Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten (559.11)
CH - SG

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 1 als Verordnung 2

Art. 1 Zuständigkeit

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige kantonale Behörde nach der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoakti - vitäten .
2 Ausgenommen ist der Erlass von Zugangsbeschränkungen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 4 .

Art. 2 Varianteninventar

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, ein kantonales Variantenin - ventar nach Art. 22 der eidgenössischen Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom
30. November 2012 5 zu erstellen und zu führen.

Art. 3 6

1 Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, SR 935.91 , und Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2014.
3 Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, SR 935.91 , und Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911 .
4 SR 935.91 .
5 SR 935.911 .
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 4 Vollzug

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2014-020 03.12.2013 01.01.2014 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2014-020
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