Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden des deutschsprach... (414.320)
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Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden des deutschsprachigen HF- Studienganges (Höhere Fachschule) für Pflege am Standort Visp erhoben werden

Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden des deutschsprachigen HF- Studienganges (Höhere Fachschule) für Pflege am Standort Visp erhoben werden vom 09.08.2017 (Stand 01.07.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen seinen Entscheid vom 21. Dezember 2016 betreffend die Eröff - nung, im Rahmen eines Pilotprojektes, zu Beginn des Schuljahres 2017-
2018, eines deutschsprachigen Studienganges der Stufe "höhere Fach - schule" (HF) in Pflege; eingesehen seinen Entscheid vom 11. Januar 2017 betreffend die Unter - zeichnung eines Leistungsvertrages zwischen dem Staat Wallis und der Hochschule für Gesundheit (HES/SO Valais/Wallis) betreffend den deutsch - sprachigen HF-Studiengang "Pflege" am Standort Visp; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Bildung, beschliesst: 1 )

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Der vorliegende Beschluss gilt für die Bewerber/innen für eine Zulassung zum deutschsprachigen Studiengang Höhere Fachschule Pflege (nachfol - gend: HF-Pflege), sowie für die zu diesen Studiengängen zugelassenen Studierenden.
2 Diese Bestimmungen gelten für die im Wallis sowie in anderen Schweizer Kantonen wohnhaften Studierenden.
1) Im vorliegenden Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Einschreibegebühren

1 Die Einschreibegebühren müssen für jedes neu eröffnete Bewerbungs - dossier für den deutschsprachigen HF Studiengang in Pflege bezahlt wer - den.
2 Die Einschreibegebühren betragen 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
3 Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
4 Bei Nichtentrichtung der Einschreibegebühren wird die Einschreibung des Bewerbers nicht berücksichtigt.

Art. 3 Gebühr für Zulassungen "sur Dossier"

1 Von den Bewerbern und Bewerberinnen, die über 22 Jahre alt sind und eine Entbindung von der Pflicht des Besitzes eines EFZ oder eines Diplo - mes der Sekundarstufe II (Fachmittelschule) beantragen, kann eine zusätz - liche Gebühr zwecks Prüfung der Gleichwertigkeit verlangt werden.
2 Diese Gebühr beläuft sich auf 300 Franken.
3 Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
Art. 4
1 - weise in zwei Zahlungen von je 750 Franken zu begleichen sind.
2 Die Studiengebühren können nicht erstattet werden.
3 Die Nichtentrichtung der Studiengebühren zieht den definitiven Abbruch des Studiums nach sich.
4 Wird ein/e Studierende/r aufgrund der Nichtentrichtung der Studiengebüh - ren definitiv vom Studium ausgeschlossen, kann er/sie erst nach Bezahlung dieser Gebühren ein neues Zulassungsgesuch stellen.

Art. 5 Beitrag zu den Studienkosten

1 Der Beitrag zur Deckung gewisser Studienkosten beläuft sich auf 550 Franken pro Jahr. Dieser Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: a) Schulgeld von 400 Franken: schulische Dokumentation (namentlich Fotokopien);
b) übrige Leistungen von 150 Franken: Studienreisen, berufliche Visiten, kulturelle Tätigkeiten, finanzielle Beteiligung an die Organisation und Überwachung der Praktika, finanzielle Beteiligung am IT-Support, Bei - träge an die Studierendenverbände, diverse finanzielle Beteiligungen insbesondere an die mit der Gesundheit der Studierenden im Zusam - menhang stehenden Ausgaben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.08.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 33/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.08.2017 01.07.2017 Erstfassung BO/Abl. 33/2017
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