1 – Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die B... (935.51)
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1 – Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 07.01.2005

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom
07.01.2005 1 ) vom 28.05.2018 (Stand 01.02.2019) Die Kantone in Erwägung, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) in Kraft tritt; in Erwägung, dass die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge - samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) abgelöst wer - den soll; in Erwägung, dass ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli
2020 möglich ist; in Erwägung, dass gemäss Artikel 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Ge - biet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen; in Erwägung, dass das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkan - tonalen Behörde regelt; in Erwägung, dass die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Auf - sichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des Ge - samtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; in Erwägung, dass gemäss Artikel 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behör - de zuständig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geld -
1) Beitritt des Kantons Wallis am 11.12.2018. Inkrafttreten am 01.02.2019. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
spielen unabhängig sein muss; auf Antrag der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, vereinbaren:

Art. 1 Interkantonale Behörde

1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommissi - on ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor - dats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3 Geltungsdauer

1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4 Zustandekommen

1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustan - de.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.05.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.05.2018 01.02.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-046
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