Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.G... (231.13)
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Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband

Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband vom 3. Mai 2005 (Stand 1. August 2005) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband, in Anwendung von Art. 40 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 1 und von Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge - bung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983 2 vereinbaren: 3

Art. 1 Übertragung

1 Die Organisation der Lehrabschlussprüfungen in den dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
4 unterstellten Berufen wird dem Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband übertragen.
2 Ausgenommen sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern.

Art. 2 Reglement

1 Der Kantonal St.Gallische Gewerbeverband erlässt ein Reglement über die Orga - nisation der Prüfungen. 5

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrab - schlussprüfungen vom 13. August 1985 6 wird aufgehoben.
1 SR 412.10 .
2 sGS 231.1 .
3 In Vollzug ab 1. August 2005.
4 SR 412.10 .
5 Art. 32 Abs. 2 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS 231.1 .
6 nGS 20–71 (sGS 231.13).

Art. 4 Übergangsbestimmung

1 Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für: a) Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Ange - stellten vom 20. Mai 1986; b) Lehrabschlussprüfungen für Büroangestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11. De - zember 1972; c) Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte sowie Verkäuferinnen und Verkäufer nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrab - schlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18. De - zember 1991.

Art. 5 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2005 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 40–59 03.05.2005 01.08.2005 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.05.2005 01.08.2005 Erlass Grunderlass 40–59
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