Verordnung über die Bewährungshilfe (962.17)
CH - SG

Verordnung über die Bewährungshilfe

Verordnung über die Bewährungshilfe vom 25. Mai 1993 (Stand 1. Januar 2018) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 93 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De - zember 1937 1 sowie Art. 131 Abs. 3, Art. 285 Abs. 2, Art. 289 und Art. 292 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 2 , * als Verordnung: 3 I. Organisation (1.)

Art. 1 * Amt

1 Die Bewährungshilfe St.Gallen ist eine Abteilung des Amtes für Justizvollzug im Sicherheits- und Justizdepartement.

Art. 2 * Mitarbeiter

1 Der Leiter der Bewährungshilfe teilt die zu betreuende Person einem Mitarbeiter zur selbständigen Beratung und Betreuung zu.

Art. 3 Freiwillige Helfer

1 Der Mitarbeiter kann für die Beratung und Betreuung freiwillige Helfer beizie - hen.
2 Der freiwillige Helfer unterliegt der gleichen Schweigepflicht wie der Mitarbeiter.
3 Dem freiwilligen Helfer werden die Spesen entschädigt.
1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
2 sGS 962.1 .
3 nGS 28–53. In Vollzug ab 1. Juli 1993.
Aufgaben (II.)

Art. 4 * Allgemein

1 Die Bewährungshilfe St.Gallen: a) übt die vom Richter oder der Vollzugsbehörde angeordnete Bewährungshilfe aus. Sie leistet und vermittelt die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe; a bis ) * sorgt für die Eignungsabklärung, die Erstellung des Vollzugsplans, die psychosoziale Begleitung und die technische Kontrolle beim Vollzug von Frei - heitsstrafen in Form der elektronischen Überwachung; b) überwacht die Einhaltung der ambulanten Behandlungen und der Weisun - gen, wenn sich der Verurteilte in Freiheit befindet; c) sorgt auf Ansuchen des Betroffenen oder der zuständigen Behörde für die soziale Betreuung der erwachsenen Insassen der Gefängnisse; d) sorgt auf Ansuchen der weggewiesenen Person für die Erstberatung nach häuslicher Gewalt; e) führt bei Bedarf spezielle Trainingskurse durch.
2 Die Bewährungshilfe St.Gallen arbeitet mit Untersuchungs-, Gerichts- und Straf - vollzugsbehörden sowie mit anderen Sozialdiensten zusammen.

Art. 5 * Bewährungshilfe

a) allgemein
1 Die Bewährungshilfe richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch. 4
2 Eigenständigkeit und Eigenverantwortung des Verurteilten sowie die Eingliede - rung in die Gesellschaft werden gezielt gefördert. Die Bewährungshilfe St.Gallen hilft insbesondere bei der Suche von Unterkunft und Arbeit sowie bei der Regulie - rung und Sanierung der finanziellen Verhältnisse. Sie stimmt die Entlassungsvor - bereitung mit den Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs ab.
3 Die Betreuung kann nach Ablauf der Probezeit ausnahmsweise fortgesetzt wer - den, wenn der Verurteilte es wünscht und der Amtsleiter zustimmt.
4 Art. 44 Abs. 2, Art. 46 Abs. 4, Art. 62 Abs. 3 und 4, Art. 62a Abs. 5 und 6, Art. 63a Abs. 4,

Art. 64a Abs. 1, 2 und 4, Art. 87 Abs. 2, Art. 89 Abs. 2 und 3, Art. 93 und Art. 95 des Schwei -

zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .

Art. 6 * b) Bericht 5

1 Die Bewährungshilfe St.Gallen berichtet auf Anfrage der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder der Vollzugsbehörde über die betreute Person. Der Bericht soll je nach Fragestellung Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld und den Verlauf der Betreuung sowie über die konkreten Möglichkeiten der Betreuung und Unterstützung.

Art. 7 * c) Aufenthaltsnachforschung und Zuführung

1 Die Bewährungshilfe St.Gallen kann den Verurteilten, der sich der angeordneten Betreuung entzieht, zur Aufenthaltsnachforschung polizeilich ausschreiben lassen oder dessen Zuführung verlangen.

Art. 8 * Ambulante Behandlungen und Weisungen

1 Die Bewährungshilfe St.Gallen schliesst mit dem Verurteilten und der Therapie - person eine Behandlungsvereinbarung ab, in der insbesondere geregelt werden: a) Ziele und Art der ambulanten Behandlung; b) Beginn, Häufigkeit und Dauer der Konsultationen; c) Kriterien für Fortschritte in der Behandlung; d) Berichterstattung an die Bewährungshilfe St.Gallen.
2 Sie überprüft regelmässig, ob:
1. der Verurteilte die ambulante Behandlung oder die Weisung einhält;
2. die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
3. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.

Art. 8 bis

* Meldepflicht
6
1 Die Bewährungshilfe St.Gallen macht der anordnenden Stelle Mitteilung, wenn: a) sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen nicht einhält; b) der Verurteilte Weisungen missachtet; c) Bewährungshilfe oder Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erfor - derlich sind.
2 Sie berichtet dem Amt für Justizvollzug über den Verlauf der ambulanten Be - handlung und macht Mitteilung, wenn der Verurteilte die Behandlungsvereinba - rung trotz Mahnung nicht einhält. Sie stellt Antrag auf Aufhebung der Behand - lung, wenn:
1. diese erfolgreich abgeschlossen werden kann;
5 Art. 93 Abs. 3 und Art. 95 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937, SR 311.0 .
6 Art. 95 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
2. deren Fortführung als aussichtslos oder für Dritte als gefährlich erscheint;
3. diese die gesetzliche Höchstdauer erreicht.

Art. 9 Betreuung im Untersuchungsverfahren

1 Mitarbeiter und freiwilliger Helfer können einen Inhaftierten nach Absprache mit dem Untersuchungsrichter besuchen.

Art. 10 * Beiträge

1 Zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage kann die Bewährungshilfe St.Gallen der betreuten Person Beiträge ausrichten.
2 Diese können zurückgefordert werden. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht vom
29. Dezember 1954 7 wird aufgehoben.

Art. 12 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1993 angewendet.
7 nGS 21–65 (sGS 962.17 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–146 25.05.1993 01.07.1993 Ingress geändert 42–34 12.12.2006 keine Angabe

Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 4 geändert 42–34 12.12.2006 keine Angabe

Art. 4, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018

Art. 5 geändert 42–34 12.12.2006 keine Angabe

Art. 6 geändert 42–34 12.12.2006 keine Angabe

Art. 7 geändert 42–34 12.12.2006 keine Angabe

Art. 8 geändert 42–34 12.12.2006 keine Angabe

Art. 8 bis geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 10 geändert 42–34 12.12.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.05.1993 01.07.1993 Erlass Grunderlass 42–146
12.12.2006 keine Angabe Ingress geändert 42–34
12.12.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 42–34
12.12.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–34
12.12.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 42–34
12.12.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 42–34
12.12.2006 keine Angabe Art. 8 geändert 42–34
12.12.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 42–34
30.10.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 8 bis geändert 42–101
06.02.2018 01.01.2018 Art. 4, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2018-029
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