Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Geset... (751.12)
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Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung

Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung vom 2. Juli 1996 (Stand 1. Februar 2018) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. quater des Gesetzes über die Gewässernutzung 1 vom
5. Dezember 1960 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Nutzungsentschädigung

a) Grundsatz
1 Die Nutzungsentschädigung besteht aus einer Grundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag.
2 Sie wird jährlich geschuldet.

Art. 2 b) Grundnutzungsentschädigung

1 Die Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der Bewilli - gung.

Art. 3 c) Zuschlag

1 Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil.
2 Er wird bemessen nach: a) dem kommerziellen Zweck einer Nutzung; b) der Grösse der Nutzungsanlagen;
1 sGS 751.1 .
2 nGS 31–90. Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Juli 1996, ABl 1996, 1701; in Vollzug ab
1. August 1996.
c) der Intensität der Nutzung; d) den Erstellungs- und Betriebskosten; e) den Auswirkungen der Nutzung auf die Umwelt; f) dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.

Art. 4 Bewilligungsgebühr

1 Die Bewilligungsgebühr wird nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebüh - renverordnung 3 bemessen.

Art. 4 bis * Anpassung an die Teuerung

1 Nach dieser Verordnung errechnete Nutzungsentschädigungen werden der Teuerung angepasst (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresdurch - schnitt 1996). II. Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden (2.)

Art. 5 * Bemessung der Nutzungsentschädigung

1 Die Grundnutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von Strand- und Seeboden, der unter der Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Qua - dratmeter der beanspruchten Fläche: a) Fr. 4.– bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahre; b) Fr. 6.– bei einer Bewilligungsdauer von über 10 Jahren bis 20 Jahre; c) Fr. 8.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Sie wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, insbe - sondere wenn der Strand- und Seeboden unter der Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht.
3 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche.

Art. 6 Massgebliche Fläche

1 Massgeblich ist diejenige Fläche, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungs - einrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist.
2 Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem Plan festgelegt.
3 Für Bojen wird einheitlich eine Fläche von 35 Quadratmeter berechnet.
3 sGS 821.1 .

Art. 7 Bemessung der Bewilligungsgebühr

1 Für Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 20 000.– erhoben. III. Weitere Nutzungen (3.)

Art. 8 Bemessung der Nutzungsentschädigung

a) Materialbezug aus öffentlichen Gewässern
1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern beträgt: a) beim Bezug von Kies, Steinen, Sand, je Kubikmeter lose: Fr. 1.–; b) beim Bezug von Schlamm und Letten, je Kubikmeter lose: Fr. –.50.
2 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 10.– je Kubikmeter lose.

Art. 9 * b) Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öf -

fentlichen Grundwasservorkommen
1 Die Grundnutzungsentschädigung für den Wasserbezug im Umfang von 50 bis
300 Minutenlitern aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch beträgt je Minutenliter: a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre; b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre; c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Wird der Wasserbezug innerhalb der Bewilligungsdauer zeitlich begrenzt, wird die Grundnutzungsentschädigung entsprechend ermässigt.
3 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

Art. 10 c) Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze

1 Die Grundnutzungsentschädigung für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser aus öffentlichem Vorkommen über die Kantonsgrenze beträgt je Mi - nutenliter: a) Fr. 1.– bei einer Bewilligungsdauer bis 5 Jahre; b) Fr. 2.– bei einer Bewilligungsdauer von über 5 Jahren bis 20 Jahre; c) Fr. 3.– bei einer Bewilligungsdauer von über 20 Jahren.
2 Der Zuschlag beträgt bis Fr. 17.– je Minutenliter.

Art. 11 Bemessung der Bewilligungsgebühr

1 Die Gebühr beträgt bei Bewilligungen: a) für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern: Fr. 100.– bis 1000.– b) * für den Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öf - fentlichen Grundwasservorkommen: Fr. 100.– bis 5000.– c) für das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser: Fr. 100.– bis
5000.– d) für die Kraftnutzung eines Privatgewässers: Fr. 100.– bis 5000.– e) für die Fortleitung von Quell- oder Grundwasser über die Kantonsgrenze: Fr. 100.– bis 5000.– f) für die Grundwasserabsenkung in Baugruben: Fr. 100.– bis 5000.– g) für Grosspumpversuche: Fr. 100.– bis 5000.– h) für die Änderung der Nutzungsart oder für den Umbau oder für die Erweite - rung der Nutzungsanlagen: Fr. 300.– bis 5000.– i) für das Betreten fremder Grundstücke für Projektierungsarbeiten und Sondie - rungen: Fr. 100.– bis 1000.– k) für Grab- oder Bohrarbeiten oder für Sprengungen an einer Heil- oder Mine - ralquelle oder in deren Nähe: Fr. 500.– bis 5000.– l) * für Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern Fr. 150.– bis 5000.– IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 14 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–14 02.07.1996 01.08.1996

Art. 4 bis eingefügt 33–115 03.11.1998 keine Angabe

Art. 5 geändert 36–90 21.08.2001 keine Angabe

Art. 9 geändert 32–23 21.01.1997 keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, b) geändert 32–23 21.01.1997 keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, l) eingefügt 2018-025 16.01.2018 01.02.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.07.1996 01.08.1996 Erlass Grunderlass 34–14
21.01.1997 keine Angabe Art. 9 geändert 32–23
21.01.1997 keine Angabe Art. 11, Abs. 1, b) geändert 32–23
03.11.1998 keine Angabe Art. 4 bis eingefügt 33–115
21.08.2001 keine Angabe Art. 5 geändert 36–90
16.01.2018 01.02.2018 Art. 11, Abs. 1, l) eingefügt 2018-025
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