Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee
Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee vom 19.09.2018 (Stand 11.09.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 1154); eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
13. November 1998; eingesehen die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen das kantonale Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom
14. September 2011; eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja - nuar 1991; eingesehen die eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998; eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, dessen Verordnung vom 29. Fe - bruar 1988 sowie die diesbezügliche kantonale Vollzugsgesetzgebung; eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und dessen Verordnung vom 24. November 1993; eingesehen das kantonale Fischereigesetz vom 15. November 1996 und dessen Verordnung vom 19. November 2008; eingesehen die öffentliche Information im Amtsblatt vom 13. Februar 2015, sowie die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 22. April 2016; eingesehen die öffentliche Vernehmlassung vom Juli 2016; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
auf Antrag des für die Umwelt zuständigen Departements, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Auengebiet von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord" gelegen auf Territorium der Gemeinde Saas-Fee, wird zum Naturschutzgebiet er - klärt. Die Abgrenzungen sind auf dem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem vorliegenden Entscheid beigelegt ist. Heute noch unter dem Fee - gletscher liegendes Gebiet wird beim Abschmelzen des Gletschers im Sin - ne des Aueninventars dem Schutzgebiet "Feegletscher Nord“ zugeschla - gen.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Saas-Fee gemäss Arti - kel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Saas-Fee integriert.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz des Auengebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Gewässerdyna - mik; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser natürlichen Land - schaften, der Vielfalt ihrer Lebensräume und ihre ungestörte Weiter - entwicklung; c) den Schutz und die Erhaltung der Vielfalt der Flora und Fauna; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen; e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auen - schutzes; g) die Erhaltung des Landschaftsbildes für das ungestörte Natur- und Landschaftserlebnis und die Erholung der Bevölkerung; h) die Erhaltung der typischen Oberflächenformen (Steilhänge und Kan - ten der Moränen, freilaufende Gerinne, Sanderflächen und Gletscher - schliffe).
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Die zuständige Dienststelle ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Sie kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die die Intaktheit des Gebietes be - einträchtigen und den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesonde - re: a) Bauten und Anlagen jeglicher Art unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8; b) das Verändern der Landschaft und des Geländes durch Terrainverän - derungen und Materialablagerungen; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerun - gen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen; d) Veränderungen des Flussbettes, die den Schutzzielen widersprechen; e) die touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten in den Gletscherseen und in den weiteren Gewässern des Objektes; f) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger, das Güllen und chemi - sche Behandlungen; g) das Einleiten von Schmutzwasser; h) das Abbrennen; i) das Campieren; j) das Baden; k) die Ablage von Material oder Abfällen; l) * das Befahren oder Begehen mit Skiern unter Vorbehalt von Artikel 6; m) das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art; n) das Anbringen von Hartbelag auf Strassen, Wegen und Pfaden; o) die Entnahme von Kies, Steinen oder Sand unter Vorbehalt von Arti - kel 5; p) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; q) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen; r) das Pflücken von Pflanzen; s) das Fangen von Tieren; t) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); u) die Beweidung, mit Ausnahme der im Artikel 7 erwähnten Flächen.
Art. 5 Kiesausbeutung
1 Aus Sicherheitsgründen können die Zufahrt zum Gletschersee und die Entnahme von Kies, Steinen und Sand bewilligt werden, falls Personen oder Sachwerte durch Materialansammlungen im Bachbett oder Uferinsta - bilität bedroht sind oder in Ausnahmefällen, um die natürliche Auendynamik wieder herzustellen, sofern die zuständige Dienststelle dem Vorhaben zu - stimmen kann.
2 Die zuständige Dienststelle ist über geplante Eingriffe und Sanierungen vorgängig, sowie über Aufräum-, Wiederherstellungs- und Sicherungsarbei - ten nach Unwettern umgehend zu informieren.
Art. 6 Touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten
1 Eine extensive, touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten bleiben gewährleistet; insbesondere: a) der Unterhalt, die Reparatur und die Erneuerung der Spielbodenbahn; b) der Ersatz der Spielbodenbahn mittels einer Anlage mit neuer Seilfüh - rung; c) der Betrieb und der Unterhalt des Restaurants "Gletschergrotte" inkl. Zufahrt; d) * die Skiabfahrt auf den Zugangsstrassen zum Restaurant "Glet - schergrotte" und auf der im beiliegenden Plan eingezeichneten Ab - fahrtsroute; e) * die Begehung der homologierten Winter- und Schneeschuhwander - wege mit Schneeschuhen oder mit Tourenskiern; f) * die Benutzung der homologierten Wanderwege; g) * der Zugang zu und die Nutzung von bestehenden Kletterrouten.
2 Der Ausbau der touristischen Infrastruktur, soweit dies mit den Schutzin - teressen vereinbar ist, erfolgt in Absprache mit der zuständigen Dienststel - le.
Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung, Jagd und Fischerei
1 Die Mahd und die extensive Kuhweide im Sommer mit einer angemesse - nen Anzahl von Tieren sind im Gebiet "Hinter den Zäunen" / "Gand", nörd - lich des primären Lärchenwaldes gestattet.
2 Die Jagd und das Fischen sind innerhalb der Grenzen der jeweiligen Ge - setzgebung erlaubt.
Art. 8 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Dienststelle zur Er - haltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Eine Abweichung von den Schutzzielen kann nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen und Gütern vor Naturgefahren dienen, bewilligt werden.
Art. 9 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Be - stimmungen des vorliegenden Entscheides der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.
Art. 10 Strafen
1 Verstösse gegen diesen Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie - derinstandstellung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.09.2018 31.08.2018 Erlass Erstfassung RO/AGS 2018-056
02.09.2020 11.09.2020 Art. 4 Abs. 1, l) geändert RO/AGS 2020-064
02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2020-064
02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-064
02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2020-064
02.09.2020 11.09.2020 Art. 6 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2020-064
02.09.2020 11.09.2020 Anhang 1 Inhalt geändert RO/AGS 2020-064
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.09.2018 31.08.2018 Erstfassung RO/AGS 2018-056
Art. 4 Abs. 1, l) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, d) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, e) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, f) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, g) 02.09.2020 11.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-064
Anhang 1 02.09.2020 11.09.2020 Inhalt geändert RO/AGS 2020-064
Anhang 1 zu Artikel 1 (Stand 11.09.2020)
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