Beschluss über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerve... (641.800)
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Beschluss über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA

Beschluss über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA vom 12.03.2020 (Stand 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerver - kehrsabgabe vom 19. Dezember 1997; eingesehen den Beschluss des Grossen Rates über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA vom 11. März 2016; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Verwendung

1 Mit dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabga - be soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren direkten Wegekosten und indirekten Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig finanzieren.
2 Er wird in der Rechnung des Staates folgendermassen verbucht: a) 75 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Strassenbereich; b) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands des Regionalverkehrs und der Transporte; dem Strassenverkehr und der Polizei; d) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Bereich der Landwirt - schaft und der übrigen diesbezüglichen Wirtschaftssektoren; e) 2 Prozent für den Ausgleich des im allgemeinen Finanzhaushalt des Staates erscheinenden Aufwands im Zusammenhang mit den indirek - ten Kosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel fest. Er sieht vor, dass diese ausschliesslich zur Deckung des Aufwands der in Ab - satz 2 erwähnten Bereiche dienen, mit Ausnahme der Betriebskosten der staatlichen Dienststellen.

Art. 2 Verbuchung und Darstellung

1 Die entsprechenden Beträge (Ausgaben und Einnahmen) werden in den betroffenen Dienststellen gesondert erfasst und im Rahmen des Budgets und der Rechnung speziell ausgewiesen.
2 Der jährliche Aufwand- oder Ertragsüberschuss wird über eine Spezialfi - nanzierung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle verbucht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.03.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-028
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