Beschluss betreffend die provisorische Beschränkung der Anerkennung durch die kanton... (411.350)
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Beschluss betreffend die provisorische Beschränkung der Anerkennung durch die kantonale Dienststelle für die Jugend vom neuen Dienstleistungserbringern von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendetem 20. Lebensjahr

Beschluss betreffend die provisorische Beschränkung der Anerkennung durch die kantonale Dienststelle für die Jugend vom neuen Dienstleistungserbringern von pädagogisch- therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendetem 20. Lebensjahr vom 02.04.2014 (Stand 11.04.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen den Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 3. Oktober
2003 (NFA); eingesehen das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 (NFA); eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007; eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonderpädagogik vom 8. Oktober 2008; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 1
1 Ausgehend vom Begriff der Bedürfnisklausel sowie von der Notwendigkeit die dauernden Kostenerhöhungen seitens der kantonalen Dienststelle für die Jugend (nachstehend: KDJ) in Griff zu bekommen, wird beschlossen, dass die Dienststelle keine neuen Dienstleistungserbringer von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mehr anerkennt.
Art. 2
1 Die KDJ verfügt keine neuen Anerkennungen mehr für die nächsten 3 Jahre.
Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und betrifft alle neuen Anträge an die KDJ von diesem Zeitpunkt an.
2 Er wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und in die Samm - lung der walliser Gesetztexte integriert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.04.2014 11.04.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.04.2014 11.04.2014 Erstfassung BO/Abl. 15/2014
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