonde; b) der Zentralsteuer; c) den staatlichen Ausgleichsbeiträgen; d) Schenkungen und Vermächtnissen. B. Evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft (5.2.)

Art. 42 Bestand

1 Die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Glieder aller Kirchgemeinden der Kantonalkirche.

Art. 43 Obligatorisches Referendum

1 Erlass und Änderung der Kirchenverfassung unterstehen dem obligatorischen Referendum.

Art. 44 Fakultatives Referendum

1 Dem fakultativen Referendum unterstehen: a) von der Synode erlassene Gesetze und allgemeinverbindliche Beschlüsse; b) Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinver - bindlicher Natur sind; c) Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie Mindestbeträge übersteigen, die in der Kirchenordnung festgelegt werden.
2 Zweitausend evangelisch-reformierte Aktivbürger können innert 30 Tagen, von der Beschlussfassung an gerechnet, verlangen, dass ein dem fakultativen Referen - dum unterstehender Erlass der Volksabstimmung unterstellt wird.

Art. 45 Initiative

1 Mit einem Initiativbegehren können viertausend evangelisch-reformierte Aktiv - bürger die Änderung der Kirchenverfassung, den Erlass, die Änderung oder Auf - hebung eines Gesetzes oder eines nicht in die abschliessende Zuständigkeit der Synode fallenden Beschlusses verlangen.
Art. 46
1 Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Ent - wurf gestellt werden.
2 Das Initiativbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf nur einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben.
3 Das Initiativbegehren kann mit einer Rückzugsklausel versehen sein.
Art. 47
1 Stimmt die Synode dem Initiativbegehren zu, so ist im Falle der einfachen Anre - gung der entsprechende Erlass auszuarbeiten und dem Referendum zu unterstel - len. Im Falle des ausgearbeiteten Entwurfes untersteht der Erlass dem Referen - dum.
Art. 48
1 Lehnt die Synode das Initiativbegehren ab, so hat sie zu beschliessen, ob sie der Aktivbürgerschaft einen Gegenvorschlag unterbreiten will oder nicht. In letzterem Fall ist ohne weiteres die Volksabstimmung anzuordnen. Wird die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages beschlossen, so ist dieser nach Verabschiedung durch die Synode gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu bringen.
2 Stimmt die Aktivbürgerschaft einem als einfache Anregung gestellten Initiativbe - gehren zu, so hat die Synode einen entsprechenden Erlass zu verabschieden, der dem Referendum untersteht. C. Synode (5.3.)

Art. 49 Rechtsstellung

1 Die Synode ist in Vertretung der evangelisch-reformierten Aktivbürgerschaft das oberste Organ der Kantonalkirche.

Art. 50 Wahl

1 Die Synode wird von den Kirchgemeinden aus der Gesamtheit der stimmberech - tigten Glieder der Kantonalkirche gewählt. Sie besteht aus 180 Synodalen.
2 auf die Kirchgemeinden im Verhältnis zur Zahl ihrer Gemeindeglieder verteilt, so - weit diese Zahl 1500 übersteigt. Massgebend ist das amtlich veröffentlichte Ergeb - nis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Art. 51 Aufgaben

1 Der Synode obliegt die Sorge für die Lebendigkeit des evangelischen Glaubens. Sie ist verantwortlich für die rechtliche Ordnung und für die organisatorische Gliederung der Kirche und überwacht die Wahrnehmung der kantonalkirchlichen Aufgaben.
2 Es stehen ihr insbesondere zu: a) Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und seines Präsidenten; b) Wahl des Kirchenschreibers; der Kirchenrat hat das Recht auf den ersten Vor - schlag; c) Wahl der Abgeordneten in den Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und ihrer Stellvertreter; d) Wahl des Abgeordneten in die Konkordatsprüfungsbehörde und seines Stell - vertreters; e) Wahl der Dekane und ihrer Stellvertreter; f) Erlass einer Kirchenordnung 22 sowie weiterer kirchlicher Gesetze; g) Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kirchen der Schweiz, soweit sie allgemeinverbindlicher Natur sind; h) Beschlussfassung über Kredite und Bürgschaften der Kantonalkirche; i) Festsetzung der Mindestgehälter der Pfarrer und der Gehälter der kantonal - kirchlichen Behörden und Amtsträger; k) Oberaufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften und über die Pfarrer; l) Aufsicht über die Amtstätigkeit des Kirchenrates; m) Beschlussfassung über Entgegennahme des kirchenrätlichen Amtsberichtes; n) Genehmigung der Jahresrechnung; o) Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Zentralsteuer.

Art. 52 Geschäftsreglement

1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Synodalen anwesend ist.
3 Die Verhandlungen in der Synode sind in der Regel öffentlich. Präsident und Mitglieder des Kirchenrates haben beratende Stimme.

Art. 53 Sessionen

1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise zweimal im Jahr.
22 sGS 175.11 .
2 Ausserordentliche Sitzungen können einberufen werden auf Beschluss der Synode, ihres Büros, des Kirchenrates oder auf schriftliches Begehren von mindes - tens einem Fünftel der Synodalen. D. Kirchenrat (5.4.)

Art. 54 Zusammensetzung

1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Wählbar sind alle evangelisch-reformierten Aktivbürger.
2 Präsident und Mitglieder des Kirchenrates können nicht gleichzeitig Synodale, Dekan, Kirchenschreiber oder Zentralkassier sein.

Art. 55 Konstituierung

1 Der Kirchenrat konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Vizepräsidenten, seine Ausschüsse, den Zentralkassier und die kirchenrätlichen Abordnungen.

Art. 56 Geschäftsreglement

1 Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement. 23 Er kann darin Ausschüsse für die Vorbereitung oder Erledigung von Geschäften vorsehen.

Art. 57 Aufgaben 24

1 Der Kirchenrat leitet die Kantonalkirche, vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.
2 Es stehen ihm insbesondere zu: a) Wahl derjenigen kantonalkirchlichen oder von der Kantonalkirche vorzu - schlagenden Behörden und Amtsträger, deren Wahl nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist; b) Antragstellung an die Synode für alle Geschäfte, die in deren Geschäftskreis fallen; c) Genehmigung von Reglementen und Beschlüssen der Kirchgemeinden; d) Aufsicht über die Amtstätigkeit der Kirchenvorsteherschaften, über die Pfar - rer und über alle von ihm gewählten oder zur Wahl vorgeschlagenen Behör - den und Amtsträger; e) Oberaufsicht über das kirchliche Unterrichtswesen auf allen Schulstufen; f) Sorge für die Weiterbildung der Pfarrer und der Religionslehrer;
23 Vgl. Art. 120 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
24 Vgl. Art. 121 bis 125 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
g) Entscheid über Kassationsbeschwerden gegen Wahlen und Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlungen; h) Entscheid über Beschwerden bei Anständen, die sich innerhalb einer Kirchge - meinde oder zwischen Kirchgemeinden ergeben. 25

Art. 58 Kreditkompetenz

1 Die finanziellen Kompetenzen des Kirchenrates werden in der Kirchenordnung festgesetzt.

Art. 59 Amtsbericht

1 Der Kirchenrat ist für seine Amtsführung der Synode verantwortlich. Er erstattet darüber jährlich Bericht. 26 Sechster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kantonalkirche (6.)

Art. 60 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der kirchlichen Behörden beträgt vier Jahre.
Art. 61
1 Nach der jeweiligen Gesamterneuerung beginnt die Amtsdauer der Synode am
1. Juni, diejenige aller übrigen Behörden am 1. Juli.

Art. 62 Rechnungsjahr

1 Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Art. 63 Verlust kirchlicher Ämter

1 Wer die Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde verliert, scheidet aus kirchlichen Gemeindebehörden aus.
2 Wer die Zugehörigkeit zur Kantonalkirche verliert, scheidet aus kantonalkirchli - chen Behörden aus.
25 Vgl. Art. 11 Satz 2 und Art. 125 Ziff. 4 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .
26 Vgl. Art. 123 Ziff. 6 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St.Gallen, sGS 175.11 .

Art. 64 Ausschliessungsgründe

1 In die Kirchenvorsteherschaft, in die Geschäftsprüfungskommission oder in den Kirchenrat sind nicht gleichzeitig wählbar: Ehegatten, Vater oder Mutter und Sohn oder Tochter, Geschwister, Schwiegervater oder Schwiegermutter und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwäger, Schwägerinnen sowie Ehegatten von Geschwistern.
2 Der Ausschliessungsgrund, der sich aus einer Ehe ergibt, bleibt nach deren Auf - lösung bestehen.

Art. 65 Ergänzendes Recht

1 Kann dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden, so findet die kantonal-sanktgallische Gesetzgebung über die Bürgerversammlung, die Urnenab - stimmungen 27 , über Referendum und Initiative 28 sowie über die Verwaltungs - rechtspflege 29 sinngemäss Anwendung. Siebter Teil: Schlussbestimmungen (7.)

Art. 66 Inkrafttreten

1 Diese Kirchenverfassung tritt in Kraft, sobald sie von der Aktivbürgerschaft ange - nommen und vom Grossen Rat sanktioniert worden ist.
2 Vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung getroffene Wahlen behalten ihre Gel - tung bis zum Ablauf der Amtsdauer im Jahre 1974.

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Kirchenverfassung tritt das Grundgesetz vom 9. Ja - nuar 1922 30 ausser Kraft.
2 Ebenso verlieren alle andern kirchlichen Gesetze, Reglemente und Verordnun - gen, soweit sie dieser Verfassung widersprechen, ihre Gültigkeit.
27 UAG, sGS 125.3 ; VV dazu, sGS 125.31 .
28 RIG, sGS 125.1 .
29 VRP, sGS 951.1 .
30 bGS 1, 304, und nGS 5, 429.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 649 13.01.1974 13.02.1974 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.01.1974 13.02.1974 Erlass Grunderlass 9, 649
Markierungen
Leseansicht