Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fis... (854.311)
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Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 2. Mai 1984 (Stand 26. September 1995) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen erlassen in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei 1 als Vereinbarung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirt - schaftung in den Grenzgewässern.

Art. 2 Fischereiausübung

1 Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht. 3

Art. 3 Fischereiaufsicht

1 Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet ausgeübt.
2 Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.
1 SR 923 .
2 nGS 19–47. Vorn Bundesrat genehmigt am 21. Mai 1984; in Vollzug ab 22. Mai 1984
3 Für den Kanton St.Gallen vgl. G über das Fischereiregal, sGS 854.1 ; FV, sGS 854.11 ; V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312 .

Art. 4 Bewirtschaftung

1 Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

Art. 5 Grenzmarkierungen

1 Die zuständigen Departemente 4 nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor. II. Besondere Bestimmungen (2.)

Art. 6 Bodensee-Obersee

1 Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st.gallischen Uferpatentes 5 sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees 6 auszuüben. *
2 Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen Bootpatentes 7 sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees 8 auszuüben. *
3 Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohnsitzkanton zu lösen.

Art. 7 Sitter und Thur

1 Die Fischereihoheit steht zu: a) dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg; b) dem Kanton St.Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Ki - lometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).
2 Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rah - men der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom ge - genüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.
3 Es gelten folgende Schonbestimmungen: * Fischarten Schonzeiten Fangmindestmasse Fluss- und Bachforellen 1. Oktober bis 15. März 25 cm Äschen 1. Januar bis 30. April 30 cm
4 Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3 .
5 Vgl. Art. 15 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312 .
6 Vgl. Art. 1 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31.
7 Vgl. Art. 16 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312 .
8 Vgl. Art. 1 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31.

Art. 8 Murg

1 In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereiho - heit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.

Art. 9 * Goldach

1 In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St.Gallen-Goldach, und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als
40 cm geschützt.

Art. 10 Übrige Grenzgewässer

1 In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwi - schen den zuständigen Departementen 9 festgelegt. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 11 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 1953 10 wird aufgehoben.

Art. 13 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates 11 angewendet.
9 Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3 .
10 bGS 4, 376 (sGS 854.311 ).
11 Art. 4 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–47 02.05.1984 22.05.1984

Art. 6, Abs. 1 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe

Art. 6, Abs. 2 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe

Art. 7, Abs. 3 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe

Art. 9 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.05.1984 22.05.1984 Erlass Grunderlass 19–47
29.08.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 30–103
29.08.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 30–103
29.08.1995 keine Angabe Art. 7, Abs. 3 geändert 30–103
29.08.1995 keine Angabe Art. 9 geändert 30–103
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