Beschluss zur Definition der Liste der durch das Amt für Sonderschulwesen anerkannten Fachstellen für das standardisierte Abklärungsverfahren im Rahmen der Zuteilung von Sonderschulmassnahmen
Beschluss zur Definition der Liste der durch das Amt für Sonderschulwesen anerkannten Fachstellen für das standardisierte Abklärungsverfahren im Rahmen der Zuteilung von Sonderschulmassnahmen vom 25.10.2017 (Stand 01.09.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007; eingesehen das kantonale sonderpädagogische Konzept vom 10. Dezem - ber 2014; eingesehen das Gesetz über die Sonderschulung vom 12. Mai 2016 (GSS); eingesehen den Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung vom 27. September 2017; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Bildung, beschliesst:
Art. 1 Anerkannte Fachstellen
1 Folgende Fachstellen sind im Rahmen des standardisierten Abklärungs - verfahrens (SAV) anerkannt: a) das Zentrum für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendli - chen (ZET); b) die Fachärzte FMH (Kinderpsychiater, Augenärzte, Neuropädiater usw.); c) die Zentren für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals Wallis; d) die privaten Psychologen (FSP) oder Neuropsychologen (FSP).
2 Das Amt für heilpädagogische Frühberatung (AHF) kann die Abklärungs - berichte der oben aufgeführten Fachstellen für die vom ihm betreuten Kin - der ergänzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Aufgabe
1 Bei einem Antrag auf verstärkte Sonderschulmassnahmen oder einer Ver - längerung dieser Massnahmen können diese Fachstellen dazu aufgefordert werden, einen Bericht zuhanden des Amtes für Sonderschulwesen zu ver - fassen, sofern das vorherige Einverständnis der gesetzlichen Vertreter vor - liegt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.10.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 44/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.10.2017 01.09.2017 Erstfassung BO/Abl. 44/2017
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