Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutz... (671.1)
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Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (Naturschutzverordnung) vom 17. Juni 1975 (Stand 1. Oktober 2017) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
1966 1 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung dazu vom 27. Dezember
1966 2 sowie von Art. 124 bis und Art. 124 ter des Einführungsgesetzes zum Schweize - rischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 3 als Verordnung: 4 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere.
1 SR 451 .
2 Aufgehoben, siehe nunmehr eidgV über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, SR 451.1 .
3 sGS 911.1 .
4 Abgekürzt NSV. nGS 10–63. In Vollzug ab 1. Oktober 1975.
2 Die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über den Schutz des Waldes 5 , die Jagd 6 , den Vogelschutz 7 und die Fischerei 8 sowie über die Bekämp - fung pflanzlicher oder tierischer Schädlinge 9 bleiben vorbehalten. Insbesondere findet diese Verordnung keine Anwendung auf die in der Gesetzgebung über Jagd, Vogelschutz und Fischerei genannten Tiere.

Art. 2 Schutz der Biotope

a) Grundsatz
1 Die Standorte geschützter Pflanzen und die Nahrungsquellen, Brut- und Nistge - legenheiten geschützter Tiere, wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken, Feldge - hölze und Trockengebiete, die als Lebensräume von Pflanzen und Tieren dienen, sind in angemessenem Umkreis zu erhalten, soweit ohne solchen Schutz des Lebensraumes Gefahr des Aussterbens bestände und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen.

Art. 3 * b) Ausnahmebewilligungen

1 Massnahmen, welche diese Lebensräume vermindern, beseitigen oder ver - schlechtern, sind nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zu - lässig.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bewilligung mit der Verpflich - tung verbinden, entweder Realersatz zu schaffen oder Institutionen, welche die Ersatzbeschaffung übernehmen und Gewähr für sachgemässe Ausführung bieten, mit einem angemessenen Beitrag zu unterstützen.
5 BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. SR 921.0 (aufgehoben), nunmehr BG über den Wald (Waldgesetz) vom 4. Oktober 1991, SR
921.0 ; eidgV betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Okto - ber 1965, SR 921.01 (aufgehoben), nunmehr eidgV über den Wald (Waldverordnung) vom
30. November 1992, SR 921.01 ; FoG, sGS 651.1 ; VV zum FoG, sGS 651.11 .
6 BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, SR 922.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0 ; eidgVV zum BG über Jagd und Vogelschutz vom 7. Juni 1971, SR 922.01 (aufgeho - ben), nunmehr eidgV über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 29. Februar 1988, SR 922.01 ; eidgV über die eidg Jagdbanngebiete, vom 30. September 1991, SR 922.31 ; JG, sGS 853.1 ; JV, sGS 853.11 .
7 BG über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, SR 922.0 (aufgehoben), nunmehr BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0 ; eidgVV zum BG über Jagd und Vogelschutz vom 7. Juni 1971, SR 922.01 (aufgeho - ben), nunmehr eidgV über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 29. Februar 1988, SR 922.01 ; eidgV über die eidg Jagdbanngebiete vom 30. September 1991, SR 922.31 ; JG, sGS 853.1 ; JV, sGS 853.11 .
8 Vgl. namentlich BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0 ; eidgV zum BG über die Fischerei vom 24. November 1993, SR 923.01 ; G über das Fischereiregal, sGS 854.1 ; FV, sGS
854.11 .
9 Vgl. namentlich eidgV über Pflanzenschutz vom 5. März 1962, SR 916.20 .

Art. 4 * Verbot des Abbrennens

1 Das Abbrennen der Pflanzendecke ist verboten. Ausgenommen ist die Unkraut - bekämpfung an Strassenrändern mit Abflammgeräten.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Abbrennen der Pflanzendecke als Pflegemassnahme für schutzwürdige Biotope bewilligen.

Art. 5 * Sammeln von Pflanzen und Fangen von Tieren

1 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und das Fangen freilebender Tiere zu Er - werbszwecken bedürfen der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.
2 Das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür sind verboten. II. Geschützte Pflanzen und Tiere (2.)
1. Pflanzenschutz (2.1.)

Art. 6 Vollständiger Schutz

1 Neben den durch die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellten Pflanzen 10 dürfen in gleicher Weise wildwachsende Pflan - zen folgender Arten weder gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, weggeführt, feilge - boten, verkauft, gekauft noch vernichtet werden: Edelweiss (Leontopodium alpi - num)
2 Enziane: Purpurenzian (Gentiana purpurea) Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica)
3 Lilien: Trichterlilie, Weisse Alpenlilie (Paradisia liliastrum) Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus) Männertreu, rotes (Nigritella rubra) Rohrkolben, alle Arten (Typha-Arten) Seidelbast, alle Arten (Daphne-Arten)
10 Siehe Anhang.

Art. 7 Beschränkter Schutz

1 Von den wildwachsenden Pflanzen folgender Arten dürfen höchstens fünf Blü - tenstände gepflückt werden:
2 Akelei, beide gewöhnlichen Arten (Aquilegia vulgaris und atrata)
3 Alpenrosen: Bewimperte Alpenrose (Rhododendron hirsutum) Rostblättrige Alpenrose (Rhododendron ferrugineum) Anemonen, «alte Mannen», «Speerchuz»: Alpenanemone (Pulsatilla alpina) Schwefelanemone (Pulsatilla sulfurea) Arnika (Arnica montana) Astern:
4 Astern: Alpenaster (Aster alpinus) Bergaster (Aster Amellus) Bergflockenblume (Centaurea montana) Cyclamen, Hasenöhrli, Alpenveilchen (Cyclamen europaeum)
5 Enziane: beide stengellosen Arten (Gentiana Clusii, Gentiana Kochiana) Moorenzian (Swertia perennis) Federgras (Stipa pennata) Glockenblumen:
6 Glockenblumen: Breitblättrige Glockenblume (Campanula latifolia) Mont-Cenis-Glockenblume (Campanula cenisia) Straussblütige Glockenblume (Campanula thyrsoides) Leimkraut, stengelloses (Silene acaulis) Männertreu, schwarzes (Nigritella nigra) Maiglöcklein (Convallaria majalis) Märzenstern, gelbe Narzisse, Osterglocke (Narcissus Pseudonarcissus)
7 Nelken: Steinnelke (Dianthus silvester) Prachtsnelke (Dianthus superbus)
8 Primeln, Schlüsselblumen: Felsaurikel, Flüeblüemli (Primula auricula) Gebirgsschlüsselblumen, alle violetten (Primula integrifolia, Primula hirsuta, Pri - mula viscosa) Stengellose Schlüsselblume (Primula Acaulis) Schneeglöcklein, beide Arten (Galanthus nivalis und Leucojum vernum) Sterndolde, beide Arten (Astrantia major, Astrantia minor)
9 Das gleiche beschränkte Pflückverbot gilt für Kätzchenblütler (Weiden, Erlen, Haseln, Espen, Birken) während der Blütezeit und für die mit Früchten behange - nen Zweige der Stechpalmen, Pfaffenhütchen und Eiben.
10 Im übrigen gelten die Verbote gemäss Art. 6 auch für diese Pflanzenarten ohne Einschränkung.

Art. 8 * Sammeln von Pilzen

1 Die politische Gemeinde kann durch Schutzverordnung das Sammeln bestimm - ter oder aller Pilzarten auf dem Gemeindegebiet oder Teilen davon vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn der Bestand dieser Arten gefährdet ist oder wenn dadurch natürliche Pflanzengesellschaften erheblich bedroht würden.

Art. 9 * Ausnahmen

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann ausnahmsweise für bestimmte Ge - biete den Pflanzenschutz erweitern oder einschränken. 11
2 Es kann das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen zu wissenschaftli - Fortbestand dieser Pflanzen in der betreffenden Gegend nicht gefährdet wird, so - wie die Beseitigung von Schilf- oder Binsenbeständen bewilligen, wenn es das öf - fentliche Interesse erfordert.
2. Tierschutz (2.2.)
11 Vgl. Art. 22 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 .

Art. 10 Geschützte Tiere

1 Neben den durch die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellten Tierarten 12 ist in gleicher Weise auch die Weinbergschne - cke (Helix pomatia) geschützt.

Art. 11 * Ausnahmen

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen und zu Lehrzwecken in einer bestimmten Gegend bewilligen, wenn dadurch der Bestand am Fangort nicht gefährdet wird.
2 Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehr - zwecke das Fangen und Halten einer kleinen Zahl von geschützten, am Fangort nicht seltenen Tieren, die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krö - tenlaich sowie einzelner Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet. Das gleiche Recht steht Personen zu, die sonstwie naturkundliche Interessen geltend machen können.
3 Die Erlaubnis gemäss Abs. 2 ist vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu entzie - hen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn die gefangenen Tiere trotz Mahnung unsachgemäss gehalten werden. III. Schutzgebiete (3.)

Art. 12 Arten

1 Genau umgrenzte Gebiete können als Pflanzen- oder Tierschutzgebiete erklärt werden.
2 Pflanzenschutzgebiete und Tierschutzgebiete können zu Naturschutzgebieten zu - sammengefasst werden.
3 Schutzgebiete sind zu errichten, wo die Schutzbestimmungen des ersten und des zweiten Abschnittes dieser Verordnung nicht genügen, um der Gefährdung von geschützten Pflanzen oder Tieren wirksam entgegenzutreten.
12 Siehe Anhang.

Art. 13 Pflanzenschutzgebiete

1 In Pflanzenschutzgebieten kann das Ausreissen, Ausgraben und Pflücken der wildwachsenden Pflanzen aller Arten verboten werden. Ferner können alle Mass - nahmen, welche die Pflanzenbestände in ihrer Art und Zusammensetzung gefähr - den, wie z. B. das Entwässern oder Düngen, die Änderung der Bewirtschaftungs - art, das Verwenden von Bioziden, das Aufschütten und das Ausgraben, verboten werden.

Art. 14 Tierschutzgebiete

1 In Tierschutzgebieten kann das Stören, Fangen und Töten der freilebenden Tiere aller oder bestimmter Arten sowie das Beschädigen, Zerstören und Wegnehmen ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten verboten werden.

Art. 15 * Zuständigkeit

1 Die Errichtung von Schutzgebieten ist Sache der politischen Gemeinde.
2 Wenn das Schutzgebiet auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden liegt und diese sich nicht innert angemessener Frist auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, oder wenn die politische Gemeinde bei botanisch besonders wertvoller gefährdeter Vegetation beziehungsweise bei vom Aussterben bedrohten geschützten Tierarten von ihrer Befugnis nicht Gebrauch macht, ordnet der Regierungsrat die Schutz - massnahmen an.

Art. 16 Schutzverordnung

a) Inhalt
1 Die Behörde, die ein Schutzgebiet errichtet, erlässt darüber eine Schutzverord - nung im Sinn von Art. 128 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes 13 . *
2 Die Schutzverordnung regelt die Umgrenzung des Schutzgebietes, Art und Ge - genstand des Schutzes sowie die Folgen von Widerhandlungen.

Art. 17 * b) Verfahren

1 Das Verfahren beim Erlass von Schutzverordnungen richtet sich sachgemäss nach Art. 34 ff. des Planungs- und Baugesetzes 14 . *
2 Beeinträchtigt die Errichtung des Schutzgebietes die fischereiliche Nutzung, so bedarf die Schutzverordnung überdies der Genehmigung des Volkswirtschaftsde - partementes.
13 sGS 731.1 .
14 sGS 731.1 .

Art. 18 Bekanntmachung

1 Die Schutzverordnung ist mit einer orientierenden Kartenskizze an den wichtigs - ten Zugängen zum Schutzgebiet auszugsweise anzuschlagen.
2 Über die Notwendigkeit allfälliger weiterer Vorkehren wie Markierungen des Schutzgebietes an zusätzlichen Stellen entscheidet die Behörde, die das Schutzge - biet errichtet.

Art. 19 Vollzug, Kosten und Kostenverteilung

1 Das Anschlagen der Schutzverordnung sowie das Anbringen, der Unterhalt und die Kontrolle der Markierungen obliegen in der Regel dem Gemeinderat.
2 Wird ein Schutzgebiet im Bereich von Grundeigentum einer Ortsgemeinde oder ortsbürgerlichen Korporation errichtet, kann diese angemessen zur Kostenbeteili - gung herangezogen werden.
3 Für Schutzgebiete im Bereich von Seil- und Sesselbahnen oder von Güterstrassen können die Kosten durch Konzessionsbestimmungen oder Subventionsauflagen den Unternehmungen überbunden werden.
4 Streitigkeiten unter Gemeinden über die Höhe ihrer Kostenanteile für Schutzge - biete entscheidet der Regierungsrat. IV. Vollzug (4.)

Art. 20 * Amt für Natur, Jagd und Fischerei

1 Der Vollzug obliegt, soweit diese Verordnung keine andere Behörde als zustän - dig erklärt, dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige kantonale Behörde im Sinn der Vorschriften des Bundes über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freile - bender Tiere.
1 In wichtigen Fragen des Schutzes wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere werden auch Vereinigungen angehört, die sich in ideeller Weise dem Natur - schutz widmen.

Art. 22 * Orientierung der Öffentlichkeit

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei sorgt im Zusammenwirken mit der politi - schen Gemeinde und den interessierten Kreisen dafür, dass die Vorschriften über den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere der Öffentlichkeit bekannt werden.

Art. 23 * Aufsichtsorgane

1 Die politische Gemeinde wacht darüber, dass diese Verordnung eingehalten wird.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet freiwillige Pflanzen- oder Tier - schutzaufseher und versieht sie mit den nötigen Ausweisen.
3 Die politische Gemeinde bezeichnet die für Überwachung der Schutzgebiete zu - ständigen Aufseher und gibt ihnen die erforderlichen Ausweise ab. V. Übertretungen (5.)

Art. 24 Anzeigen

1 Die Polizeiorgane, das Forstpersonal, die Wildhüter, die Jagd- und die Fischerei - aufseher sowie die freiwilligen Pflanzen- oder Tierschutzaufseher haben Übertre - tungen der Vorschriften über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freileben - der Tiere anzuzeigen.

Art. 25 * Strafen

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) ohne Bewilligung der zuständigen Behörde geschützte Pflanzen oder ge - schützte Pilze pflückt, ausgräbt, ausreisst, wegführt, feilbietet, verkauft, kauft oder vernichtet; b) Weinbergschnecken mutwillig tötet oder zum Zweck des Genusses oder des Erwerbs fängt; c) an Orten mit Vorkommen geschützter Pflanzen oder Tiere ohne Bewilligung ihren Lebensraum zerstört oder beeinträchtigt; d) den in Pflanzenschutzgebieten, Tierschutzgebieten oder in zusammengefass - ten Naturschutzgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften zuwider - handelt; e) eine Pflanzendecke ohne Bewilligung abbrennt. Vorbehalten bleibt die Un - krautbekämpfung an Strassenrändern mit Abflammgeräten.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Die Bestrafung nach Bundesrecht bei Verletzung von eidgenössischen Vor - schriften und darauf gestützten Verfügungen bleibt vorbehalten.

Art. 26 * Wiederherstellung des früheren Zustandes

1 Unabhängig von der Bestrafung kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen lassen.

Art. 27 Kontrolle, Beschlagnahme

1 Die gemäss Art. 24 dieser Verordnung zur Anzeige verpflichteten Organe sind berechtigt, sich von verdächtigen Personen den Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke und Taschen vorzeigen zu lassen.
2 Sie haben widerrechtlich angeeignete oder feilgebotene Pflanzen und Pilze bezie - hungsweise widerrechtlich angeeignete oder gehaltene Tiere zu beschlagnahmen.
3 Der Untersuchungsbeamte bestimmt, was mit den beschlagnahmten Pflanzen, Pilzen und Tieren zu geschehen hat. Vorbehalten bleibt die Einziehung. 15 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)

Art. 28 Schutzgebiete alten Rechts

1 Die gestützt auf das bisherige Recht vom Regierungsrat errichteten Schutzgebiete bleiben bestehen.
2 Bei Änderung der Verhältnisse erlässt die nach neuem Recht zuständige Behörde die erforderliche Schutzverordnung und gibt dem Regierungsrat davon Kenntnis.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen vom 25. April 1961 16 und die Verordnung über den Schutz der freilebenden Tiere vom 9. Juni 1970 17 werden aufgehoben.

Art. 30 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1975 angewendet.
15 Vgl. Art. 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
16 nGS 2, 62.
17 nGS 7, 111.
2 Vor dem Vollzugsbeginn dieser Verordnung beim Regierungsrat anhängige Ge - suche um Erklärung zum Schutzgebiet werden nach altem Recht behandelt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10-63 17.06.1975 01.10.1975

Art. 3 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 4 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 8 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 9 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 15 geändert 36–30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

Art. 17 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017

Art. 20 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 22 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 23 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 25 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe

Art. 26 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.06.1975 01.10.1975 Erlass Grunderlass 10-63
05.12.2000 keine Angabe Art. 8 geändert 36–30
05.12.2000 keine Angabe Art. 15 geändert 36–30
12.12.2006 keine Angabe Art. 25 geändert 42–32
30.10.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 4 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 9 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 17 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 22 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 23 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 26 geändert 42–101
27.06.2017 01.10.2017 Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-050
27.06.2017 01.10.2017 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-050
Anhang Geschützte Pflanzen und Tiere gemäss den Vorschriften über den Naturschutz I. Geschützte Pflanzen A. Nach Bundesrecht
1. Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1. Juli 1966 1 : Die Ufervegetation (wie Schilf- und Binsenbestände usw.) der öffentlichen Ge - wässer.
2. Gemäss Art. 23 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 27. Dezember 1966 2 : Hirschzunge (Phyllitis Scolopendrium) Borstiger Streifenfarn (Polystichum setiforum) Braunscher Streifenfarn (Polystichum Braunii) Frauenhaar (Adiantum Capillus-Veneris) Straussfarn (Matteuccia Struthiopteris) Meerträubchen (Ephedra helvetica) Monte-Baldo-Segge (Carex baldensis) Drachenwurz (Calla palustris) Affodill (Asphodelus albus) Türkenbund (Lilium Martagon) Feuerlilie, beide Unterarten (Lilium bulbiferum) Schachblume (Fritillaria Melegris) Tulpe, alle Arten (Tulipa, alle Arten) Hundszahn (Erythronium Dens-canis) Sommer-Knotenblume (Leucoium aestivum) Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica) Gladiole, alle Arten (Gladiolus, alle Arten) Knabenkräuter einschliesslich Frauenschuh (Orchidaceae, Cypripedium calceolus) ausgenommen: männliches Knabenkraut (Orchis mascula) geflecktes Knabenkraut (Orchis masculata) breitblättriges Knabenkraut (Orchis latifolia) Männertreu, schwarzes (Nigritella nigra) Mücken-Nacktdrüse (Gymnadenia conopea) Kranzrade (Lychnis Coronaria)
1 SR 451.
2 SR 451.1.
Gletschernelke (Dianthus glacialis) Grenobler Nelke (Dianthus gratianopolitanus) Seerose (Nymphaea alba) Teichrose, alle Arten (Nuphar, alle Arten) Pfingstrose (Paeonia officinalis) Alpenakelei (Aquilegia alpina) Hoher Rittersporn (Delphinium elatum) Hügelanemone (Anemone silvestris) Küchenschelle (Pulsatilla vulgaris) Adonis (Adonis vernalis) Alpenmohn (Papaver alpinum) Rhätischer Alpenmohn (Papaver aurantiacum) Gelbe Hauswurz (Sempervivum Wulfeni und Semper vivum grandiflorum) Diptam (Dictamnus albus) Flühröschen (Daphne Cneorum) Alpen-Seidelbast (Daphne alpina) Alpenmannstreu (Eryngium alpinum) Mannsschild, alle Arten (Androsace, alle Arten) Grasnelke, alle Arten (Armeria, alle Arten) Himmelsherold (Eritrychium nanum) Drachenkopf, beide Arten (Dracocephalum, beide Arten) Edelrauten, alle kleinen alpinen (Artemisia, alle kleinen alpinen Arten Arten) B. Nach st.gallischem Recht Gemäss Art. 6 und 7 der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 1 : a) vollständiger Schutz wie gemäss Bundesgesetzgebung: Edelweiss (Leontopodium alpinum) Enziane: Purpurenzian (Gentiana purpurea) Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica) Lilien: Trichterlilie, Weisse Alpenlilie (Paradisia liliastrum) Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus) Männertreu, rotes (Nigritella rubra) Rohrkolben, alle Arten (Typha-Arten) Seidelbast, alle Arten (Daphne-Arten)
1 sGS 671.1.
b) beschränkter Schutz (Pflücken bis zu fünf Blütenständen gestattet): Akelei, beide gewöhnlichen Arten (Aquilegia vulgaris und atrata) Alpenrosen: Bewimperte Alpenrose (Rhododendron hirsutum) Rostblättrige Alpenrose (Rhododendron ferrugineum) Anemonen, «alte Mannen», «Speerchuz»: Alpenanemone (Pulsatilla alpina) Schwefelanemone (Pulsatilla sulfurea) Arnika (Arnica montana) Astern: Alpenaster (Aster alpinus) Bergaster (Aster Amellus) Bergflockenblume (Centaurea montana) Cyclamen, Hasenöhrli, Alpenveilchen (Cyclamen europaeum) Enziane: beide stengellosen Arten (Gentiana Clusii, Gentiana Kochiana) Moorenzian (Swertia perennis) Federgras (Stipa pennata) Glockenblumen: Breitblättrige Glockenblume (Campanula latifolia) Mont-Cenis-Glockenblume (Campanula cenisia) Straussblütige Glockenblume (Campanula thyrsoides) Leimkraut, stengelloses (Silene acaulis) Männertreu, schwarzes (Nigritella nigra) Maiglöcklein (Convallaria majalis) Märzenstern, Gelbe Narzisse, Osterglocke (Narcissus Pseudonarcissus) Prachtsnelke (Dianthus superbus) Primeln, Schlüsselblumen: Felsaurikel, Flüeblüemli (Primula auricula) Gebirgsschlüsselblumen, (Primula integrifolia, Primula hirsuta, alle violetten Primula viscosa) Stengellose Schlüsselblume (Primula Acaulis) Schneeglöcklein, beide Arten (Galanthus nivalis und Leucojum vernum) Sterndolde, beide Arten (Astrantia major, Astrantia minor) Steinnelke (Dianthus silvester) Kätzchenblütler (Weiden, Erlen, Haseln, Espen, Birken) während der Blütezeit; mit Früchten behangene Zweige der Stechpalme, Pfaffenhütchen und Eiben.
II. Geschützte Tiere A. Nach Bundesrecht Gemäss Art. 24 Abs. 1 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 27. Dezember 1966 1 ; a) Fledermäuse (Chiroptera) b) Kriechtiere (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) (Reptilia) c) Lurche (Frösche, Unken, Kröten, Salamander und Molche) (Amphibia) d) Rote Waldameise (Gruppe) (Formica rufa) B. Nach st.gallischem Recht Gemäss Art. 10 der Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 2 : Weinbergschnecken (Helix pomatia) Der Schutz frei lebender Tiere nach andern Vorschriften, namentlich nach der Gesetz - gebung über Jagd 3 , Vogelschutz 3 und Fischerei 4 bleibt vorbehalten.
1 SR 451.1.
2 sGS 671.1.
3 Vgl. Fussnote 2 in Art. 1 Abs. 2 dieser V.
4 Vgl. Fussnote 3 in Art. 1 Abs. 2 dieser V.
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