Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen
                            Gesetz  über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen  (Stipendiengesetz)  vom 3. Dezember 1968 (Stand 1. August 2015)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14.  November 1967  1   Kenntnis ge  -  nommen und  erlässt  in Ausführung von Art.  10 der Kantonsverfassung vom 16.  November 1890, Fas  -  sung gemäss Nachträgen vom 16.  April 1961  2   und vom 28.  Mai 1967  3  ,  in Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwen  -  dungen der Kantone für Stipendien vom 19.  März 1965  4  ,  als Gesetz:  5  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Staat gewährt in ausreichendem Masse Stipendien und Studiendarlehen, so  -  weit die vollen Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung einem Bewerber oder  seinen Eltern nicht zugemutet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei allfällige weitere Stipendien und Studiendarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1967, 1512.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 2, 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 5, 204.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  416.0  . Siehe auch eidg VV zum BG über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwen  -  dungen der Kantone für Stipendien vom 9. Juli 1956, SR  416.01  ; Art.  79 der eidgV über die  landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993, SR  915.1  ; Art.  19 der eidgV über  die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom 27. No  -  vember 1989, SR  915.2  ; Art.  30 der eidgV I zum BG über die Arbeitsvermittlung vom 16. Ja  -  nuar 1991, SR  823.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgekürzt StipG. nGS 5, 533; nGS 13–22; nGS 18–29. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Ok  -  tober   1968;   nach   unbenützter   Referendumsfrist   rechtsgültig   geworden   am   3.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968; in Vollzug ab 1. April 1969 (Sommersemester 1969).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung von Stipendien und von Studiendarlehen aus staatlichen Fon  -  den, die auf Zuwendungen  Dritter zurückgehen,  bleibt vorbehalten. Soweit  der  Stifter oder die Regierungnicht besondere Anordnungen getroffen hat, werden die  Vorschriften dieses Gesetzes angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Erstausbildung
                            1  An die Erstausbildung werden in der Regel Stipendien gewährt. Im Ausnahmefall  können in Ergänzung oder an Stelle von Stipendien Studiendarlehen gewährt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstausbildung ist:  a)  die erste Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule im Anschluss  an die Volksschule;  b)  das erste Hochschulstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Zweitausbildung und Weiterbildungen
                            1  An eine Zweitausbildung und an Weiterbildungen werden in der Regel Studien  -  darlehen gewährt. Im Ausnahmefall können in Ergänzung oder an Stelle von Stu  -  diendarlehen Stipendien gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweitausbildung ist:  a)  eine zweite Berufsausbildung oder der Besuch einer Mittelschule nach abge  -  schlossener erster Berufsausbildung;  b)  ein zweites Hochschulstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weiterbildungen bauen auf einer Ausbildung auf und vertiefen oder ergänzen  sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis * Höhere Berufsbildung
                            1  Die Regierung kann durch Verordnung Angebote der höheren Berufsbildung ei  -  nem Hochschulstudium gleichstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Fachliche Anerkennung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * Persönliche Voraussetzungen
                            a) stipendienrechtlicher Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipen  -  dienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis * 2. im Besonderen
                            2.1. Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern  zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Eltern geschieden und haben sie zivilrechtlichen Wohnsitz in verschie  -  denen Kantonen, ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterli  -  chen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz jenes  Elternteils   massgebend,   unter   dessen   Obhut   der   Bewerber   hauptsächlich   steht  oder zuletzt stand.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ter * 2.2. Erwerb oder Familienhaushalt
                            1  Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er nach Ab  -  schluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre ununterbrochen:  a)  zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und  b)  durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war oder einen Familienhaushalt  führte und nicht in Ausbildung stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigenen Erwerb entsprechen einer  abgeschlossenen Erstausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 quater * 2.3. Ausländer
                            1  Der Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz  im Kanton, wenn:  a)  die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und  b)  *  er seit wenigstens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 quinquies * 2.4. Kantonsbürger
                            1  Der Bewerber mit st.gallischem Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz  im Kanton, wenn:  a)  die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und  b)  die Ausbildung in der Schweiz erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter mehreren kantonalen Bürgerrechten wird das st.gallische anerkannt, wenn  es zuletzt erworben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 sexies * 3. besondere Fälle
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung den stipendienrechtlichen Wohnsitz von  Bewerbern ohne Eltern sowie von Staatenlosen und Flüchtlingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Eignung
                            1  Stipendien und Studiendarlehen werden nur begabten und charakterlich geeigne  -  ten Bewerbern gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Höhe der Leistungen
                            a) Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung erstattet dem Grossen Rat mit dem Voranschlag des Staates Be  -  richt über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen,  die für die einzelnen Ausbildungs- und Weiterbildungsarten vorzusehen sind, und  stellt Antrag über die erforderlichen Kredite.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf die Kreditbeschlüsse des Grossen Rates setzt die Regierung die Min  -  dest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen  auf dem Verord  -  nungsweg fest.  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * b) Bemessung
                            1  Die Höhe der Stipendien und der Studiendarlehen richtet sich im Einzelfall ei  -  nerseits   nach   den   Kosten   der   Ausbildung   oder   Weiterbildung,   der   Reise   zum  Schul- oder Lehrort, der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den  finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehreren vergleichbaren Ausbildungen oder Weiterbildungen kann in be  -  sonderen Fällen auf eine kostengünstigere abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Dauer der Leistungen
                            1  Stipendien und Studiendarlehen werden für die ordentliche Dauer der Ausbil  -  dung oder Weiterbildung gewährt. In besonderen Fällen sind Abweichungen zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden insgesamt für längstens zwölf Jahre gewährt. Ausbildungen oder Wei  -  terbildungen, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, wer  -  den angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Stipendienverordnung, sGS  211.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verlust des Anspruches
                            1  Der Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen erlischt, wenn seine Voraus  -  setzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie zweckwidrig verwendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis * Abtretung des Anspruchs auf Leistungen
                            1  Wer Anspruch auf Leistungen nach diesem Erlass hat, kann diesen an staatliche  Stellen, nicht jedoch an Private abtreten.  II. Stipendien  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Stipendien sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die nicht  zurückbezahlt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freiwillige Rückzahlungen werden für die Ausrichtung von Stipendien verwen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
Art. 15 Rückforderung
                            1  Stipendien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden:  a)  wenn   sie   auf   Grund   unvollständiger   oder   wahrheitswidriger   Angaben   des  Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;  b)  wenn sie zweckwidrig verwendet wurden;  c)  wenn  die Ausbildung  oder Weiterbildung  wegen  groben  Verschuldens  des  Empfängers abgebrochen werden muss.  III. Studiendarlehen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1  Studiendarlehen sind Geldleistungen für die Ausbildung oder Weiterbildung, die  zurückbezahlt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verzinsung
                            1  Die Studiendarlehen sind zinsfrei bis zur Beendigung der Ausbildung oder Wei  -  terbildung, längstens aber während zehn Jahren nach Beginn der Ausbildung oder  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachher   hat   der   Empfänger   einen   Zins   zu  entrichten,   der   dem   Zinssatz   von  Kassaobligationen   der   St.Gallischen   Kantonalbank   mit   einer   Laufzeit   von   fünf  Jahren entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Rückzahlung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel fünf Jahre nach Abschluss der Aus  -  bildung oder Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Darlehen  ist  innert   zehn Jahren  nach Beginn  der Rückzahlungspflicht  in  jährlichen Teilbeträgen von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbetrages zurück  -  zuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die Verzinsung oder die  Rückzahlung erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * b) sofortige Fälligkeit
                            1  Studiendarlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn:  a)  sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfän  -  gers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden;  b)  sie zweckwidrig verwendet wurden;  c)  die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen wird;  d)  die Voraussetzungen der Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.  IV. Zuständigkeit und Verfahren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Departement und Stipendienabteilung
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement  7   und der ihm  unterstellten Stipendienabteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stipendienabteilung bereitet die Verfügungen des Departementes über Sti  -  pendien und Studiendarlehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Regierung   kann   der   Stipendienabteilung   durch   Verordnung   selbständige  Verfügungsbefugnisse übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erziehungsdepartement; Art.  23   Bst. a und d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Stipendienkommission
                            1  Dem zuständigen Departement  8    steht eine von der Regierung gewählte Stipen  -  dienkommission zur Seite.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät das Departement beim Vollzug dieses Gesetzes, begutachtet die Ent  -  würfe zu Vollzugsverordnungen und Kreisschreiben und lässt sich periodisch Be  -  richt erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Auskunfts- und Meldepflicht
                            1  Der Bewerber hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und jede Änderung der  massgebenden Verhältnisse zu melden.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 9
Art. 24 Vollzugsvorschriften
                            1  Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschrif  -  ten.  10  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Januar 2014
                            1  Das Gesuch um Beiträge an eine Ausbildung, die vor Vollzugsbeginn dieses Er  -  lasses begonnen wurde und bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses noch nicht abge  -  schlossen ist, wird nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für die Gesuchstellerin  oder den Gesuchsteller günstiger ist.  Übergangsbestimmung des II.  Nachtrags vom 10. Januar 2002  11  III.  Bei   Vollzugsbeginn   dieses   Nachtragsgesetzes   hängige   Gesuche   werden   nach  neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Erziehungsdepartement; Art.  23   lit. a und d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Stipendienverordnung, sGS  211.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS  38–40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 533  03.12.1968  01.04.1969
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 3 geändert 33-56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 2 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 3 bis eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 4 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 bis eingefügt 38-40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 bis , Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6 ter eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 ter , Abs. 2 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6 quater eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 quater , Abs. 1, b) geändert 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 6 quinquies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 6 sexies eingefügt 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 9 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 10 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 11 bis eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
Art. 13 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 18 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 38–40 10.01.2002 keine Angabe
Art. 20, Abs. 3 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 24, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 geändert 33–56 18.06.1998 keine Angabe
Art. 26 eingefügt 2015-052 28.01.2014 01.08.2015
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1968  01.04.1969  Erlass  Grunderlass  5, 533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 8, Abs. 1  geändert  33–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 8, Abs. 2  geändert  33–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 20, Abs. 3  geändert  33–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 21, Abs. 1  geändert  33–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 24, Abs. 1  geändert  33–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 25, Abs. 1  geändert  33–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 2  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 3  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 3  bis  eingefügt  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 4  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 5  aufgehoben  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 6  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 6  bis  eingefügt  38-40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 6  ter  eingefügt  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 6  quater  eingefügt  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 6  quinquies  eingefügt  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 6  sexies  eingefügt  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 9  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 10  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 13  aufgehoben  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 14  aufgehoben  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 18  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2002  keine Angabe  Art. 19  geändert  38–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.08.2015  Art. 6  bis  , Abs. 2  eingefügt  2015-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.08.2015  Art. 6  ter  , Abs. 2  eingefügt  2015-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.08.2015  Art. 6  quater  , Abs. 1, b)  geändert  2015-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.08.2015  Art. 9, Abs. 2  aufgehoben  2015-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.08.2015  Art. 11  bis  eingefügt  2015-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.08.2015  Art. 26  eingefügt  2015-052