Reglement über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen
Reglement über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 20.06.2012 (Stand 01.11.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement hat zum Zweck, die Bestimmungen des Ge - setzes über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obli - gatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten In - stitutionen vom 14. September 2011, insbesondere was die Fakturierungs - modalitäten der Beiträge vonseiten des Kantons an die Adresse der Gemeinden betrifft, zu ergänzen und zu präzisieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines und Definitionen
Art. 2 Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit
1 Die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit schliesst die gesamte Lohnsumme [d.h. die Bruttolohnsumme einschliesslich des Arbeit - geberanteils an den Sozialkosten nach Abzug der Lohnzusätze (Kranken - taggeldversicherung oder andere)] ein, die der Staat für das Unterrichtswe - sen anerkennt: a) * Unterricht der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr); b) Unterricht der Sekundarstufe I; c) Sonderschulunterricht in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen der obligatorischen Schulzeit; d) Sonderschulunterricht der obligatorischen Schulzeit in spezialisierten Institutionen; e) * sowie die allgemeinen oder verstärkten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, welche in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen der obligatorischen Schulzeit durchgeführt werden.
Art. 3 Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen
1 Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen umfassen: a) die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obliga - torischen Schulzeit) der heilpädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen innerhalb des Kantons; b) die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obliga - torischen Schulzeit), die dem Staat für die Betreuung von Jugendli - chen in ausserkantonalen Einrichtungen in Rechnung gestellt werden.
Art. 4 Betriebsausgaben der heilpädagogischen Institutionen
1 Zu den heilpädagogischen Institutionen zählen: a) Institut Insieme - Heilpädagogische Schule in Brig-Glis; b) Institut Kinderdorf - St. Antonius in Leuk; c) Institut Notre-Dame-de-Lourdes in Siders; d) Institut St-Raphaël in Grimisuat; e) Institut Don Bosco - St-Joseph in Sitten;
g) Institut La Castalie in Monthey.
1bis Sonderpädagogische Zentren werden, was die Betriebsausgaben angeht (ausgenommen Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit), als heilpädagogische Institutionen eingestuft. *
2 Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit) der unter Absatz 1 erwähnten heilpädagogischen Einrich - tungen entsprechen dem Betrag, der das für die Bildung zuständige Depar - tement (nachstehend: das Departement) als subventionsberechtigt aner - kennt. *
Art. 5 Betriebsausgaben der sozialpädagogischen Institutionen
1 Zu den sozialpädagogischen Institutionen zählen: a) * Kinder- und Jugendeinrichtung Mattini in Brig-Glis; b) Institut St-Raphaël in Grimisuat; c) * Institut Cité Printemps in Sitten (einschliesslich l'Arche de Noël in Champsec); d) Institut La Fontanelle in Mex; e) * Institut La Chaloupe in Collombey (einschliesslich Les Piccolos). f) * ...
2 Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit) der unter Absatz 1 erwähnten sozialpädagogischen Ein - richtungen entsprechen dem Betrag, der das Departement für die Schüler, die in diesen Einrichtungen die obligatorische Schulzeit absolvieren, als subventionsberechtigt anerkennt.
3 Der vom Elternbeitrag nicht abgedeckte Betrag für den Transport von Kin - dern zu professionellen Pflegefamilien, die über eine Bewilligung der kanto - nalen Dienststelle für die Jugend verfügen, fliesst ebenfalls in die Betriebs - ausgaben der sozialpädagogischen Institutionen mit ein. *
Art. 6 Schülerzahlen der obligatorischen Schulzeit
1 Zum Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit und der spezialisierten Institutionen zählen sämtliche Schüler, die im Wallis ihren Wohnsitz haben und wie folgt eingeschult sind: * a) * in einer öffentlichen Walliser Primarschule des 1. bis 8. Schuljahres; b) * in einer öffentlichen Walliser Orientierungsschule, oder
c) * in einer spezialisierten Institution (heilpädagogische und sozialpäda - gogische Einrichtungen), wie im vorliegenden Reglement aufgelistet, an der die obligatorische Schulzeit absolviert werden kann.
2 Schüler aus dem Asylbereich werden nicht zum Schülerbestand dazu ge - rechnet; die mit ihrer Einschulung verbundenen Ausgaben werden gemäss dem im vorliegenden Reglement vorgesehenen Verteilschlüssel auf die Gemeinden und den Kanton aufgeteilt. *
Art. 7 Durchschnittskosten pro Schüler
1 Die Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit erhält man, indem man die unter Artikel 2 definier - te Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit durch den unter
Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit dividiert.
2 Die Durchschnittskosten pro Schüler an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen erhält man, indem man die unter Artikel 3, 4 und 5 definierten Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen durch den unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit dividiert.
2 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil der Gemeinden
Art. 8 Aufgaben und Verantwortlichkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind insbesondere verantwortlich für Aufgaben, die im Zu - sammenhang mit dem Grundsatz der Bürgernähe und mit der Logistik der Schulen der obligatorischen Schulzeit stehen.
2 Die persönlichen Daten der Schüler werden nach Unterrichtsstufe (Pri - marstufe, Orientierungsstufe, spezialisierte Institutionen) in die Datenbank zur Schulverwaltung erfasst, wofür die Schuldirektionen beziehungsweise die Schulkommissionen, die Gemeinden oder Gemeindevereinigungen die Verantwortung tragen. *
3 Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung muss die Liste mit den per 31. Dezember in ihrer(n) Schule(n) eingeschulten Schülern jedes Jahr bis zum darauffolgen - den 31. Januar auf der Datenbank zur Schulverwaltung aktualisieren und dabei die Korrektheit der Informationen und insbesondere die Wohnadres - *
4 Jede Gemeinde erstellt anschliessend mithilfe der Datenbank eine nomi - native Liste sämtlicher Schüler, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, die Anzahl Schüler, die in der Gemeinde per 31. Dezember ihren Wohnsitz haben und im Kanton einge - schult sind, bis zum 28. Februar zu bestätigen. Bei Fehlern muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion resp. die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung kontaktieren, damit die Änderun - gen innerhalb der gegebenen Fristen vorgenommen werden. Bei Streitfäl - len entscheidet das Departement. *
5 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerliste, wie in Absatz 3 beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Grundlage für die Liste mit den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Schülern nicht in - nerhalb der gegebenen Fristen, sind die in den Schuldatenbanken per 28. Februar eingetragenen Angaben massgebend. *
6 Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre Beiträge für die verschiede - nen Unterrichtsstufen (Primarstufe, Orientierungsstufe, spezialisierte In - stitutionen) basierend auf dem geltenden harmonisierten Rechnungsmodell zu budgetieren und zu verbuchen. *
7 Die Gemeinden müssen ihre Beiträge gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 in - nerhalb der gegebenen Fristen bezahlen.
8 Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehre - re Gemeinden betreffen, müssen die Gemeinden sämtliche Rechnungen des Kantons in den vorgegebenen Fristen begleichen. Allfällige Kompensa - tionszahlungen haben zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen. *
Art. 9 Gemeindeanteil
1 Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 30 Prozent.
2 Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen (ohne Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 70 Prozent.
3 Der Gesamtanteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schü - ler entspricht der Summe der unter Absatz 1 und 2 definierten Anteile der Gemeinden.
4 Die Beiträge der Gemeinden erhält man, indem man den unter Absatz 3 definierten Anteil mit der Anzahl Schüler sämtlicher Unterrichtsstufen multi - pliziert, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
3 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil des Kantons
Art. 10 Aufgaben und Verantwortlichkeit des Kantons
1 Das Departement verrechnet jeder Gemeinde des Kantons jährlich vor dem 31. Mai die Beiträge für die per 31. Dezember in der Gemeinde wohn - haften Schüler der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr), Orientierungsstufe und der spezialisierten Institutionen. *
2 Diese Jahresrechnung beinhaltet die provisorischen Beiträge für das lau - fende Jahr sowie den Saldo für die provisorische und definitive Abrechnung des Vorjahres. Dieser Saldo wird zur provisorischen Rechnung des laufen - den Jahres addiert oder von ihr substrahiert.
3 Die Finanzdaten der provisorischen und definitiven Rechnungen stammen aus dem Voranschlag und der Jahresrechnung des Staates.
4 Der Staat stellt den Schuldirektionen und den Gemeinden die nötigen In - strumente und Anweisungen zur Nutzung der Datenbank zur Schulverwal - tung zur Verfügung.
5 Das Departement lässt den Gemeinden jedes Jahr grundsätzlich bis spä - testens Ende September die nötigen Informationen zur Ausarbeitung des Budgets zukommen. *
Art. 11 Beiträge des Kantons
1 Der Anteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 70 Prozent.
2 Der Anteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen (ohne Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 30 Prozent.
3 Der Gesamtanteil des Kantons an den Durchschnittskosten pro Schüler entspricht der Summe der unter Absatz 1 und 2 definierten Anteile des Kantons.
4 Den Beitrag des Kantons erhält man, indem man den unter Absatz 3 defi - nierten Anteil mit dem unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obliga - torischen Schulzeit multipliziert.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Die Rechnung für das Jahr 2012 wird den Gemeinden nach Annahme des vorliegenden Reglements zugestellt.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rück - wirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2012
11.02.2015 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 5 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 6 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 geändert BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 8 Abs. 8 eingefügt BO/Abl. 8/2015
11.02.2015 01.01.2015 Art. 10 Abs. 5 geändert BO/Abl. 8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 2 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 8 Abs. 6 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
14.09.2016 12.08.2012 Art. 2 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 39/2016
18.12.2019 01.11.2019 Ingress geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-006
18.12.2019 01.11.2019 Art. 5 Abs. 1, f) aufgehoben RO/AGS 2020-006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.06.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 26/2012 Ingress 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 2 Abs. 1, a) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 2 Abs. 1, e) 14.09.2016 12.08.2012 eingefügt BO/Abl. 39/2016
Art. 4 Abs. 1 bis 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 4 Abs. 2 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, a) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, e) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, f) 18.12.2019 01.11.2019 aufgehoben RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 3 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 6 Abs. 1, a) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, a) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 6 Abs. 1, b) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, b) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 6 Abs. 1, c) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, c) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 6 Abs. 2 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 2 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 8 Abs. 3 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 4 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 5 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 6 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 8 Abs. 8 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 10 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 10 Abs. 5 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
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