Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brück... (732.326)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke * vom 11. März 1991 (Stand 24. April 2012) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Gla - rus vereinbaren: 1 I. Gegenstand und Eigentum (1.)

Art. 1 *

1 Diese Vereinbarung gilt für: a) ... b) die Stahlverbundbrücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke, umfassend Brückenplatte, Stahlkonstruktion, Fundation, Schlepp-Platte sowie Wider - lager- und Flügelmauern im unmittelbaren Bereich der Brücke; c) ...
Art. 2
1 Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden Brückenteile. II. Unterhalt (2.)
Art. 3
1 Der bauliche Unterhalt umfasst die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig - keit notwendigen Arbeiten, insbesondere: a) Reparaturen an tragenden Bauteilen; b) Herausbrechen von Aussparungen;
1 In Vollzug ab 1. Januar 1991. Der ursprüngliche Erlass trägt das Doppeldatum 11. März / 2. Juli 1991, das seit September 2013 aus technischen Gründen nicht mehr abgebildet werden kann.
c) Anbringen von Werkleitungen und anderen Einrichtungen; d) Änderungen an Dilatationskonstruktionen; e) Hebe- und Verschiebearbeiten; f) Erstellen von Ufersicherungen; g) Ein- und Ausbau von Belägen und Abdichtungssystemen.
2 Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.
Art. 4
1 Der betriebliche Unterhalt umfasst: a) Sommerdienst, Winterdienst und technischer Dienst. Diese Dienste werden auch an den an die Brücke anschliessenden Strassenstücken ausgeführt; b) Reinigung der Einlaufschächte, Rohrsysteme und Dilatationsfugen; c) Behebung örtlicher Schäden an Verschleissbelägen, Geländern, Leitschranken und Signalisationseinrichtungen.
2 Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen und wird durch die Unterhaltsdienste laufend besorgt.
3 Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus vollziehen diese Vereinbarung. III. Werkhaftung (3.)

Art. 5 *

1 Jeder Vereinbarungskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligatio - nenrechts für den Schaden, den Dritte aus mangelhaftem Unterhalt der Brücke auf seinem Gebiet erleiden.
2 Wurde der betriebliche Unterhalt übertragen, so steht dem haftpflichtigen Ver - einbarungskanton der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Vereinbarungskan - ton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.
IV. Überwachung und Information (4.)
Art. 6
1 Die Überwachung umfasst: a) periodische Kontrollen des baulichen Zustandes und der Tragfähigkeit des Brückentragwerkes sowie der Widerlager- und Flügelmauern. Sie werden in der Regel alle fünf Jahre zur Ermittlung funktionsgefährdender Veränderun - gen durchgeführt; b) Zwischenkontrollen. Sie werden bei Bedarf an empfindlichen Brückenteilen durchgeführt.
2 Sie obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.
Art. 7
1 Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus melden einander: a) unverzüglich festgestellte Mängel und Schäden; b) rechtzeitig vor Baubeginn Arbeiten des baulichen Unterhaltes.
2 Sie orientieren einander frühzeitig und umfassend vor gemeinsamen Arbeiten des baulichen Unterhaltes. V. Kosten (5.)
Art. 8
1 Die Vereinbarungskantone tragen die Kosten des Unterhaltes nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.
2 Sie regeln die Kostentragung bei der gegenseitigen Übertragung des betrieblichen Unterhaltes. VI. Schiedsgericht (6.)
Art. 9
1 Ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskanto - nen.
2 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus bestimmen je einen Vertreter als Mitglied des Schiedsgerichtes. Die Vertre - ter bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes.
3 Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus einverständlich den Obmann. VII. Vollzugsbeginn, Dauer und Kündigung (7.)
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 1991 angewendet.
2 Sie wird bis 31. Dezember 1995 abgeschlossen und stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn ein Vereinbarungskanton sie nicht ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31. Dezember 1995, schriftlich kündigt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–100 11.03.1991 01.01.1991 Erlasstitel geändert 47-107 24.04.2012 keine Angabe

Art. 1 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe

Art. 5 geändert 47–107 24.04.2012 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.03.1991 01.01.1991 Erlass Grunderlass 26–100
24.04.2012 keine Angabe Erlasstitel geändert 47-107
24.04.2012 keine Angabe Art. 1 geändert 47–107
24.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–107
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