Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal
Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal vom 17. April 2012 (Stand 1. April 2013) Das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton St.Gallen vereinbaren: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
1 Unter dem Namen «RhySearch. Das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal» besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlich - keit (nachstehend: Anstalt).
2 Sitz der Anstalt ist Buchs.
3 Die Regierungen der Träger können Name und Sitz der Anstalt an geänderte Be - dürfnisse anpassen.
Art. 2 Gründungsträger und Erweiterungsklausel
1 Gründungsträger der Anstalt sind das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton St.Gallen.
2 Der Vereinbarung können weitere Bundesländer und Kantone als Träger beitre - ten. Der Beitritt benötigt die Zustimmung aller bisherigen Träger.
Art. 3 Zweck
1 Die Anstalt bezweckt die Förderung von Forschung und Innovation in Hightech- Bereichen.
1 Beitritt des Kantons St.Gallen mit RRB vom 17. April 2012 und KRB vom 25. November
2012; in Vollzug ab 1. April 2013.
2 Sie bezweckt insbesondere: a) durch Vernetzung mit bestehenden Forschungs- und Bildungseinrichtungen einen Technologie-Cluster zu schaffen, der grosse Forschungsaufträge und den Technologietransfer bewältigen kann; b) Unternehmen eine Anlaufstelle für umfassende Forschungs- und Innovati - onsunterstützung zur Verfügung zu stellen; c) hoch qualifizierte Arbeitskräfte im Hightech-Bereich in der Region Rheintal zu halten.
3 Der Förderzweck beschränkt sich auf die anwendungsorientierte Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation. Es wird keine Grundlagenforschung betrie - ben.
Art. 4 Aufgaben
1 Die Anstalt betreibt ein Forschungs- und Innovationszentrum.
2 Die Anstalt: a) beteiligt sich an öffentlichen Forschungsprojekten in der anwendungsorien - tierten Forschung und der wissenschaftsbasierten Innovation; b) führt Forschungsaufträge von Privaten durch; c) unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung von zukunftsweisenden Pro - dukten und Verfahren im Hightech-Bereich; d) fördert die Gründung von Unternehmen im Hightech-Bereich; e) ermöglicht weiterführende Ausbildungen im Hightech-Bereich; f) erbringt weitere Dienstleistungen zur Förderung der Hightech-Forschung und -Innovation im Rheintal.
3 Die Aufgaben werden im Geschäftsreglement der Anstalt näher umschrieben und in einer mehrjährigen Rahmenvereinbarung sowie in jährlichen Leistungsver - einbarungen mit den Trägern konkretisiert.
Art. 5 Kooperationsvereinbarungen
1 Die Anstalt kann mit anderen Forschungsinstitutionen zusammenarbeiten und Kooperationsvereinbarungen eingehen.
Art. 6 Anwendbares Recht
a) Grundsatz
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, untersteht die Anstalt im Innen- und Aussenverhältnis dem Recht des Sitzkantons.
Art. 7 b) Personalrecht
1 Die Geschäftsleitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt werden durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt.
Art. 8 c) Finanzhaushaltsrecht
1 Das Finanzhaushaltsrecht richtet sich nach dieser Vereinbarung und dem Ge - schäftsreglement.
2 Das Geschäftsreglement regelt insbesondere die Rechnungslegung sowie die Bil - dung und Verwendung von Rücklagen.
Art. 9 Steuerbefreiung
1 Die Anstalt ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für: a) Gewinn und Kapital; b) Zuwendungen. II. Organisation (2.)
Art. 10 Geschäftsreglement
1 Die Organisation der Anstalt wird, soweit sie in dieser Vereinbarung nicht ab - schliessend geregelt ist, im Geschäftsreglement geregelt.
2 Das Geschäftsreglement regelt insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.
3 Es legt die Stellung der Kooperationspartner fest. Vorbehalten sind abweichende Regelungen in der Kooperationsvereinbarung.
Art. 11 Regierungen
1 Die Regierungen der Träger: a) üben die Aufsicht über die Anstalt aus; b) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft; c) legen das Anforderungsprofil für den Verwaltungsrat und dessen Mitglieder fest; d) wählen den Verwaltungsrat und setzen dessen Entschädigung fest; e) wählen die Revisionsstelle; f) genehmigen das Geschäftsreglement; g) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht; h) schliessen Rahmenvereinbarung und Leistungsvereinbarung mit der Anstalt ab;
i) legen den jährlichen Betriebsbeitrag fest; j) vereinbaren Drittbeiträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften; k) bezeichnen einen Unterstützungsverein, der die Interessen der Unternehmen vertritt; l) erfüllen weitere Aufgaben nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2 Die Regierungen handeln durch übereinstimmende Beschlüsse. Sie können die Ausübung von Aufsichtskompetenzen an einen einzelnen Träger delegieren.
Art. 12 Organe
1 Organe der Anstalt sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.
Art. 13 Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Regierungen der Träger legen gemeinsam die Zahl der Mitglieder fest und wählen diese nach fachlichen Kriterien. Der Unterstützungsverein wird vorgängig angehört.
3 Die Regierungen der Träger bestimmen aus den Mitgliedern des Verwaltungsra - tes eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
Art. 14 b) Amtsdauer
1 Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates können während der Amtsdauer abberufen wer - den oder zurücktreten.
3 Voraussetzung für die Abberufung ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Zuständig für die Abberufung ist das Wahlorgan.
Art. 15 c) Quorum und Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwe - send sind.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stim - mengleichheit trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 16 d) Aufgaben:
1. Strategische Führung
1 Der Verwaltungsrat ist für die strategische Führung der Anstalt zuständig.
Art. 17 2. Nicht delegierbare Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass des Geschäftsreglementes; b) Wahl der Geschäftsleitung; c) Leitung des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements; d) Abschluss der mehrjährigen Rahmenvereinbarung und der jährlichen Leis - tungsvereinbarungen mit den Trägern; e) Verabschiedung des Voranschlags und der Jahresrechnung; f) Verabschiedung des Jahresberichts; g) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Forschungsinstitutionen.
2 Diese Aufgaben können nicht auf andere Organe der Anstalt übertragen werden.
Art. 18 e) Entschädigung
1 Der Verwaltungsrat wird von der Anstalt entschädigt.
Art. 19 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Anstalt nach Massgabe des Geschäftsreglementes zuständig.
Art. 20 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung zuhanden der Träger.
2 Sie wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Die Person, welche die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen. III. Finanzhaushalt (3.)
Art. 21 Einnahmenarten
1 Der Finanzbedarf der Anstalt wird gedeckt durch: a) öffentliche Forschungsgelder; b) Erträge aus Forschungsaufträgen Privater; c) Betriebsbeiträge der Träger;
d) Investitionsbeiträge der Träger; e) Beiträge des Bundes; f) Beiträge von Dritten.
Art. 22 Betriebsbeiträge der Träger
1 Die Träger leisten zusammen einen jährlichen Betriebsbeitrag an die Betriebskos - ten der Anstalt.
2 Der Betriebsbeitrag wird in der Leistungsvereinbarung festgesetzt. Er beträgt höchstens 2,5 Mio. Franken je Jahr.
3 Der Beitrag wird in vier Tranchen jeweils zu Beginn eines Kalenderquartals über - wiesen.
Art. 23 Investitionsbeiträge der Träger
1 Die Träger können Beiträge an Investitionen in die technische Infrastruktur der Anstalt leisten.
2 Sie beschliessen ihren Anteil am Investitionsbeitrag nach dem anwendbaren in - nerstaatlichen Finanzhaushaltsrecht 2 .
Art. 24 Kostenschlüssel
1 Betriebsbeitrag und Investitionsbeitrag werden nach folgendem Schlüssel auf die Gründungsträger verteilt: a) zwei Drittel zulasten des Kantons St.Gallen; b) ein Drittel zulasten des Fürstentums Liechtenstein.
2 Tritt ein weiterer Träger der Vereinbarung bei, wird sein Kostenanteil im Ver - hältnis des bisherigen Kostenschlüssels den bestehenden Trägern angerechnet.
3 Tritt ein Träger aus der Vereinbarung aus, wird sein Kostenanteil im Verhältnis der bisherigen Kostenanteile auf die verbleibenden Träger aufgeteilt.
Art. 25 Beiträge des Bundes
1 Beiträge des Bundes 3 werden in der Regel an die Betriebs- oder Investitionsbei - träge des Kantons St.Gallen angerechnet. Vorbehalten bleibt eine abweichende Re - gelung der Träger.
2 Ausgenommen sind Beiträge im Sinn von Art. 21 Bst. a dieses Erlasses.
2 Im Kanton St.Gallen nach Art. 6 ff. des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1 ; abgekürzt RIG) und Art. 65 ff. des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1 ; abgekürzt StVG).
3 Insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Regionalpolitik, SR 901.0 .
Art. 26 Beiträge von Dritten
1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private können Beiträge an die Anstalt leisten ohne der Vereinbarung beizutreten.
2 Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden mit den Trägern ver - einbart.
3 Beiträge von Privaten werden direkt mit der Anstalt vereinbart. Das Geschäftsre - glement regelt die entsprechenden Zuständigkeiten innerhalb der Anstalt. IV. Haftung (4.)
Art. 27 Haftung
1 Die Haftung der Anstalt und die Verantwortlichkeit ihrer Organe gegenüber Dritten richten sich nach dem Bundesprivatrecht. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen (5.)
Art. 28 Kündigung
a) Kündigungsfrist, -zeitpunkt und -modalitäten
1 Jeder Träger kann seine Beteiligung an der Vereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Das nach innerstaatlichem Recht zuständige Organ erklärt die Kündigung schriftlich gegenüber den Regierungen der übrigen Träger.
3 Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn alle Träger die Kündigungserklärung vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben.
Art. 29 b) Anschlusskündigung
1 Die übrigen Träger können sich innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungs - erklärung der Kündigung anschliessen und auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
Art. 30 c) Wirkung:
1. bei wenigstens zwei verbleibenden Trägern
1 Verzichten wenigstens zwei Träger auf eine Kündigung, gilt die Vereinbarung unter diesen Trägern weiter.
2 Wird die Vereinbarung weitergeführt, haben die austretenden Träger keinen An - spruch auf einen Anteil am Vermögen der Anstalt.
3 Die austretenden Träger haften nach dem bisherigen Kostenschlüssel für Kosten aus Haftungsfällen, die während ihrer Beteiligung an der Vereinbarung verursacht wurden.
Art. 31 2. bei einem verbleibenden Träger
1 Bleibt nur ein Träger übrig, kann er das Forschungs- und Innovationszentrum allein oder zusammen mit neuen Trägern weiterführen. In diesem Fall sind sämtli - che Aktiven und Passiven der Anstalt sowie die Rechte am Namen der Anstalt ent - schädigungslos auf den verbleibenden Träger oder die neue Trägerschaft zu über - tragen.
2 Wird das Forschungs- und Innovationszentrum durch den verbleibenden Träger oder eine neue Trägerschaft weitergeführt, erlischt die Anstalt ohne Liquidation auf den Kündigungstermin.
3 Die austretenden Träger haften nach dem bisherigen Kostenschlüssel für Kosten aus Haftungsfällen, die während ihrer Beteiligung an der Vereinbarung verursacht wurden.
Art. 32 3. Liquidation
1 Wird die Vereinbarung von allen Trägern gekündigt oder das Forschungs- und Innovationszentrum vom verbleibenden Träger nicht weitergeführt, wird die An - stalt liquidiert.
2 Ein Liquidationserlös wird im Verhältnis der geleisteten Betriebs- und Investiti - onsbeiträge auf die im Zeitpunkt der Liquidation bestehenden Träger aufgeteilt. Die Betriebs- und Investitionsbeiträge werden nach dem Schweizerischen Landes - index der Konsumentenpreise auf den Zeitpunkt der Liquidation hochgerechnet.
3 Die Anstalt tritt auf den Kündigungstermin in Liquidation. Sie wird nach Been - digung der Liquidation von den Regierungen der Träger aufgehoben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Schweizeri - schen Obligationenrechts über die Liquidation einer Aktiengesellschaft 4 .
Art. 33 Vollzugsbeginn
1 Die Regierungen der Träger legen gemeinsam fest: a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung; b) den Beginn des operativen Betriebs der Anstalt.
4 Art. 739 ff. des Obligationenrechts (SR 220 ; abgekürzt OR).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 48–85 17.04.2012 01.04.2013 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.04.2012 01.04.2013 Erlass Grunderlass 48–85
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