Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen
Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiengesetz) vom 3. Dezember 1968 (Stand 1. August 2015) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. November 1967 1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Ausführung von Art. 10 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890, Fas - sung gemäss Nachträgen vom 16. April 1961 2 und vom 28. Mai 1967 3 , in Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwen - dungen der Kantone für Stipendien vom 19. März 1965 4 , als Gesetz: 5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundsatz
1 Der Staat gewährt in ausreichendem Masse Stipendien und Studiendarlehen, so - weit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können.
2 Er berücksichtigt dabei allfällige weitere Stipendien und Studiendarlehen.
1 ABl 1967, 1512.
2 nGS 2, 101.
3 nGS 5, 204.
4 SR 416.0 . Siehe auch eidg VV zum BG über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwen - dungen der Kantone für Stipendien vom 9. Juli 1956, SR 416.01 ; Art. 79 der eidgV über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993, SR 915.1 ; Art. 19 der eidgV über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom 27. No - vember 1989, SR 915.2 ; Art. 30 der eidgV I zum BG über die Arbeitsvermittlung vom 16. Ja - nuar 1991, SR 823.111 .
5 Abgekürzt StipG. nGS 5, 533; nGS 13–22; nGS 18–29. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Ok - tober 1968; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. Dezember
1968; in Vollzug ab 1. April 1969 (Sommersemester 1969).
3 Die Gewährung von Stipendien und von Studiendarlehen aus staatlichen Fon - den, die auf Zuwendungen Dritter zurückgehen, bleibt vorbehalten. Soweit der Stifter oder die Regierungnicht besondere Anordnungen getroffen hat, werden die Vorschriften dieses Gesetzes angewendet. *
Art. 2 * Erstausbildung
1 An die Erstausbildung werden in der Regel Stipendien gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarlehen gewährt wer - den.
2 Erstausbildung ist: a) die erste Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss an die Volksschule; b) das erste Hochschulstudium.
Art. 3 * Zweitausbildung und Weiterbildungen
1 An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen werden in der Regel Studien - darlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Stu - diendarlehen Stipendien gewährt werden.
2 Zweitausbildung ist: a) eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abge - schlossener erster Berufsausbildung; b) ein zweites Hochschulstudium.
3 Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen sie.
Art. 3 bis * Höhere Berufsbildung
1 Die Regierung kann durch Verordnung Angebote der höheren Berufsbildung ei - nem Hochschulstudium gleichstellen.
Art. 4 * Fachliche Anerkennung
1
Art. 5 * ...
Art. 6 * Persönliche Voraussetzungen
a) stipendienrechtlicher Wohnsitz
1. allgemein
1 Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipen - dienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.
Art. 6 bis * 2. im Besonderen
2.1. Eltern
1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
2 Sind die Eltern geschieden und haben sie zivilrechtlichen Wohnsitz in verschie - denen Kantonen, ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterli - chen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz jenes Elternteils massgebend, unter dessen Obhut der Bewerber hauptsächlich steht oder zuletzt stand. *
Art. 6 ter * 2.2. Erwerb oder Familienhaushalt
1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er nach Ab - schluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre ununterbrochen: a) zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und b) durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war oder einen Familienhaushalt führte und nicht in Ausbildung stand.
2 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigenen Erwerb entsprechen einer abgeschlossenen Erstausbildung. *
Art. 6 quater * 2.3. Ausländer
1 Der Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn: a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und b) * er seit wenigstens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 6 quinquies * 2.4. Kantonsbürger
1 Der Bewerber mit st.gallischem Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn: a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und b) die Ausbildung in der Schweiz erfolgt.
2 Unter mehreren kantonalen Bürgerrechten wird das st.gallische anerkannt, wenn es zuletzt erworben wurde.
Art. 6 sexies * 3. besondere Fälle
1 Die Regierung regelt durch Verordnung den stipendienrechtlichen Wohnsitz von Bewerbern ohne Eltern sowie von Staatenlosen und Flüchtlingen.
Art. 7 b) Eignung
1 Stipendien und Studiendarlehen werden nur begabten und charakterlich geeigne - ten Bewerbern gewährt.
Art. 8 Höhe der Leistungen
a) Rahmen
1 Die Regierung erstattet dem Grossen Rat mit dem Voranschlag des Staates Be - richt über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen, die für die einzelnen Ausbildungs- und Weiterbildungsarten vorzusehen sind, und stellt Antrag über die erforderlichen Kredite. *
2 Gestützt auf die Kreditbeschlüsse des Grossen Rates setzt die Regierung die Min - dest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen auf dem Verord - nungsweg fest. 6 *
Art. 9 * b) Bemessung
1 Die Höhe der Stipendien und der Studiendarlehen richtet sich im Einzelfall ei - nerseits nach den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, der Reise zum Schul- oder Lehrort, der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern.
2 ... *
3 Bei mehreren vergleichbaren Ausbildungen oder Weiterbildungen kann in be - sonderen Fällen auf eine kostengünstigere abgestellt werden.
Art. 10 * Dauer der Leistungen
1 Stipendien und Studiendarlehen werden für die ordentliche Dauer der Ausbil - dung oder Weiterbildung gewährt. In besonderen Fällen sind Abweichungen zu - lässig.
2 Sie werden insgesamt für längstens zwölf Jahre gewährt. Ausbildungen oder Wei - terbildungen, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, wer - den angerechnet.
6 Stipendienverordnung, sGS 211.51 .
Art. 11 Verlust des Anspruches
1 Der Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen erlischt, wenn seine Voraus - setzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie zweckwidrig verwendet wurden.
Art. 11 bis * Abtretung des Anspruchs auf Leistungen
1 Wer Anspruch auf Leistungen nach diesem Erlass hat, kann diesen an staatliche Stellen, nicht jedoch an Private abtreten. II. Stipendien (2.)
Art. 12 Grundsatz
1 Stipendien sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die nicht zurückbezahlt werden müssen.
2 Freiwillige Rückzahlungen werden für die Ausrichtung von Stipendien verwen - det.
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 Rückforderung
1 Stipendien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden: a) wenn sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn sie zweckwidrig verwendet wurden; c) wenn die Ausbildung oder Weiterbildung wegen groben Verschuldens des Empfängers abgebrochen werden muss. III. Studiendarlehen (3.)
Art. 16 Grundsatz
1 Studiendarlehen sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die zurückbezahlt werden müssen.
Art. 17 Verzinsung
1 Die Studiendarlehen sind zinsfrei bis zur Beendigung der Ausbildung oder Wei - terbildung, längstens aber während zehn Jahren nach Beginn der Ausbildung oder Weiterbildung.
2 Nachher hat der Empfänger einen Zins zu entrichten, der dem Zinssatz von Kassaobligationen der St.Gallischen Kantonalbank mit einer Laufzeit von fünf Jahren entspricht.
Art. 18 * Rückzahlung
a) Grundsatz
1 Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel fünf Jahre nach Abschluss der Aus - bildung oder Weiterbildung.
2 Das Darlehen ist innert zehn Jahren nach Beginn der Rückzahlungspflicht in jährlichen Teilbeträgen von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbetrages zurück - zuzahlen.
3 In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die Verzinsung oder die Rückzahlung erlassen werden.
Art. 19 * b) sofortige Fälligkeit
1 Studiendarlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn: a) sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfän - gers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden; b) sie zweckwidrig verwendet wurden; c) die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird; d) die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind. IV. Zuständigkeit und Verfahren (4.)
Art. 20 Departement und Stipendienabteilung
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement 7 und der ihm unterstellten Stipendienabteilung.
2 Die Stipendienabteilung bereitet die Verfügungen des Departementes über Sti - pendien und Studiendarlehen vor.
3 Die Regierung kann der Stipendienabteilung durch Verordnung selbständige Verfügungsbefugnisse übertragen. *
7 Erziehungsdepartement; Art. 23 Bst. a und d GeschR, sGS 141.3 .
Art. 21 Stipendienkommission
1 Dem zuständigen Departement 8 steht eine von der Regierung gewählte Stipen - dienkommission zur Seite. *
2 Sie berät das Departement beim Vollzug dieses Gesetzes, begutachtet die Ent - würfe zu Vollzugsverordnungen und Kreisschreiben und lässt sich periodisch Be - richt erstatten.
Art. 22 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Der Bewerber hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und jede Änderung der massgebenden Verhältnisse zu melden. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 23 9
Art. 24 Vollzugsvorschriften
1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschrif - ten. 10 *
Art. 25 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. *
Art. 26 * Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Januar 2014
1 Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, die vor Vollzugsbeginn dieses Er - lasses begonnen wurde und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses noch nicht abge - schlossen ist, wird nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller günstiger ist. Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 10. Januar 2002 11 III. Bei Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes hängige Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
8 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. a und d GeschR, sGS 141.3 .
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Stipendienverordnung, sGS 211.51 .
11 nGS 38–40.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 533 03.12.1968 01.04.1969
Art. 1, Abs. 3 geändert 33-56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 2 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3 bis eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 4 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 bis eingefügt 38-40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 bis , Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6 ter eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 ter , Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6 quater eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 quater , Abs. 1, b) geändert 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6 quinquies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 sexies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 9 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 10 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 11 bis eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 13 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 18 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 20, Abs. 3 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 24, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 26 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.1968 01.04.1969 Erlass Grunderlass 5, 533
18.06.1998 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert 33–56
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1998 keine Angabe Art. 20, Abs. 3 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 21, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 24, Abs. 1 geändert 33–56
18.06.1998 keine Angabe Art. 25, Abs. 1 geändert 33–56
10.01.2002 keine Angabe Art. 2 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 3 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 3 bis eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 4 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 bis eingefügt 38-40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 ter eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 quater eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 quinquies eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 6 sexies eingefügt 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 9 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 10 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 18 geändert 38–40
10.01.2002 keine Angabe Art. 19 geändert 38–40
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6 bis , Abs. 2 eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6 ter , Abs. 2 eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 6 quater , Abs. 1, b) geändert 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 11 bis eingefügt 2015-052
28.01.2014 01.08.2015 Art. 26 eingefügt 2015-052
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