Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung vom 9. Juni 1996 (Stand 28. Juli 2009) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 1995
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung 2 als Gesetz: 3
Art. 1 * Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung. 4
2 Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.
3 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.
Art. 2 * ...
Art. 3 * ...
Art. 4 * Aufträge
1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge ausserkanto - naler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird.
1 ABl 1995, 2005.
2 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände, SR 817 , insbesondere das eidg Lebensmit - telgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 817.0 .
3 Abgekürzt EG-LMG. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; in der Volksabstim - mung vom 9. Juni 1996 angenommen und rechtsgültig geworden; in Vollzug ab 1. Juli 1996.
4 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände, SR 817, insbesondere das eidg Lebensmit - telgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 817.0 .
Art. 5 * ...
Art. 6 Polizeiliche Befugnisse 5
1 Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse: a) Feststellung von Personalien; b) Kontrolle von Behältnissen und Räumen; c) Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.
2 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.
3 Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug uner - lässlich ist.
Art. 7 Rechtsschutz 6
1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich Einspra - che 7 erheben.
2 Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.
3 Einspracheentscheide können mit Rekurs
8 angefochten werden.
Art. 8 9
Art. 9 10
Art. 10 Referendum
1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum. 11
Art. 11 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
5 Art. 50 Abs. 4 LMG in Verbindung mit Art. 24, 28 und 30 LMG.
6 Art. 52 ff. LMG.
7 Zur Einsprache- und Rekursfrist siehe Art. 55 LMG.
8 Zur Einsprache- und Rekursfrist siehe Art. 55 LMG.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–79 09.06.1996 01.07.1996
Art. 1 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 2 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 4 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.06.1996 01.07.1996 Erlass Grunderlass 31–79
28.07.2009 keine Angabe Art. 1 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 44–81
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