Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für den Schutz von Ortsbildern, Denkmälern und des archäologischen Erbes
Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für den Schutz von Ortsbildern, Denkmälern und des archäologischen Erbes vom 19.09.2018 (Stand 01.10.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 28 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG); eingesehen den Artikel 32 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000 (kNHV); auf Antrag des für den Schutz von Ortsbildern, Baudenkmälern und archäo - logischen Erbes verantwortlichen Departements, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds für den Schutz von Ortsbildern, Baudenkmälern und des archäologischen Erbes (nachstehend: der Fonds) fest.
Art. 2 Speisung
1 Der Fonds speist sich aus den jährlich zugewiesenen Budgetmitteln und allen Erträgen aus dem Schutz der Ortsbilder, der Denkmäler und des archäologischen Erbes, insbesondere: Ersatzzahlungen, Bussen, Rücker - stattungen von Subventionen, Gebühren, Beteiligungen von Bund, Gemein - den und Dritten, Schenkungen und Vermächtnissen sowie Garantien. Hinzu kommen ferner die Erlöse aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätig - keiten, insbesondere aus dem Bücherverkauf und aus Eintrittsgelder. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Leistungen aus dem Fonds
1 Die Mittel des Fonds werden für die Finanzierung von Massnahmen zu - gunsten von Schutzobjekten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 kNHG einge - setzt, insbesondere für: a) Massnahmen zugunsten von Objekten von nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung, welche von Bund oder Kanton subventioniert wurden; b) die Erfüllung von Pflichten, für welche die Behörde die Hinterlegung einer Garantie verlangt hat; c) Massnahmen zur Dokumentation, Verwaltung, Erhaltung und Inwert - setzung des baulichen Erbes, wozu vor allem Studien, Erfassungen, die Durchführung von Projekten und Publikationen gehören; d) Massnahmen zur Dokumentation, Verwaltung, Erhaltung und Inwert - setzung des archäologischen Erbes, wozu vor allem Ausgrabungen, Erkundungen, archäologische Studien und deren Publikation sowie die Inwertsetzung von archäologischen Überresten und Fundgegen - ständen gehören; e) die Erarbeitung von Konzepten, die Öffentlichkeitsarbeit und In - formation über das bauliche und das archäologische Erbe.
Art. 4 Verwaltungs- und Ausgabenbefugnisse
1 Die Verwaltung des Fonds untersteht der Dienststelle, die für den Schutz des baulichen und archäologischen Erbes zuständig ist.
2 Vorbehalten bleiben im Übrigen die ordentlichen Kompetenzen im Bereich finanzieller Verpflichtungen.
Art. 5 Verwaltungsgrundsätze
1 Die auf den Fonds überwiesenen Beträge tragen keine Zinsen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.09.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung RO/AGS 2018-055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.09.2018 01.10.2018 Erstfassung RO/AGS 2018-055
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