Vollziehungsreglement betreffend das Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen ... (415.200)
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Vollziehungsreglement betreffend das Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn und Sportstätten

Vollziehungsreglement betreffend das Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn und Sportstätten vom 26.03.1975 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das oben genannte Gesetz und das Reglement über die Fest - legung des Berechnungsmodus der abgestuften Subvention vom 5. Sep - tember 1967; auf Antrag des Militärdepartementes, beschliesst:
1 Grundsätze für die Beitragsgewährung

Art. 1 In Betracht fallende Anlagen

1 An die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender Anlagen für sportliche Ausbildung im Freien und in Hallen werden Beiträge ausgerichtet, sofern diese Anlagen: a) einem nachgewiesenen Bedürfnis entsprechen; b) einem breiten Benützerkreis offen stehen; c) bezüglich Bau und Betrieb finanziell sichergestellt sind; d) von den Beitragsempfängern selbst oder in ihrem Namen betrieben werden; e) von der Gemeinde beziehungsweise mehreren Gemeinden durch angemessene Beiträge unterstützt werden; f) und den Anforderungen der kantonalen, regionalen und lokalen Pla - nung entsprechen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Jeder Kantonsbeitrag setzt die Gewährung eines Bundesbeitrages vor - aus.

Art. 3 Ausser Betracht fallende Anlagen

1 Keine Beiträge werden ausgerichtet, sofern die Anlagen oder Teile dersel - ben: a) ausschliesslich Volks- und Mittelschulen, Betrieben, einem Verein oder Klub sowie ausschliesslich kommerziellen oder touristischen Zwecken oder Schausportveranstaltungen dienen; b) nur gegen Entgelt und in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, zur Verfügung gestellt werden; c) vom Kanton aufgrund anderer Erlasse finanziell unterstützt werden.

Art. 4 Landerwerbskosten

1 An die Kosten des Landerwerbs und der Begründung damit verbundener dinglichen Rechte, an kantonale und kommunale abgaben und Gebühren sowie an Kapitalzinsen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 5 Planerische und technische Voraussetzungen

1 Die Projekte haben sinngemäss zu entsprechen: a) der Raumplanung; b) den Richtlinien des Bundes gemäss der "Anleitung für den Bau von Sportanlagen (Normalien)"; c) den sporttechnischen Vorschriften der zuständigen Verbände; d) den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften; e) den Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern über bauliche Vorkehren für Behinderte.
Art. 6
1 Beiträge werden an lokale Anlagen ausgerichtet, sofern die Träger eine Gemeinde oder eine private Institution mit Beteiligung der Gemeinde ist, einen zwingenden Bedarf nachweist und nicht in der Lage ist, diesen Be - darf aus eigenen Mitteln zu decken.
2 Verfahren für Beitragsgesuche
Art. 7
1 Gesuchsteller können die Gemeinden oder andere Institutionen des priva - ten oder öffentlichen Rechts mit Beteiligung der Gemeinden sein.
Art. 8
1 Beitragsgesuche sind an das kantonale Amt "Jugend und Sport" zu rich - ten.
2 Es sind folgende Unterlagen beizulegen: a) in je drei Exemplaren:
1. Planungs- und Bedürfnisnachweis,
2. Bauprojekt (Situation, Grundrisse, Fassaden, Schnitte),
3. Baubeschrieb,
4. Kostenvoranschlag; b) in je zwei Exemplaren:
1. Bescheinigung über Sicherstellung des Baugrundes (Kaufver - trag, Kaufrechtsvertrag, Baurechtsvertrag),
2. Finanzierungsplan,
3. Betriebsbudget,
4. Provisorischer Belegungsplan,
5. Entwurf für Benützungsreglement,
6. bei Gesuchen für lokale Anlagen: Nachweis über finanzielle Lage der Trägerschaft.
3 Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn dem Kanton einzureichen.
Art. 9
1 Die Beitragsgesuche werden nach Einholung der Stellungnahme der kantonalen Kommission für Leibesübungen und Sport durch das zuständi - ge Departement an den Staatsrat weitergeleitet.
Art. 10
1 Die Entscheide des Bundes und des Kantons werden dem Gesuchsteller durch den Staatsrat mitgeteilt.
2 Die Arbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor das zuständige Amt die Bewilligung zum Arbeitsbeginn erteilt hat.

Art. 11 Projektänderungen

1 An die Kosten von Projektänderungen und -erweiterungen können Beiträ - ge nur bewilligt werden, wenn vor Beginn solcher Arbeiten ein Ergänzungs - gesuch eingereicht worden ist.

Art. 12 Veränderte Voraussetzungen

1 Bei Abweichungen gegenüber den Beitragsvoraussetzungen wird über den Beitrag neu entschieden (Art. 21 Abs. 2 und 3).

Art. 13 Verfall, Verlängerung

1 Die Beitragszusicherungen verfallen, sofern binnen zwei Jahren keine Be - scheinigung über den Baubeginn vorliegt.
2 Beitragszusicherungen können auf Gesuch hin um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Art. 14 Bauabrechnung

1 Nach Erstellung der Anlagen unterbreitet der Bauherr die endgültige Bau - abrechnung mit entsprechenden Unterlagen dem kantonalen Amt für "Ju - gend und Sport".

Art. 15 Bauliche Überprüfung

1 Das kantonale Amt für "Jugend und Sport" prüft, ob die Anlagen dem mit dem Beitragsgesuch eingereichten Projekt entsprechen.

Art. 16 Auszahlungen - Teilzahlungen

1 Nach Überprüfung der Bauausführung veranlassen Bund und Kanton die Auszahlung des Beitrages gemäss Beitragszusicherung. Vorbehalten bleibt
Artikel 11.
2 Im Falle von Artikel 12 kann die Auszahlung erst nach dem neuen Ent - scheid angeordnet werden.
3 Grundsätzlich wird keine Vorauszahlung auf die gewährten Subventionen gestattet. Im Notfalle und auf Gesuch hin können jedoch nach Massgabe der ausgewiesenen Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Kredite jährli - che Teilzahlungen bis zu 60 Prozent des zugesicherten Beitrages geleistet werden.
3 Entscheidungs- und Beitragsgrundlagen

Art. 17 Prioritätsordnung

1 Die Beitragsgesuche werden periodisch in eine aufgrund der Planung für beitragsberechtigte Sportanlagen aufgestellte Prioritätsordnung eingestuft.

Art. 18 Mittlere Baukosten

1 Die Beiträge werden aufgrund von Standardwerten für jede Art von Anla - gen errechnet. Diese entsprechen den in den Artikeln 7 und 8 der Verord - nung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 27. Februar 1973 er - wähnten Werten.

Art. 19 Ausnahmefälle

1 Für Bauten, für die keine Standardwerte vorliegen oder bei denen beson - dere Bauerschwernisse bestehen, erfolgt die Einschätzung aufgrund des eingereichten Kostenvoranschlages.

Art. 20 * ...

Art. 21 * ...

4 Rückerstattungspflicht
Art. 22
1 Bei Zweckentfremdung sowie bei grober Vernachlässigung subventionier - ter Anlagen oder Anlageteile sind die Beiträge zurückzuerstatten. Bei der Veräusserung subventionierter Anlagen oder Anlageteile kann der Antrag auf Übertragung des Beitrages an den Erwerber oder auf ganzen oder teil - weisen Erlass der Rückerstattungspflicht gestellt werden.

Art. 23 Meldepflicht

1 Das kantonale Amt für "Jugend und Sport" meldet den Grundbuchämtern jene Einrichtungen, für die Bundes- und Kantonsbeiträge geleistet worden sind.
2 Die Grundbuchverwalter sind verpflichtet, dem Bund und dem kantonalen Amt für "Jugend und Sport" Handänderungen von Anlagen, an deren Er - stellung oder Erweiterung Beiträge ausgerichtet worden sind, zu melden.
Art. 24
1 Alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden nach den Be - stimmungen des Gesetzes vom 15. Mai 1974, der Planung des Staatsrates für beitragsberechtigte Sportanlagen und der auf diesem Gebiet in Kraft stehenden Bundesgesetze und -verordnungen behandelt.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
1 Dieses Reglement hat rückwirkende Kraft zugunsten aller Projekte, soweit und in dem Masse als der Bund diese Beiträge zusichert, ist aber nicht an - wendbar auf Anlagen, mit deren Bau vor dem 1. Juli 1972 begonnen wurde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.03.1975 28.05.1975 Erlass Erstfassung RO/AGS 1975 f 121 | d
109
21.12.2011 01.01.2012 Art. 20 aufgehoben BO/Abl. 1/2012
21.12.2011 01.01.2012 Art. 21 aufgehoben BO/Abl. 1/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.03.1975 28.05.1975 Erstfassung RO/AGS 1975 f 121 | d
109

Art. 20 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 1/2012

Art. 21 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 1/2012

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