Reglement über den Vollzug von Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit (343.320)
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Reglement über den Vollzug von Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit

Reglement über den Vollzug von Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit
1 ) (Reglement über die GA) vom 30.03.2017 (Stand 01.01.2018) Die lateinische Konferenz der für Straf- und Massnahmenvollzugsfra - gen zuständigen Behörden (die Konferenz) Gestützt auf die Artikel 75, 79a, 96, 372 Abs. 3, 375, 379 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) 2 ) ; Gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizeri - schen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 3 ) ; Gestützt auf die Artikel 1 und 4 des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen); auf Vorschlag der lateinischen Kommission für Bewährungshilfe vom 8. März 2017 und der lateinischen Konkordatskommission vom 9. März 2017, beschliesst:
1 Grundsätzliches

Art. 1 Sanktionsarten

1 Die Anspruchsvoraussetzungen auf gemeinnützige Arbeit (GA) werden unter Artikel 79a StGB definiert.
2 GA ist zulässig für Freiheitsstrafen, Bussen 4 ) und Geldstrafen.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 27.09.2017. Inkrafttreten am 01.01.2018.
2) SR 311.0
3) SR 311.01
4) Nicht zur Anwendung kommen kann GA bei Ordnungsbussen. Falls die verurteilte Person die Ordnungsbusse nicht sofort oder in der vorgeschriebenen Frist begleicht, so unterliegt sie einem ordentlichen Strafverfahren. Die im ordentlichen Strafverfahren * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 GA ist nicht mehr möglich, wenn die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe 1 ) angeordnet wurde.

Art. 2 Beschreibung

1 GA ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem In - teresse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten.
2 Der Verurteilte leistet die GA während seiner Freizeit.
3 GA wird unentgeltlich geleistet.

Art. 3 Berechnung der Dauer

1 Vier Stunden GA entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen 2 ) .
2 Wenn die Strafe in Monaten ausgesprochen wurde, so gilt ein Monat für
30 Tage, also 120 Stunden.
2 Vollzugsbedingungen

Art. 4 Zeitliche Voraussetzungen

1 GA setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen: a) 6 Monate oder weniger beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Brutto - prinzip) 3 ) , oder ausgesprochene Ordnungsbusse bleibt vorbehalten (vgl. Art. 6 und 14 des Ordnungs - bussengesetztes vom 18.03.2016).
1) Vgl. Art. 79a Abs. 2 StGB. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Ersatzfreiheitsstrafen gemeinsam mit Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.
2) Die gemeinnützige Arbeit kann auch an Stelle einer Busse wegen Übertretung ver - hängt werden. Hingegen ist ausgeschlossen, dass ein Verurteilter diese Vollzugsform an Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe, die wegen Nichtbezahlung einer Geldstrafe oder einer Busse verhängt wurde, wählt (vgl. Botschaft, BBl 2012 S. 4747).
3) Bruttoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen auf die vom Gericht ausgefällte Strafdauer abgestellt und angerechnete Haft nicht berücksich - tigt wird.
b) mehr als 6 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechne - ten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch höchstens 6 Monate noch zu vollziehen sind (Nettoprinzip) 1 ) .
2 Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil für die Anwendung von Absatz 1 massgeblich.

Art. 5 Reststrafe

1 Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so ist für die Bemessung der Strafdauer mass - geblich: a) falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe ausgefällt wur - de: die Reststrafe; b) falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe ausgefällt wurde: die Gesamtstrafe in neuer Sache.

Art. 6 Persönliche Voraussetzungen

1 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss von GA zu kommen: a) ein Gesuch der verurteilten Person; b) keine Fluchtgefahr; c) keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht; d) eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz; e) keine Landesverweisung gemäss Art. 66a und Art. 66a bis StGB; f) die Einwilligung der verurteilten Person zur Bekanntgabe der Straftat - bestände, welche der Verurteilung zu Grunde liegen, an den Arbeitge - ber 2 ) ; g) die Gewähr, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden.
1) Nettoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen die ange - rechnete Haft von der vom Gericht ausgefällten Strafdauer abgezogen wird.
2) Gilt als Arbeitgeber im Sinne dieses Reglements jede Institution oder Person, bei wel - cher die verurteilte Person GA leistet.
3 Vorgehen

Art. 7 Aufgaben der Vollzugsbehörde

1 Die Vollzugsbehörde: a) informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugs - form; b) setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform; c) prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Un - terlagen; d) entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugs - beginn, den Vollzugsort sowie allfällige Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 8 Pflichten der verurteilten Person

1 Die verurteilte Person muss auf Verlangen der Vollzugsbehörde alle Bele - ge und Informationen vorlegen, die ihren Antrag stützen.
2 Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht na - mentlich einen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein.

Art. 9 Andere Vollzugsform

1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann ihr die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform einzureichen.
2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhal - von Fristen oder Einreichen unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Um - stände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer anderen Vollzugs - form von vornherein ausgeschlossen ist.
4 Umsetzung

Art. 10 Bewilligung

1 Die Bewilligung zu GA und die Vereinbarung zwischen Vollzugsbehörde, verurteilter Person und Arbeitgeber regeln namentlich: a) Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit; b) den Einsatzplan für die GA, mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeits - zeiten; c) die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung von Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Arbeitsein - satzes.
2 Die verurteilte Person leistet pro Woche mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit.
3 Berechnung der Arbeitszeit der GA nicht angerechnet.

Art. 11 Pflichten der verurteilten Person

1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten können, so hat sie dies der zuständigen Behörde un - verzüglich mitzuteilen.
2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.

Art. 12 Kontrollen

1 Während der Dauer der GA stellt die Vollzugsbehörde sicher, dass die verurteilte Person ihre Arbeit tatsächlich verrichtet.
2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Sie kann sich namentlich jederzeit an den Arbeitsplatz des Verurteilten bege - ben.
3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit an eine andere Behörde de - legieren.
5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs

Art. 13 Erlöschen der Bedingungen

1 Das Hinzukommen einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder Geld - strafe während des laufenden Vollzugs der GA hat in der Regel deren Ab - bruch zur Folge.
2 Sind die persönlichen Voraussetzungen für die GA nicht mehr erfüllt oder verzichtet die verurteilte Person darauf, so wird der Vollzug der GA abge - brochen. Die Restfreiheitsstrafe wird im Normalvollzug oder, falls die dazu nötigen Bedingungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft voll - zogen. Die Geldstrafe oder Busse wird allenfalls vollstreckt.
6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans

Art. 14 Verwarnung

1 Die für den Verurteilten zuständige Behörde kann eine Verwarnung aus - sprechen, wenn der Verurteilte die an die GA geknüpften Bedingungen nicht einhält oder wenn er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in irgend - einer andren Weise verletzt, namentlich wenn er: a) die Arbeit nicht innert Frist leistet; b) Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt; c) ihm obliegende Verpflichtungen nicht einhält.

Art. 15 Widerruf der Vollzugsform

1 Wenn der Verurteilte trotz formeller Verwarnung an seinem Verhalten fest - hält, so kann die zuständige Vollzugsbehörde die GA widerrufen und anord - nen, dass die Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug oder, falls die dazu nöti - gen Bedingungen erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzo - gen wird. Die Geldstrafe oder Busse wird allenfalls vollstreckt.
2 In gravierenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung er - folgen.

Art. 16 Vorübergehende Aussetzung

1 Die zuständige Behörde kann aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme eine vorübergehende Aussetzung der GA anord - nen.
2 Bei Bestehen einer Restfreiheitsstrafe wird diese unverzüglich im Normal - vollzug vollstreckt.
3 Ein Sachentscheid wird binnen 10 Tagen gefällt.

Art. 17 Strafuntersuchung

1 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann die Einweisungsbehörde den Vollzug der GA aussetzen oder widerru - fen.

Art. 18 Anrechnung bei Vorliegen von mehreren Strafen

1 Bei mehreren zu vollziehenden Strafen wird die geleistete GA grundsätz - lich an diejenigen Freiheitsstrafen angerechnet, die zuerst verjähren.
7 Anrechnung von Teilzahlungen

Art. 19 Modalitäten

1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeuti - gen Willenserklärung der verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklä - rung, so wählt die Behörde die für die verurteilte Person günstigste Lösung.
2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjäh - rung ansteht. Die Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstra - fen, die zuerst verjähren.
8 Beteiligung an den Vollzugskosten

Art. 20 Grundsatz

1 Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbrin - gung der GA selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpfle - gung.
9 Bedingte Entlassung

Art. 21 Grundsatz

1 Die bedingte Entlassung aus dem GA-Vollzug einer Freiheitsstrafe richtet sich nach den Richtlinien über die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll - zug, mit folgenden Besonderheiten: a) Die Vollzugsdaten werden nach den geleisteten, in Vollzugstage um - gerechneten Arbeitsstunden berechnet; b) Anstelle des Berichts der Anstaltsleitung tritt das Stundenkontrollblatt des Einsatzbetriebs und gegebenenfalls die Beurteilung der Arbeits - qualität.
2 Die Regeln über die bedingte Entlastung finden auf GA oder Teil-GA als Ersatzstrafe zur Zahlung einer Busse oder Geldstrafe keine Anwendung.
10 Abschliessende Bestimmungen

Art. 22 Inkraftsetzung

1 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über den Vollzug einer Strafe in Form von gemein - nütziger Arbeit anzupassen.
2 Dieses Reglement findet auch für Strafen Anwendung, die vor seinem In - krafttreten verhängt wurden, aber noch nicht vollzogen wurden.
3 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.03.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.03.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 40/2017
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