Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte anlässlich der Einführung des Grundbuches
- 1 - Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte anlässlich der Einführung des Grundbuches vom 27. Dezember 1929 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen der Artikel 3, 6, und 284 des kantonalen Ei n- führungsgesetzes vom 15. Mai 1912 zum Schweizerischen Zivilgeset z buch; eingesehen Artikel 976, Absatz 3 des Schweizer i schen Zivilgesetzbuches; zum Zwecke, das einzuschlagende Verfahren für die Bereinigung der dingl i- chen Rechte, anlässlich de r Einführung des Grundbuches in den Gemeinden zu vereinheitlichen; auf Antrag des Justiz - und Polizeidepartementes, beschliesst:
Art. 1 Vorerst wird zur Erfüllung der in Artikel 282, 283 und 284, Absätze 1 und 2
des kantonalen Einführungsgesetzes zum Sc hweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Formalitäten geschritten.
Art. 2 Daraufhin wird das Löschungsverfahren der Einschreibungen vor 1912 und
deren Nutzniesser oder deren Berechtigten unbekannt oder abwesend sind gemäss Artikel 976, Absatz 3 des ZGB, stat t finden.
Art. 3 Das Löschungsbegehren ist beim Instruktionsrichter, in dessen Amtskreise die
belasteten Immob i lien gelegen sind, zu stellen.
Art. 4 Der Instruktionsrichter wird summarisch, auf dem Ediktalwege verfahren; er
wird durch Publikation im Amtsblatt sämtliche an der Aufrechterhaltung der Einschreibung Interessierten auffordern, zu erscheinen, um ihre Titel vorzul e- gen und ihre Bemerkungen geltend zu machen. Die vom Instruktionsrichter ausgehende Publikation wird ausdrücklich vorsehen, dass fü r diejenigen, die der Ansicht sind, an der Aufrechterhaltung der Einschreibungen, Gegenstand des Ediktalverfahrens, kein Interesse zu haben, keine Verpflichtung besteht, zu erscheinen.
- 2 - Erfolgt keine Einsprache, wird er auf erste Säumnis hin entscheiden. E rfolgt eine Einsprache, wird er über die angerufenen Gründe eine Unters u- chung durchführen und seinen Entscheid auf Grund dieser Untersuchung au s- fällen.
Art. 5 Müssen Beweise erbracht werden, bestimmt der Instruktionsrichter endgültig
die zu beweisenden Pu nkte, setzt die Frist fest und regelt das ganze Verfahren nach freiem E r messen.
Art. 6 Ein einziges Verfahren kann gleichzeitig verschiedene Einschreibungen u m-
fassen.
Art. 7 Alle Beschlüsse des Instruktionsrichters werden gemäss Artikel 7, 8 und 9 des
Ei e fasst.
Art. 8 In der Regel werden die Kosten dieses Verfahrens vom Staate getragen, ausser
in Fällen ung e rechtfertigter Einsprachen. So beschlossen im Staatsrate in der Sitzung vom 27. D e zember 1929. Der Präsident des Staatsrat es: M. Troillet Der Staatskanzler: R. de Preux
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