Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung (741.2)
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Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung vom 16. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 2. März 2010
1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 30 Abs. vom 23. März 2007 2 und Art. 21 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 3 als Gesetz: 4 I. Versorgungspflicht (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Die politische Gemeinde sorgt für die Versorgung des Gemeindegebiets mit Elek - trizität, soweit die Aufgabe nicht durch Dritte angemessen erfüllt wird. II. Netzgebiete und Netzanschluss (2.)

Art. 2 Zuteilung

a) Zuständigkeit 5
1 Das zuständige Departement teilt die Netzgebiete für die lokalen und regionalen Netze und, soweit erforderlich, für die überregionalen Netze zu.
2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vorgängig ange - hört.
1 ABl 2010, 843 ff.
2 StromVG, SR 734.7.
3 sGS 111.1 .
4 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
5 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7 .

Art. 3 b) Antrag der politischen Gemeinde

1 Die politische Gemeinde stellt dem zuständigen Departement Antrag.
2 Das zuständige Departement kann Richtlinien über die formellen und inhaltli - chen Anforderungen an den Antrag erlassen.

Art. 4 c) Grundsätze

1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
2 Insbesondere wo keine Netzanlagen bestehen, werden bei der Zuteilung berück - sichtigt: a) Sicherheit und Effizienz der Stromversorgung; b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen; c) die Gemeindegrenzen.
3 Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt.

Art. 5 d) Veröffentlichung

1 Das zuständige Departement kann die Zuteilung der Netzgebiete im Internet ver - öffentlichen.

Art. 6 Abweichungen im Einzelfall

1 Das zuständige Departement kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher und Endverbraucherinnen ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist. 6
2 In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der End - verbraucher oder die Endverbraucherin befindet, von der Anschlusspflicht.

Art. 7 Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone 7

1 Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für: a) Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz; b) Beanspruchung des vorgelagerten Netzes.
6 Art. 5 Abs. 3 StromVG, SR 734.7 .
7 Art. 5 Abs. 4 StromVG, SR 734.7 .
2 Von dieser Regelung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endver - brauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen.

Art. 8 Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht

1 Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement. III. Leistungsaufträge (3.)

Art. 9 Leistungsaufträge 8 der Regierung

1 Die Regierung kann nach Anhörung der Elektrizitätswirtschaft allen Netzbetrei - bern einen gleichlautenden Leistungsauftrag erteilen für: a) die Sicherstellung der Grundversorgung; b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen; c) die Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung; d) die Nutzung erneuerbarer Energie. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 10 Busse

1 Mit Busse bis Fr. 100 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich: a) verfügte Anschlusspflichten verletzt; b) Leistungsaufträge nicht befolgt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.–.

Art. 11 Juristische Personen

1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person began - gen, wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

Art. 12 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
8 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–29 16.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–29
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