Dekret zur Änderung des Baugesetzes (705.101)
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Dekret zur Änderung des Baugesetzes

- 1 - Dekret zur Änderung des Baugesetzes vom 10. September 2015 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 32 Absatz 2, 38 Absatz 1, 42 Absatz 3 und 54 Ziffer 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Das Baugesetz vom 8. Februar 1996 wird wie folgt geändert:

Art. 52 bis Beseitigung nicht mehr genutzter oder nicht mehr betriebener

Bauten
1 Wenn eine Baute nicht mehr genutzt oder betrieben wird und ein aus Gründen des Landschaftsschutzes, der Raumentwicklung, des Umweltschutzes, der Gesundheit oder der Sicherheit überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Beseitigung besteht, kann die zuständige Baupolizeibehörde vom Eigentümer, Baurechtsnehmer oder jeder anderen Person, welche die Herrschaft über die Baute hat oder hatte, verlangen, dass sie zur Deckung der Kosten für die Beseitigung der Baute und die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme eine Sicherheitsleistung in angemessener Form (Personalsicherheiten, Realsicherheiten, andere Sicherheiten) erbringt.
2 Bevor die Baupolizeibehörde eine Sicherheitsleistung anordnet, setzt sie eine angemessene Frist für die Stellungnahme zur Art, zum Umfang und zu den Modalitäten der Sicherheit. Die Höhe der Sicherheit wird unter Berücksichtigung der Art, des Aufwands und der Besonderheiten der auszuführenden Arbeiten festgelegt. Die Behörde und der Empfänger der Anordnung können sich auf die Bedingungen der Sicherheit einigen, so dass diese nicht verfügt werden muss.
3 Sind die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, setzt die zuständige Baupolizeibehörde eine angemessene Frist für die Beseitigung der Baute und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, unter Androhung der Ersatzvornahme.
4 Entscheide betreffend die Sicherheitsleistungen sowie die Beseitigung der Baute und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands können auch gefällt werden, wenn dies in der Baubewilligung nicht erwähnt ist.
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5 Die Veräusserung oder die Teilung einer Liegenschaft, für die von einer Behörde eine Massnahme gemäss vorliegendem Artikel angeordnet wurde, ist von dieser Behörde zu bewilligen. Die zuständige Behörde lässt im Grundbuch die Anmerkung eintragen, dass die Liegenschaft mit einer Massnahme gemäss vorliegendem Artikel belastet ist.

Art. 53 Abs. 1 und 3 Ersatzvornahme

1 Verfügungen nach den Artikeln 50 bis 52bis, die sofort vollstreckbar oder rechtskräftig sind, setzt die zuständige Baupolizeibehörde zwangsweise durch, sobald feststeht, dass der Pflichtige trotz Androhung der Ersatzvornahme der Verfügung nicht nachkommt.
3 Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Pflichtigen zu tragen. Das durchführende Gemeinwesen hat für Forderungen und Zinsen ein gesetzliches Pfandrecht, vorrangig vor allen anderen auf dem Grundstück lastenden Pfandrechte, das zur Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf. II Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Dekret ist auf fünf Jahre befristet und untersteht dem Resolutivreferendum.
2 Alle dem vorliegenden Dekret zuwiderlaufenden Rechtsbestimmungen sind aufgehoben.
3 Das Dekret tritt sofort in Kraft. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten, den 10. September 2015. Der Präsident des Grossen Rates: Nicolas Voide Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Dekret zur Änderung des Baugesetzes vom
10. September 2015 Abl. Nr. 41/2015 09.10.2015
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