Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. Januar 1923 (Stand 21. November 2006) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Anwendung von Art. 30 bis 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 1 sowie von Art. 80 der Kantonsverfassung vom
16. November 1890 2 und in Ersetzung der Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. März 1918 3 , nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 8. April 1922 4 , verordnet als Gesetz: 5 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1
1 Das kantonale Einigungsamt hat die Aufgabe, Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern industrieller, kaufmännischer und gewerblicher Betriebe über das Arbeitsverhältnis sowie über Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen durch Vermittlungsversuche und Schiedssprüche zu schlichten.
2 Wo in diesem Gesetz von Arbeitnehmern gesprochen wird, sind darunter solche jeder Art und jeden Geschlechts verstanden.
1 BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, SR 821.41 ; Art. 32 aufgehoben, siehe nunmehr BG über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten vom 12. Februar 1949, SR 821.42 .
2 sGS 111.1 .
3 GS12, 289.
4 ABl 1922 I, 362.
5 GS 13, 321; bGS 2, 504. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November 1922; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 1. Januar 1923; vom Bundesrat genehmigt am 4. Januar 1923; in Vollzug ab 1. Januar 1923.
6 Vgl. Art. 356 bis 360 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
Art. 2
1 Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten Streitigkeiten zwischen wenigstens einem Inhaber eines im Kanton St.Gallen gelegenen industriellen, gewerblichen oder kaufmännischen Betriebes und mindestens fünf Arbeitneh - mern über ihr Arbeitsverhältnis. 7
2 Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Art können vom Einigungsamt nur behan - delt werden, wenn und soweit beide Parteien das Einigungsamt als Vermittlungs - stelle oder als Schiedsgericht 8 anrufen. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der or - dentlichen Gerichte, der Arbeitsgerichte usw. uneingeschränkt. *
Art. 3
1 Wenn mehrere Betriebe desselben Berufes und ihre Arbeitnehmer eine freiwillige Einigungsstelle errichten, so tritt bei Kollektivstreitigkeiten diese statt der amtli - chen in Tätigkeit, und zwar nach den von den Parteien festgelegten Bestimmun - gen. 9 Wenn beide Parteien darin einig sind, kann auch in diesen Fällen das kanto - nale Einigungsamt angerufen werden.
2 Die Parteien sind verpflichtet, dem Regierungsrat ihre freiwilligen Einigungsstel - len und die für diese geltenden Vorschriften anzuzeigen.
3 Jede freiwillige Einigungsstelle meldet dem kantonalen Einigungsamte sobald als möglich die Anhandnahme und die Erledigung einer Kollektivstreitigkeit. Sie ist verpflichtet, dem kantonalen Einigungsamte jede von ihr abgeschlossene kollektive Abmachung im Original oder in beglaubigter 10 Abschrift einzusenden.
Art. 4 * ...
Art. 5 *
1 Auf die Werkstätten des Bundes und der Bundesbahnen findet das Gesetz keine Anwendung; auf Betriebe des Kantons und der Gemeinden wird es nur ange - wandt, soweit diese gewerblichen Erwerbszwecken dienen.
7 Für die Vermittlung in Kollektivstreitigkeiten, die über den Kanton hinausreichen, siehe BG über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten vom 12. Februar 1949, SR 821.42 .
8 Konk über die Schiedsgerichtsbarkeit, sGS 961.71.
9 Vgl. Art. 33 des BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, SR 821.41 .
10 Siehe V über die Beglaubigung privater Unterschriften, sGS 151.51 .
Art. 6
1 Das Einigungsamt schreitet ein, wenn eine beteiligte Person, deren Verband oder eine Behörde es verlangt, oder von sich aus, wenn ihm eine Kollektivstreitigkeit, für die es zuständig ist, sonst bekannt wird.
Art. 7
1 Das Einigungsamt sammelt die Akten seiner Verhandlungen sowie alle kollekti - ven Abmachungen vor amtlichen oder privaten Einigungsstellen in einem Archiv und erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Erledigung jedes Falles sowie über seine Jahrestätigkeit.
2 Es überwacht die Durchführung der unter seiner Mitwirkung abgeschlossenen Vereinbarungen und von ihm erlassenen Schiedssprüche.
Art. 8
1 Das Einigungsamt hilft auf Verlangen bei der Aufstellung oder Änderung von Gesamt- oder von Normalarbeitsverträgen (Obligationenrecht Art. 322 und 324 11 ) und steht dem Regierungsrate und seinen Departementen zur Begutachtung sozialpolitischer Fragen sowie für Erhebungen über Arbeits-, Lohn-, Lebensver - hältnisse der Arbeitnehmer usw. zur Verfügung.
2 Es hält Fühlung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. *
3 Der Grosse Rat kann dem Einigungsamte dauernd, der Regierungsrat vorüberge - hend noch andere Aufgaben, wie die Entscheidung von Streitsachen in der Arbeitslosenfürsorge, übertragen. II. Organisation (2.)
Art. 9
1 Das Einigungsamt wird aus drei ständigen Mitgliedern (Präsident und zwei Vize - präsidenten) und einem Aktuar sowie einer gleich grossen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Fachbeisitzer gebildet. Der Regierungsrat kann im Be - darfsfall für die ständigen Mitglieder und den Aktuar Stellvertreter berufen.
11 Geändert durch BG über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obli - gationenrechts (Der Arbeitsvertrag) vom 25. Juni 1971, AS 1971, 1465; siehe nunmehr
Art. 356 bis 360 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 ; ferner Art. 8 EG zum Schwei - zerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
Art. 10
1 Die ständigen Mitglieder, der Aktuar und ihre Stellvertreter dürfen weder Arbeit - geber noch Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Betrieben sein.
Art. 11
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder je für seine Amtsdauer 12 , das erstemal bei Inkrafttreten des Gesetzes für den Rest derselben.
Art. 12
1 Die Zahl der Fachbeisitzer wird vom Regierungsrate bei Beginn jeder Amts - dauer 13 bestimmt. Sie werden in gleicher Zahl aus den Arbeitgebern und Arbeit - nehmern gewählt. Die Berufsverbände erhalten Gelegenheit, dazu Vorschläge ein - zureichen. Jeder stimmfähige Bürger 14 ist pflichtig, die Wahl als Fachbeisitzer für eine Amtsdauer anzunehmen, wenn er nicht das 60. Altersjahr erreicht hat oder durch persönliche Verhältnisse verhindert ist oder das Amt bereits während einer Amtsdauer ausgeübt hat. Wenn Lücken entstehen, sorgt der Regierungsrat für Ersatz.
Art. 13
1 In das Einigungsamt können nur im Kanton St.Gallen wohnende Schweizerbür - ger gewählt werden, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Zu Fachbeisit - zern können unter den gleichen Voraussetzungen auch Schweizerbürgerinnen er - nannt werden.
Art. 14
1 Der Präsident und der Aktuar müssen in St.Gallen oder Umgebung wohnen. Da - gegen ist in der Wahl der übrigen Mitglieder soweit tunlich Rücksicht auf die ver - schiedenen Kantonsteile zu nehmen.
2 Ein Fachbeisitzer, der die bisherige Eigenschaft eines Arbeitgebers oder Arbeit - nehmers oder eine Voraussetzung der Wählbarkeit verliert, hört auf, Fachbeisitzer zu sein.
3 Bei grober Pflichtvernachlässigung oder Unfähigkeit eines Fachbeisitzers kann der Regierungsrat die Amtsentsetzung verfügen.
12 Vgl. Art. 92 und 93 KV, sGS 111.1 .
13 Vgl. Art. 92 und 93 KV, sGS 111.1 .
14 Vgl. Art. 38 KV, sGS 111.1 .
Art. 15
1 Für jede Verhandlung bestimmt der Präsident die mitwirkenden Mitglieder und Fachbeisitzer aus den Gewählten nach einer sachgemässen Kehrordnung, ebenso den Ort der Tagung. Er wird dabei auf den Ort der beteiligten Betriebe Rücksicht nehmen.
2 Für jeden Fall sind Fachbeisitzer beizuziehen, die fachkundig, aber nicht selbst beteiligt sind.
Art. 16
1 Die Gemeinde, in welcher die Verhandlung stattfindet, hat hiefür geeignete Lo - kale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beleuchtung, Hei - zung und Bedienung zu tragen.
Art. 17
1 Das Einigungsamt setzt sich zusammen: a) bei Streitigkeiten, an denen 5 bis 50 Arbeitnehmer beteiligt sind, aus einem ständigen Mitglied, in der Regel dem Präsidenten, und je einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer; b) bei Streitigkeiten, an denen mehr als 50 Arbeitnehmer oder mehrere Betriebe beteiligt sind, oder wenn der Streitfrage für mehr als eine Berufsart grundsätz - liche Bedeutung zukommt, aus einem ständigen Mitglied und je zwei Arbeit - gebern und Arbeitnehmern. In wichtigeren Fällen dieser Art kann die Zahl der Fachbeisitzer auf Wunsch der Parteien bis auf das Doppelte erhöht wer - den.
2 Ebenso kann der Präsident in ausserordentlich schwierigen und bedeutenden Fällen für das Schiedsverfahren die beiden Vizepräsidenten beiziehen.
Art. 18
1 Alle Verhandlungen werden vom Präsidenten oder einem andern von ihm be - zeichneten ständigen Mitglied geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die ihm übertragenen weitern schriftlichen Arbeiten, wie Vorladung der Parteien, Korrespondenzen, sowie die Rechnungsführung.
III. Verfahren (3.)
Art. 19
1 Wenn eine Kollektivstreitigkeit beginnt, haben die Beteiligten die Pflicht, dies unter genauer Angabe der Parteien (Anzahl, Adressen, Berufsverbände) und des Streitgegenstandes (Forderungen und Anerbietungen) dem Einigungsamte schrift - lich anzuzeigen.
2 Die Anzeigepflicht liegt für Berufsverbände beim Vorstande, in andern Fällen bei den mit der Leitung der Angelegenheit betrauten Personen, und wo auch solche fehlen, bei jedem Beteiligten. Auch der Gemeinderat des Ortes, in dem die Streitig - keit ausbricht, ist anzeigepflichtig.
3 Wenn private Verständigungsversuche (nach Art. 3) gemacht werden, ist eben - falls dem Einigungsamte mitzuteilen, wer diese unternimmt, und sofort wieder Anzeige zu machen, wenn sie gescheitert sind.
Art. 20
1 Das Einigungsamt handelt im Rahmen dieses Gesetzes nach freiem Ermessen. Es ist auch nicht an die Parteibegehren gebunden, ausgenommen, wenn es als Schiedsgericht Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Art nach Art. 2 Abs. 2 zu be - handeln hat. Es soll so einfach und rasch vorgehen, als es die Sachlage erlaubt. Die Verhandlungen sollen in der Regel längstens in einer Woche zu Ende geführt wer - den.
2 Über seine Zuständigkeit entscheidet das Einigungsamt endgültig. Die Zustän - digkeit der ordentlichen Gerichte, der Arbeitsgerichte müssen dabei, abgesehen von dem in Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Falle, unberührt bleiben. *
Art. 21
1 Der Präsident oder das vom Präsidenten mit der Leitung der Verhandlungen betraute ständige Mitglied des Einigungsamtes wird nach Eingang der Anzeige den Parteien eine kurze Frist zur allfälligen Ergänzung ihrer Anzeige über Par - teien, Forderungen und Anerbietungen und zur Bezeichnung von Parteivertretern ansetzen.
2 Die Einleitung der Verhandlung unterbleibt, wenn beide Parteien schriftlich auf private Verständigungsversuche abstellen, wird aber aufgenommen, wenn die pri - vaten Vermittlungsversuche gescheitert sind (Art. 19 Abs. 3).
3 Der Regierungsrat kann in jedem Fall das amtliche Verfahren anordnen.
Art. 22
1 Das Einigungsamt setzt sobald als möglich die Parteiverhandlungen an. Zuerst sucht der Präsident allein oder in Verbindung mit dem Aktuar den Streitfall beizu - legen, wenn der Fall nicht sehr wichtig und ein solcher Versuch nicht zum voraus aussichtslos erscheint. Scheitert der Versuch oder ist ein solcher nicht unternom - men worden, so legt der Präsident die Angelegenheit so schnell als möglich dem Einigungsamte vor. Dieses macht einen Vermittlungsversuch, soweit ein solcher vom Präsidenten nicht schon unternommen wurde.
Art. 23
1 Ist der Vermittlungsversuch aussichtslos oder gescheitert, so haben sich die Par - teien darüber zu erklären, ob sie sich einem Schiedsspruch unterziehen. Wenn nicht beide Parteien einen verbindlichen Schiedsspruch verlangen, so wird auf Be - gehren einer Partei oder des Regierungsrates ein unverbindlicher Schiedsspruch gefällt.
2 Das Einigungsamt gibt dem Regierungsrate, wenn der Vermittlungsversuch ge - scheitert ist und keine Partei einen Schiedsspruch verlangt, Kenntnis von der Sachlage. Schliesslich ist jeder Schiedsspruch mit Begründung den Parteien und dem Regierungsrate schriftlich mitzuteilen, und es kann derselbe auf Antrag des Einigungsamtes durch das zuständige Departement 15 im Amtsblatt 16 publiziert werden.
Art. 24
1 Wenn das Vermittlungsverfahren keine Verständigung herbeigeführt hat und kein Schiedsspruch verlangt wurde, entscheidet das Einigungsamt, ob der Ver - mittlungsvorschlag im Amtsblatt 17 publiziert werden soll.
Art. 25
1 Als Parteivertreter sind zulässig solche persönlich handlungsfähige, männliche oder weibliche Personen, die entweder an der Streitsache beteiligt sind oder einem beteiligten Verbande in leitender Stellung angehören. Sie müssen in der Schweiz wohnhaft sein sowie in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.
2 Die Arbeitgeber können als Parteivertreter auch Verwaltungsratsmitglieder, Di - rektoren, Prokuristen, handlungsbevollmächtigte Werkführer oder andere höhere Angestellte ihrer Betriebe beiziehen oder sich durch solche vertreten lassen.
15 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c quater GeschR, sGS 141.3
16 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
17 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
3 Jeder Streitbeteiligte, bei Organisationen jeder Vorstand, ist zur Bezeichnung der Parteivertretung verpflichtet.
4 Die Kosten der Parteivertretung trägt jede Partei selbst.
5 Die Parteivertreter sind verpflichtet, allen Verhandlungen vor dem Einigungs - amte, zu denen sie einberufen werden, beizuwohnen. Parteivertreter, welche am Erscheinen verhindert sind, sollen durch die Partei ersetzt werden.
Art. 26
1 Über Einsprachen gegen die Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt, über solche gegen Fachbeisitzer der Vorsitzende. Beschwerden gegen die ständigen Mitglieder sind an den Regierungsrat zu richten.
2 Auf den Ausstand der Mitglieder des Einigungsamtes finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzes entsprechende Anwendung. Über den Ausstand des Präsi - denten entscheidet das zuständige Departement. *
Art. 27
1 Die Parteien, ihre Vertreter und im Kanton wohnende Zeugen und Experten sind verpflichtet, der Vorladung des Einigungsamtes Folge zu leisten, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen. Weigern sich die Parteien, Vertreter oder Zeugen, der peremtorischen Vorladung Folge zu leisten, so verhandelt das Einigungsamt auf Grund der Akten, teilt den Vermittlungsvorschlag oder Schiedsspruch den Par - teien schriftlich mit und stellt dem zuständigen Departement 18 einen Antrag zum Entscheid, ob und wie eine Publikation im Amtsblatt 19 erscheinen soll, und veran - lasst die Publikation seines Vermittlungsvorschlages oder Schiedsspruches im Amtsblatt. 20
Art. 28
1 Sowohl im Vermittlungs- als im Schiedsverfahren kann das Einigungsamt Zeu - gen und Sachverständige einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine an - ordnen, schriftliche oder mündliche Auskunft von den Parteien verlangen, Lohn - listen, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Mitgliederlisten der beteiligten Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über das Arbeitsverhält - nis einfordern. Dieses Recht erstreckt sich aber nur soweit, als die Abklärung des im Streite liegenden Arbeitsverhältnisses es erfordert. Zur Einsicht in Bücher und andere Urkunden wird auf Verlangen einer Partei ein ständiges Mitglied des Eini - gungsamtes bezeichnet.
18 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c quater GeschR, sGS 141.3 .
19 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
20 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
2 Auf die Zeugeneinvernahmen finden die Bestimmungen über den Zivilprozess entsprechende Anwendung. *
3 ... *
Art. 29
1 Die Verhandlungen sind nur öffentlich, wenn das Einigungsamt auf Verlangen beider Parteien oder sonst aus wichtigen Gründen vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit beschliesst.
2 Wenn tunlich, wird das Einigungsamt über den Verlauf der Verhandlungen öf - fentliche Mitteilungen machen.
Art. 30
1 Nach Abschluss der Parteiverhandlungen und der Erhebungen wird vom Eini - gungsamt in geheimer Sitzung der Vermittlungsvorschlag oder der Schiedsspruch beraten und festgesetzt.
2 An diesen Beratungen hat die im Art. 17 festgesetzte Zahl von Mitgliedern teilzu - nehmen. Alle sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst.
4 Der Aktuar hat beratende Stimme. Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes, die Fachbeisitzer und der Aktuar haben über alles, was sie in den Verhandlungen, soweit diese nicht öffentlich sind, erfahren, als Amtsgeheimnis vollständiges Still - schweigen zu wahren.
Art. 31
1 Der Vermittlungsvorschlag sowie der unverbindlich erlassene Schiedsspruch er - halten Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von beiden Parteien nachträglich aner - kannt werden. Das Einigungsamt setzt den Parteien hiezu eine Frist an.
2 Der von beiden Parteien verlangte oder nachträglich anerkannte Schiedsspruch ist wie ein gerichtlicher Entscheid für diese verbindlich.
3 Auf Verlangen kann das Einigungsamt anordnen, dass die durch verbindlichen Schiedsspruch festgesetzte Verpflichtung einer Partei durch Kaution sichergestellt wird.
4 Wenn nach dem Vermittlungsvorschlag oder unverbindlichen Schiedsspruch des Einigungsamtes eine Kollektivstreitigkeit weiter dauert oder neu auflebt, kann das Einigungsamt die Verhandlungen jederzeit wieder aufnehmen.
Art. 32
1 Gegen den Inhalt der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche gibt es kein Rechtsmittel.
2 Dagegen können sich die Parteien gegen Verfügungen des Einigungsamtes, durch welche dieses Gesetz verletzt erscheint, innert drei Tagen beim Regierungs - rate als Aufsichtsbehörde beschweren. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschie - bende Wirkung.
Art. 33
1 Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Der Regierungsrat setzt die Entschädi - gungen für die Mitglieder des Einigungsamtes, die Stellvertreter, den Aktuar, die Zeugen und die Sachverständigen fest.
Art. 34
1 Solange sich das Einigungsamt mit einer Kollektivstreitigkeit beschäftigt, dürfen die Parteien keine Kampfmittel anwenden, welche geeignet sind, ihre vorherigen Beziehungen zu verschlechtern oder die Verhandlungen zu stören.
2 Ebenso ist während der Gültigkeitsdauer eines vom Einigungsamte erreichten Vergleiches oder eines verbindlichen Schiedsspruches die Anwendung aller Kampfmittel verboten.
3 Das Einigungsamt muss, wenn immer möglich, innert 14 Tagen nach Anhängig - machung einer Kollektivstreitigkeit zu einem Entscheide (Vermittlungsvorschlag, unverbindlicher oder rechtsverbindlicher Schiedsspruch) gelangen. Im Falle der Unmöglichkeit verständigt es die Parteien über die Gründe der Hinausschiebung.
Art. 35
1 Zuwiderhandlungen gegen einen vom Einigungsamte erreichten Vergleich oder von ihm rechtsverbindlich erlassenen Schiedsspruch sind auf Verlangen einer Par - tei oder des Regierungsrates vom Einigungsamte zu untersuchen, und es kann hierüber auf Antrag des Einigungsamtes durch das zuständige Departement 21 eine Publikation im Amtsblatt 22 erfolgen.
21 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c quater GeschR, sGS 141.3 .
22 Vgl. Art. 7 GGA, sGS 0.1 .
IV. Bussen (4.)
Art. 36
1 Das Einigungsamt kann mit Fr. 2.– bis Fr. 20.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 100.–, büssen, wer ohne genügenden Grund: a) der Anzeigepflicht nach Art. 19 nicht nachkommt; b) einer Vorladung des Einigungsamtes als Parteivertreter, Zeuge oder Sachver - ständiger nicht oder nicht rechtzeitig entspricht; zudem sind die Kosten, wel - che wegen zu wenig begründeten Nichterscheinens oder ungenügender Ver - tretung einer Partei für den Staat und die Gegenpartei entstehen, jener zu überbinden; c) einer Aufforderung des Einigungsamtes nach Art. 27 und 28 zur Auskunft oder Aktenvorlage nicht oder nicht prompt nachkommt; d) die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich weigert, zu verhan - deln.
Art. 37
1 Das vom Regierungsrate als zuständig bezeichnete Departement 23 kann mit einer Busse von Fr. 10.– bis Fr. 100.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.–, belegen: a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, als Fachbeisitzer mitzuwirken; b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt; c) wer die Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt absicht - lich verhindert, vorbehältlich die unter Art. 34 und 39 fallenden Tatbestände.
Art. 38
1 Gegen die Bussenverfügungen nach Art. 36 und 37 kann innert 6 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.
Art. 39
1 Auf Antrag des Einigungsamtes kann der Regierungsrat Übertretungen des
Art. 34 Abs. 1 und 2 durch Streik, Sperre, Aussperrung, Boykott, Kollektivkündi -
gungen und dergleichen mit einer Busse von Fr. 50.– bis Fr. 1000.– belegen. Für die Busse haften solidarisch der Verband und die einzelnen Beteiligten, wenn durch deren Beschlüsse die Störung der Verhandlungen des Einigungsamtes oder der Ausführung des Vergleiches oder verbindlichen Schiedsspruches veranlasst wurde.
23 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. c quater GeschR, sGS 141.3
Art. 40
1 Wenn ein von Art. 34 bis 39 betroffener Tatbestand ein im Strafgesetz vorgesehe - nes schweres Vergehen oder Verbrechen in sich schliesst, findet die allgemeine Strafgesetzgebung Anwendung.
Art. 41 *
1 Bei Unerhebbarkeit können Geldbussen, welche nach Art. 39 ausgefällt wurden, gemäss den in der Strafgesetzgebung geltenden Grundsätzen in Ersatzfreiheits - strafe umgewandelt werden.
2 Zuständig sind: a) die Staatsanwaltschaft für die Umwandlung; b) das zuständige Departement für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 42
1 Das Gesetz unterliegt, soweit es Streitigkeiten zwischen Fabrikbesitzern und Fa - brikarbeitern betrifft, der Genehmigung des Bundesrates (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken). 24
Art. 43
1 Der Regierungsrat trifft die Anordnungen für den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 44
1 Das Gesetz tritt mit 1. Januar 1923 in Vollzug. Durch dasselbe wird die Verord - nung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. März 1918 25 aufgehoben und ersetzt.
24 BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914, SR 821.41
25 GS 12, 289.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 13, 321 01.01.1923 01.01.1923
Art. 2, Abs. 2 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 2, Abs. 2 geändert 22–32 02.04.1987 keine Angabe
Art. 4 aufgehoben GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 5 geändert 4, 74 21.03.1966 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 20, Abs. 2 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 20, Abs. 2 geändert 22-32 02.04.1987 keine Angabe
Art. 26, Abs. 2 geändert 22-32 02.04.1987 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert 22-32 02.04.1987 keine Angabe
Art. 28, Abs. 3 aufgehoben 22-32 02.04.1987 keine Angabe
Art. 41 geändert 42-30 21.11.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.01.1923 01.01.1923 Erlass Grunderlass GS 13, 321
20.12.1954 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 4 aufgehoben GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 8, Abs. 2 geändert GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 20, Abs. 2 geändert GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 28, Abs. 2 geändert GS 20, 713
21.03.1966 keine Angabe Art. 5 geändert 4, 74
02.04.1987 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 geändert 22–32
02.04.1987 keine Angabe Art. 20, Abs. 2 geändert 22-32
02.04.1987 keine Angabe Art. 26, Abs. 2 geändert 22-32
02.04.1987 keine Angabe Art. 28, Abs. 2 geändert 22-32
02.04.1987 keine Angabe Art. 28, Abs. 3 aufgehoben 22-32
21.11.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 42-30
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