Interkantonale Vereinbarung über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St.Gallen und Thurgau
                            Interkantonale Vereinbarung  über örtliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone  St.Gallen und Thurgau  vom 9. Oktober 1990 (Stand 1. Januar 1991)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons  Thurgau  erlassen  gestützt auf Art.  30 des Gemeindegesetzes des Kantons St.Gallen  1   und §  43  Abs.  2  der Verfassung des Kantons Thurgau  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wasserkorporation Berg, die Wasserkorporation Zwingensteinhub, die  Wasserkorporation Muolen, die Wasserkorporation Oberegg-Rotzenwil-Blidegg  sowie die Dorf- und Wasserkorporation Zuckenriet werden ermächtigt, ihre Kor  -  porationsgebiete auf den Kanton Thurgau auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Korporationen umschreiben das Korporationsgebiet in der Korporationsord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebietsumschreibung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden  der Vereinbarungskantone.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zweck und Organisation der Korporationen sowie Rechte und Pflichten der Kor  -  porationsorgane und der Betroffenen richten sich nach dem Recht des Kantons  St.Gallen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen Departement des Innern; Art.  22   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Siehe insbesondere GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Korporationen stehen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des  Kantons St.Gallen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des  Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts über die Zuständigkeit.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Thurgau verschafft den von den Korporationsorganen und den zu  -  ständigen Behörden des Kantons St.Gallen erlassenen Hoheitsakten Nachachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hoheitsakte, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art.  80  Abs.  2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  7   vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das  Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone unterbreiten Streitigkeiten über die Anwendung die  -  ser Vereinbarung nach Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2 der Bundesverfassung  8   dem Bundes  -  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung beider Vereinbarungskantone  verbindlich.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Departement des Innern; Art.  22   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Siehe insbesondere Art.  59 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft  vom 29.  Mai 1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai 1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vollzugsbeginn: 1. Januar 1991 (vgl. Art.  6   Ziff. 2 GGA, sGS  0.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  30. Mai 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  25–91  09.10.1990  01.01.1991  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.1990  01.01.1991  Erlass  Grunderlass  25–91