Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern (455.100)
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Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern

Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern vom 23.10.2019 (Stand 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG); eingesehen die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); eingesehen das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 19. Dezember 2014 (AGTSchG); auf Antrag des für das Veterinärwesen zuständigen Departements, verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Modalitäten für die Ausbildung neu - er Hundehalter.

Art. 2 Der Kurspflicht unterstellte Personen

1 Jeder Hundehalter mit Wohnsitz im Wallis, der älter als 16 Jahre ist und nicht nachweisen kann, dass er früher bereits einen Hund gehalten hat, ist zum Kursbesuch verpflichtet.
2 Es können noch andere vom Veterinäramt bezeichnete Hundehalter ver - pflichtet werden, die Ausbildung zu absolvieren, namentlich: a) Halter mit einem nicht angemessenen Verhalten oder Verständnis des Hundes; b) Halter, deren Hund wegen Problemen für die öffentliche Sicherheit gemeldet wurde; c) Halter, die einen Sachkundenachweis für die Ausübung einer gewerb - lichen Tätigkeit mit Hunden benötigen.
3 Die Kurse müssen spätestens 12 Monate nach der Übernahme des Hun - des, jedoch nicht vor Vollendung seines 8. Altersmonats absolviert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Zur Durchführung der Ausbildung zugelassene Personen

1 Zugelassen werden Kurse, die von Hundeerziehern mit einer vom Ver - band Kynologie Ausbildungen Schweiz (nachfolgend: VKAS) anerkannten NHB Ausbildung oder Hundeerziehern mit einer als gleichwertig erachteten Ausbildung durchgeführt werden.
2 Gemäss Artikel 38 TSchG und Artikel 8 AGTSchG erteilt das Veterinäramt dem VKAS einen Leistungsauftrag zur Regelung der praktischen Aspekte der Anerkennung von Ausbildern.

Art. 4 Inhalt und Dauer der Kurse

1 Die Ausbildung soll die Halter dafür sensibilisieren, die Hunde im Einklang mit den Regeln des Tierschutzes und des gesellschaftlichen Lebens zu hal - ten und sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu behandeln.
2 Die mit den obligatorischen Kursen betrauten Erzieher haben die Halter über die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Tierschutz und die öffentliche Sicherheit aufzuklären. Sie haben ge -
3 Die Mindestdauer der zu besuchenden Kurse beträgt 6 Stunden oder 8 Einheiten von je 45 Minuten.
4 Die mit den Kursen betrauten Erzieher stellen den Teilnehmern, welche die erforderliche Mindestdauer absolviert haben, eine Bescheinigung über die Kursteilnahme aus.

Art. 5 Ausnahmen

1 Die Halter folgender Hunde sind nicht der Kurspflicht unterstellt: a) Diensthunde von Polizei und Zollverwaltung; b) Begleithunde von Blinden und Gehörlosen sowie Hilfshunde von Per - sonen mit Behinderung, die durch den Verein "Le Copain" oder eine andere vom kantonalen Veterinäramt anerkannte Stelle ausgebildet wurden; c) Hunde, die weniger als acht Monate alt sind; d) Hunde von Personen, deren Aufenthalt im Kanton weniger als drei Monate beträgt; e) Personen mit dem Nationalen Hundehalter Brevet NHB/BPC.

Art. 6 Kontrolle

1 Am Ende der Ausbildung legt der Hundehalter der Gemeinde die Beschei - nigung der Kursteilnahme vor.
2 Die Gemeinden haben die obligatorische Kursteilnahme jedes neuen Hun - dehalters bei der jährlichen Bezahlung der Hundesteuer zu kontrollieren. Sie haben den Status eines Vollzugsorgans nach Artikel 5 und 15 AGTSchG und melden dem Veterinäramt Hundehalter, die dieser Pflicht trotz Mahnungen oder Verwarnungen nicht nachgekommen sind.

Art. 7 Übertretung

1 Hundehalter, welche die obligatorische Ausbildung nicht absolviert haben, werden gemäss Artikel 54 AGTSchG gebüsst.
2 Die Busse wird nach Meldung durch die Gemeinde vom Veterinäramt ver - hängt.

Art. 8 Ausführungsbestimmungen

1 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. T1 Übergangsbestimmung
1 Schulungspflichtige nach Artikel 2 Absatz 1, die im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Hund erworben haben, müssen die Ausbildung spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Übernahme des Hundes abge - schlossen haben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-016,
2020-018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.10.2019 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-016,
2020-018
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