Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (325.51)
CH - SG

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 12. Februar 1985 (Stand 18. November 2003) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstel - len 1 als Verordnung: 2

Art. 1 * Anerkennung

1 Anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen sind die Beratungsstellen für Fa - milienplanung, Schwangerschaft und Sexualität in St.Gallen, Jona, Sargans und Wattwil.

Art. 2 Zusammenarbeit mit den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell

I.Rh.
1 Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen stehen auch für Ratsuchende aus den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. zur Verfügung.
2 Die Zusammenarbeit wird zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Kantone vertraglich geregelt. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regie - rungsrates.

Art. 3 Staatsbeiträge

1 Der Staat übernimmt die nach Abzug von Beiträgen der politischen Gemeinden, anderer Kantone und Dritter nicht gedeckten anerkannten Ausgaben der Schwan - gerschaftsberatungsstellen.
2 Die Kreditbewilligung durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.
1 BG über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981, SR 857.5 ; eidgV über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 12. Dezember 1983, SR 857.51 .
2 In Vollzug ab 1. Mai 1985.

Art. 4 Zuständige Behörde

1 Das Gesundheitsdepartement ist die für den Vollzug zuständige Behörde. 3
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beaufsichtigung der Schwangerschaftsberatungsstellen; b) Antrag auf Errichtung oder Anerkennung neuer Schwangerschaftsberatungs - stellen bei ausgewiesenem Bedürfnis; c) Veröffentlichung und Information gemäss Bundesgesetzgebung; d) Verkehr mit dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

Art. 5 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1985 angewendet.
3 Art. 1 Abs. 2 der eidgV über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 12. Dezember 1983, SR 857.51 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–24 12.02.1985 01.05.1985

Art. 1 geändert 39–14 18.11.2003 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.02.1985 01.05.1985 Erlass Grunderlass 20–24
18.11.2003 keine Angabe Art. 1 geändert 39–14
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