Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal
Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 26. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2012) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 53b und 53d des Bundesgesetzes über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 1 sowie
Art. 27g und 27h der eidgenössischen Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 2 , nach Anhörung der paritätischen Kommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal 3 als Reglement: 4
Art. 1 Voraussetzungen
1 Die Teilliquidation der Versicherungskasse wird durchgeführt bei: a) erheblicher Verminderung des Versichertenbestandes. Eine erhebliche Ver - minderung liegt vor, wenn als Folge derselben Ursache im Zeitraum eines Jahres wenigstens 50 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 2 Prozent ent - steht; b) Umstrukturierung von Teilen der Staatsverwaltung nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 5 . Eine Um - strukturierung liegt vor, wenn als Folge von Zusammenlegung, Einstellung oder anderer Änderungen von Tätigkeitsbereichen oder wegen Übertragung von Aufgaben an Dritte im Zeitraum eines Jahres wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und daraus eine Herabsetzung des Vorsorgekapitals um wenigstens 1 Prozent entsteht;
1 SR 831.40 .
2 SR 831.441.1 .
3 Art. 51 Abs. 5 BVG, SR 831.40 ; Art. 89 Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, sGS 143.7 .
4 Von der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht genehmigt am 3. August 2012; im Amts - blatt veröffentlicht am 3. September 2012, ABl 2012, 2825 ff.; in Vollzug ab 1. Juli 2012.
5 sGS 140.1 .
c) Auflösung eines Anschlussvertrags, wenn dadurch wenigstens 25 Versicherte aus der Versicherungskasse ausscheiden und eine Herabsetzung des Vorsor - gekapitals um wenigstens den zwanzigfachen Betrag des durchschnittlichen Vorsorgekapitals aller Versicherten entsteht.
2 Erfolgen die Verminderung des Versichertenbestandes innert eines kürzeren oder längeren Zeitraums als einem Jahr, so gilt dieser Zeitraum als Frist nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung.
Art. 2 Ausscheidende Versicherte
a) Grundsatz
1 Als ausscheidende Versicherte gelten die von der Teilliquidation erfassten Ver - sicherten.
2 Ausscheidende Versicherte werden nicht in die Teilliquidation einbezogen, wenn deren Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation stehen.
Art. 3 b) kollektiver und individueller Austritt
1 Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn Gruppen von wenigstens 25 Versicherten oder von Rente beziehenden Personen als Folge einer Umstrukturierung oder der Auflösung eines Anschlussvertrags gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten. Die übrigen Austritte im Rahmen einer Teilliquidation gelten als indi - viduelle Austritte.
Art. 4 Stichtag
1 Der massgebende Stichtag für die Teilliquidation entspricht dem letzten Tag des Monats, in dem die Verminderung des Versichertenbestandes oder die Umstruk - turierung abgeschlossen oder die Auflösung des Anschlussvertrags rechtswirksam wurde.
2 Bilanzstichtag für die Teilliquidation ist der 31. Dezember vor der Feststellung des Tatbestands der Teilliquidation.
Art. 5 Freie Mittel, Rückstellung und Reserven
1 Die freien Mittel sowie die Rückstellungen und die Reserven werden ermittelt: a) nach dem auf den 31. Dezember nach Swiss GAAP FER 26 6 erstellten und von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss;
6 Swiss General Accepted Accounting Principles (Swiss GAAP) – Fachkommission für Emp - fehlungen zur Rechnungslegung (FER): Fachempfehlung 26 zur Rechnungslegung von Per - sonalvorsorgeeinrichtungen.
b) nach der auf den 31. Dezember erstellten versicherungstechnischen Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV2 ermittelten Deckungsgrad; c) zusätzlich nach den Bestimmungen des Anschlussvertrags, wenn dessen Auf - lösung Anlass zur Durchführung der Teilliquidation ist.
2 Freie Mittel entstehen erst, wenn die notwendigen Rückstellungen und Reserven ihre Zielgrösse nach den Bestimmungen der Versicherungskasse über Anlagen und Rückstellungen erreicht haben.
Art. 6 Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreser -
ven
1 Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum Anspruch auf freie Mittel ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen und Wert - schwankungsreserven. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht nur soweit, als versicherungstechnische Risiken übertragen werden.
2 Der Beitrag der austretenden Gruppe von Versicherten zur Bildung von Rück - stellungen und Reserven wird berücksichtigt.
3 Kein kollektiver Anspruch besteht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe von Versicherten verursacht wurde, die kollektiv austritt.
Art. 7 Verzinsung
1 Der individuelle Anspruch wird ab dem Austrittszeitpunkt wie die Austrittsleis - tung verzinst.
2 Der kollektive Anspruch wird nicht verzinst.
Art. 8 Verteilplan
1 Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln sind massgebend: a) für die Versicherten die reglementarische Austrittsleistung; b) für die Rentenbezügerinnen und -bezüger das technisch notwendige Vorsor - gekapital.
2 Im Verteilplan bleiben eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und freiwillige Ein - lagen der letzten 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation unberücksich - tigt.
3 Die freien Mittel am Stichtag der Teilliquidation werden vorbehältlich von Art. 6 dieses Erlasses in Prozenten der reglementarischen Austrittsleistungen der verblei - benden und austretenden Versicherten sowie der Vorsorgekapitalien der Renten - bezügerinnen und -bezüger festgelegt. Für die austretenden Versicherten und für die Rentenbezügerinnen und -bezüger entspricht der Anteil an den freien Mitteln diesem auf die Austrittsleistungen beziehungsweise auf das Vorsorgekapital ange - wendeten Prozentsatz.
4 Der Anspruch der austretenden Gruppe von Versicherten an den Wertschwan - kungsreserven bemisst sich an den auf ihre Austrittsleistungen und ihr Vorsorge - kapital entfallenden Anteil.
Art. 9 Zuständigkeit
1 Die Versicherungskasse prüft, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.
2 Über die Durchführung der Teilliquidation entscheidet: a) das Finanzdepartement auf Antrag der Versicherungskasse bei Teilliquidation als Folge einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes oder ei - ner Umstrukturierung; b) das Personalamt bei einer Teilliquidation als Folge einer Vertragsauflösung.
Art. 10 Information und Rechtsmittel
1 Das Finanzdepartement informiert in geeigneter Weise die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger über das Vorliegen der Teilliquidation, das Verfahren und den Verteilplan. Die Information erfolgt nach Möglichkeit schrift - lich.
2 Bleibt die vorherige Anhörung der paritätischen Kommission erfolglos, können die Versicherten sowie die Rentenbezügerinnen und -bezüger innerhalb von
30 Tagen nach Erhalt des Entscheides nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses die Vor - aussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan von der Aufsichtsbehörde über - prüfen und diese darüber entscheiden lassen.
3 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann nach Art. 53d Abs. 6 BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 11 Vollzug
1 Kollektive Ansprüche werden im Übertragungsvertrag mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung geregelt. Das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwand - lung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 7 wird sachgemäss ange - wendet.
2 Bei einer Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teilli - quidation und der Übertragung der Mittel um wenigstens 5 Prozent werden die zu übergebenden Rückstellungen, Reserven und freien Mittel angepasst.
3 Die Versicherungskasse stellt die Teilliquidation in der Jahresrechnung dar und erläutert sie im Anhang.
4 Die Revisionsstelle prüft und bestätigt den Vollzug der Teilliquidation im Rah - men des ordentlichen Revisionsberichts.
Art. 12 Schlussbestimmungen
a) Genehmigung
1 Der Erlass dieses Reglements und dessen Änderungen bedürfen zu ihrer Gültig - keit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 8
Art. 13 b) Information
1 Das Finanzdepartement informiert die Versicherten sowie die Rentenbezügerin - nen und -bezüger über den Erlass dieses Reglementes und dessen Änderungen.
Art. 14 c) Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2012 angewendet.
7 SR 221.301 .
8 Der Erlass wurde von der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht am 3. August 2012 ge - nehmigt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–81 26.06.2012 01.07.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.06.2012 01.07.2012 Erlass Grunderlass 47–81
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