Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien (935.505)
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Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien

Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien vom 04.07.2001 (Stand 19.03.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS); eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 11. November 2020 (AGBGS); auf Antrag des für die Vorlkswirtschaft zuständigen Departementes, * verordnet:

Art. 1 Ernennung, Zusammensetzung und Aufgabe des Verteilorgans

1 Der Staatsrat ernennt ein Verteilorgan (nachstehend: Delegation), beste - hend aus sieben Mitgliedern und unabhängig von der Kantonsverwaltung. *
2 Bei der Ernennung der Mitglieder der Delegation ist eine ausgewogene re - gionale Vertretung zu gewährleisten.

Art. 1a * Aufgabe der Delegation

1 Die Delegation ist zuständig für die Verteilung des Kantonsanteil an den Erträgen aus Grossspielengemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AGBGS.

Art. 2 Organisation der Delegation

1 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Delegation. Im übrigen organi - siert sich die Delegation selber.
2 Die Amtsdauer der Delegationsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre oder im Alter von 70 Jahren. *
3 Jedes Mitglied kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres seine Demission einreichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Die Mitglieder der Delegation unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss
Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuches.

Art. 3 Verwaltung

1 Die Delegation organisiert ihren administrativen Bereich selbstständig.
2 Die Delegation kann Experten beiziehen.

Art. 4 Finanzierung der Delegation und ihrer Verwaltung

1 Die Entschädigungen und die Finanzierung der Delegation, ihrer Verwal - tung sowie der Experten erfolgen unter Verwendung der dem Kanton zufal - lenden Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien.
2 Die Delegation erlässt ein entsprechendes Reglement.

Art. 5 Entscheidkompetenzen

1 Die Delegation besitzt freies Beiträge. *
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung eines Beitrages der De - legation. *

Art. 6 Entscheide

1 Die Delegation entscheidet rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2 Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Die Entscheide der Dele - gation werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet der Präsident.
3 Die Mitglieder haben bei Entscheidungen ihre Unabhängigkeit zu wahren. Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 7 Grundsätze betreffend der Verteilung der Gewinne

1 Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien zugunsten wohltätiger Aktionen und Werke sowie solcher im öffentlichen Nutzen zugesprochen: a) welche Ziele im öffentlichen Interesse verfolgen, insbesondere solche im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristischen und wirtschaftli - chen Bereich, im Behindertensport, der Erziehung, der Ausbildung und der Forschung, der Umwelt, der wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des Allgemeingutes sowie im allgemeinen kantonalen Interesse; b) deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der Grenzen des Kantons verbleibt; c) welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und kei - nen überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
2 Der Ertrag aus dem Betrieb von Lotterien kann nicht zur Erfüllung öffent - lich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen verwendet werden (Art.
31 Abs.3 AGBGS). *
3 Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt werden an: a) nebenberufliche künstlerische Aktivitäten; b) Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten); c) privaten Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen; d) Ausbildungen im sozialen und kulturellen Bereich; e) * Publikationen von kantonalem Interesse; f) Bauten und Renovationen von Gütern von sozialem und kulturellem Interesse; g) die Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisa - tionen ohne gewinnbringenden Zweck; h) ein neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
4 Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu ver - öffentlichen.
5 Der Staatsrat kann über seinen Hilfsfonds internationale Hilfe gewähren. *

Art. 8 Notwendige Unterlagen und Informationen

1 Die Delegation erlässt ein Reglement, welches insbesondere den Ge - suchsablauf sowie die durch den Gesuchsteller zu hinterlegenden Unterla - gen festlegt.
2 Der Gesuchsteller hat jederzeit auf Verlangen der Delegation alle notwen - digen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 9 Aufsicht und Genehmigung durch den Staatsrat

1 Das Organisations-, Entschädigungs- und Verteilreglement, die Jahres - rechnung sowie die Entscheide der Delegation unterliegen der Genehmi - gung durch den Staatsrat. *
2 Die Delegation hat dem zuständigen Departement jedes Jahr am 30. April den schriftlichen Tätigkeitsbericht und den Kontrollbericht über das vergan - gene Geschäftsjahr abzuliefern.
3 Das kantonale Finanzinspektorat überprüft die Jahresrechnung der Dele - gation (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). *

Art. 10 Rechtsmittel

1 Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Delegation sind endgültig und mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.

Art. 11 * ...

Art. 12 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und wird im Amts - blatt publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.07.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 156 | d
162
10.03.2021 19.03.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 1a eingefügt RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 3, e) geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 7 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-028
10.03.2021 19.03.2021 Art. 11 aufgehoben RO/AGS 2021-028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.07.2001 01.07.2001 Erstfassung RO/AGS 2001 f 156 | d
162 Ingress 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 1 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 1a 10.03.2021 19.03.2021 eingefügt RO/AGS 2021-028

Art. 2 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 5 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 5 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 7 Abs. 2 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 7 Abs. 3, e) 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 7 Abs. 5 10.03.2021 19.03.2021 eingefügt RO/AGS 2021-028

Art. 9 Abs. 1 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 9 Abs. 3 10.03.2021 19.03.2021 geändert RO/AGS 2021-028

Art. 11 10.03.2021 19.03.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-028

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