Entscheid betreffend den Schutz des Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung Lac Noir, auf Gebiet der Gemeinden Nendaz und Isérables
Entscheid betreffend den Schutz des Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung Lac Noir, auf Gebiet der Gemeinden Nendaz und Isérables vom 08.09.2020 (Stand 18.09.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG); eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991 (NHV); eingesehen die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Amphibienlaichgebiete-Ver - ordnung, AlgV); eingesehen das kantonale Gesetze über den Natur- und Heimatschutz vom
13. November 1998 (kNHG); eingesehen die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimat - schutz vom 20. September 2000 (kNHV); eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumpla - nung vom 23. Januar 1987 (kRPG); eingesehen die öffentliche Auflage vom 13. Dezember 2019; auf Antrag des für die Raumentwicklung und die Umwelt zuständigen De - partements, entscheidet:
Art. 1 Geschützte Bereiche
1 Das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Lac Noir (Objekt VS273) auf dem Territorium der Gemeinden Nendaz und Isérables wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Der entsprechende Perimeter, unterteilt in einen Schutzbereich A und einen Schutzbereich B, sind dem vorliegenden Entscheid als Plan im Massstab 1:10'000 beigelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Schutzbereich A umfasst die Steh- und Fliessgewässer, in denen die Amphibien ihren Laich ablegen, sowie die angrenzenden Ufer- und Feucht - biotope, die ihnen als Rückzugsgebiet dienen oder zu Gunsten der Amphi - bien aufgewertet werden können. Der Schutzbereich A wird in den Zonen - nutzungsplänen (ZNP) der betroffenen Gemeinden als "Schutzzone" (Na - turschutzzone) gemäss den Artikeln 14 und 17 RPG ausgeschieden und an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt.
3 Der Schutzbereich B umfasst die Lebensräume (Wälder, Moore etc.), in denen sich die Amphibien den grössten Teil des Jahres ausserhalb der Laichzeit aufhalten, sowie die wesentlichsten Wander- und Verbreitungskor - ridore zwischen diesen unterschiedlichen Lebensräumen. Für diesen Be - Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets sicherzustellen.
4 Der vorliegende Entscheid ist in das Bau- und Zonenreglement (BZR) der betroffenen Gemeinden zu integrieren.
Art. 2 Schutzziele
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) das langfristige Überleben der vorhandenen Amphibienpopulationen zu sichern, indem ihnen optimale Lebens- und Fortpflanzungsbedin - gungen sowie eine zukünftige Ausbreitung gewährleistet werden; b) die Bewahrung seltener oder gefährdeter Amphibienarten sowie die Erhaltung bedeutender Populationen auf kantonaler (regionaler) Ebe - ne; c) die quantitative und qualitative Erhaltung der für den Fortbestand und die Entwicklung der Amphibienpopulationen geeigneten natürlichen Feuchtbiotope; d) die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Verbote
1 Im Schutzbereich A sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner In - taktheit beeinträchtigen oder mit der Fortpflanzung der Amphibien unverein - bar sind, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Ablage von Material oder Abfällen; c) das Fangen von Tieren;
d) das Befahren mit Booten und das Baden von Mensch und Tier; e) die Schädigung der Tier- oder Pflanzenwelt; f) das Einführen von Pflanzen- oder Tierarten (u. a. von Fischen); g) das Einbringen von Schad- oder Schmutzstoffen; h) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Wasserfas - sungen, Drainagen oder Abflussgräben. Das Tränken des Viehs und die bestehende Wasserversorgung der Alp sind zulässig, unter Vorbe - halt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bedingungen und sofern dies zu keiner für die Amphibien nachteiligen Veränderung des Seespie - gels führt; i) jede andere Aktivität, die eine schädigende Wirkung auf das Gebiet hat und im BZR eingetragen ist.
2 Im Schutzbereich B sind sämtliche Aktivitäten verboten, die mit dem Schutz der Wanderkorridore oder der Landlebensräume nicht vereinbar sind, insbesondere: a) Einrichtungen, welche die Amphibienwanderung behindern; b) das Zerstören von Strukturen, welche den Amphibien als Rückzugs - gebiet oder Landlebensraum dienen; c) jede andere Aktivität, die eine schädigende Wirkung auf das Gebiet hat und im BZR eingetragen ist.
Art. 4 Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige Dienststelle trifft die erforderlichen Pflege-, Unterhalts- und Aufwertungsmassnahmen und sorgt falls notwendig für die Behebung von bestehenden Beeinträchtigungen innerhalb des Schutzgebietes. Insbeson - dere bewilligt sie Eingriffe und zur Erreichung des Schutzziels notwendige Massnahmen, wie die Schaffung von Teichen und deren Abtiefung, entspre - chend den artspezifischen Bedürfnissen.
2 Zu diesem Zweck kann die Dienststelle Vereinbarungen abschliessen und Aufträge erteilen.
3 Eingriffe in den Grundwasserschutzzonen S müssen mit dem Schutz des Grundwassers vereinbar sein und der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle zur Abgabe einer Vormeinung vorgelegt werden.
Art. 5 Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstliche Nutzung hat für einen extensiven Unterhalt der für die Am - phibien relevanten Naturwerte zu sorgen. Namentlich sind: a) einheimische Arten zu fördern; b) auf grossräumige Eingriffe zu verzichten; c) die Winter-Holzschläge vor Beginn der Amphibienwanderung im Früh - jahr auszuführen; d) die Vielfalt an Strukturen, wie gestufte Waldränder, Asthaufen und Baumstümpfe zu fördern; e) die Schaffung von Fallen (wie z. B. temporär errichtete Holzlager in der Nähe von Laich-plätzen) zu vermeiden.
Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dafür zu sorgen, dass die Laich - gewässer nicht beeinträchtigt und die für Amphibien wertvollen Land - schaftselemente (wie Steinhaufen, Quellen, Wasserläufe etc.) erhalten blei - ben. Insbesondere ist eine extensiv genutzte Pufferzone ohne Verwendung von Dünger oder Pflanzenschutzmittel entsprechend dem Gewässerraum im Sinne der Gewässerschutzverordnung (GSchV) einzuhalten.
2 Bei nachweislicher Trittschädigung der Ufer durch das Vieh sind durch die für den Naturschutz zuständige Dienststelle in Absprache mit den Bewirt - schaftern Lösungen für die abschnittsweise Einzäunung der Ufer, unter Bei - behaltung des Zugangs zum Wasser, umzusetzen.
3 Besondere Bedingungen und spezifische Massnahmen können Gegen - stand eines Bewirtschaftungsvertrages gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft bilden.
4 Falls die Einschränkungen, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben, zu finanziellen Einbussen oder Mehrarbeit führen, können dafür Abgeltun - gen entrichtet werden.
Art. 7 Touristische Nutzung und Veranstaltungen
1 Bei jeder Art der touristischen Nutzung ist, insbesondere im Schutzbereich A, dafür zu sorgen, dass die Biotope oder die darin lebenden Amphibienpo - pulationen nicht beeinträchtigt werden.
2 Touristische Anlässe und Sportaktivitäten im Winter sind im Schutzbereich A nur erlaubt, wenn dieser unter einer mindestens 50 cm starken Natur - schneedecke liegt.
3 Die Durchführung touristischer Anlässe im Sommer (namentlich das inter - nationale Alphornfestival und die 1. August-Feier) sind nur im Schutzbereich B und ausserhalb der Amphibienwanderzeiten erlaubt.
Art. 8 Abweichungen von den Schutzzielen
1 Für Massnahmen, die gestützt auf eine Spezialgesetzgebung, notwendig sind, kann das Departement eine Abweichung von den Schutzzielen zulas - sen, insbesondere zum Schutz vor Naturgefahren, einschliesslich der Not - fallmassnahmen zur Waldbrandbekämpfung sowie zum Schutz des für die Trinkwasserversorgung gefassten Grundwassers. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen anderer, von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behör - den.
Art. 9 Aufsicht
1 Das mit dem Naturschutz beauftragte Personal, die Beamten der Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Ver - stösse gegen den vorliegenden Entscheid der für den Naturschutz zustän - digen Dienststelle anzuzeigen.
Art. 10 Sanktionen
1 Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid werden gemäss den Be - stimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden jeglicher Art am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.09.2020 18.09.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-068
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.09.2020 18.09.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-068
Anhang 1 zu Artikel 1 ( Stand 18.09.2020 )
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