Reglement über die Gebühren für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf ka... (725.109)
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Reglement über die Gebühren für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen und am Genfersee

Reglement über die Gebühren für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen und am Genfersee vom 05.04.2017 (Stand 14.04.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 143 des Strassengesetzes vom 3. September 1965; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement bezweckt, die Gebühren und die Art ihrer Er - hebung festzulegen, welche für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen und am Genfersee erhoben wer - den.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Gebühren werden in Berücksichtigung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, des Interesses des Ge - bührenpflichtigen und der für das öffentliche Eigentum resultierenden Nach - teile festgesetzt.
2 Die Gebühren werden in der Regel jährlich erhoben. Sie betragen zwi - schen 100 und 50'000 Franken und sind an den Landesindex für Konsu - mentenpreise gebunden.
3 In Ausnahmefällen setzt die zuständige Behörde eine einmalig zu entrich - tende Gebühr fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Jährliche Gebühren

1 Der Betrag der jährlichen Gebühren bestimmt sich wie folgt: a) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 8 Franken/m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 6 Franken/m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 4 Franken/m²
4. ausserorts 2 Franken/m² b) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nut - zung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 10 Franken/m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 8 Franken/m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 6 Franken/m²
4. ausserorts 3 Franken/m² c) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nut - zung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 16 Franken/m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 12 Franken/m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 8 Franken/m²
4. ausserorts 4 Franken/m² d) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 18 Franken/m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 14 Franken/m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 10 Franken/m²
4. ausserorts 5 Franken/m²
e) Standplatz für einen Kiosk oder temporärer Stand:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 20 Franken/Jahr und m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 16 Franken/Jahr und m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 12 Franken/Jahr und m²
4. ausserorts 6 Franken/Jahr und m²
2 Der Betrag der jährlichen Gebühren bei Sondernutzung für Parkplätze be - stimmt sich wie folgt: a) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 480 Franken/20m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 240 Franken/20m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 120 Franken/20m²
4. ausserorts 100 Franken/20m² b) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nut - zung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 520 Franken/20m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 280 Franken/20m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 160 Franken/20m²
4. ausserorts 100 Franken/20m² c) unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nut - zung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 600 Franken/20m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 240 Franken/20m²
4. ausserorts 160 Franken/20m²
d) bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 640 Franken/20m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 400 Franken/20m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 280 Franken/20m²
4. ausserorts 220 Franken/20m² e) bestehender Unterstand:
1. in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tou - rismusort 620 Franken/20m²
2. in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf 380 Franken/20m²
3. in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern 260 Franken/20m²
4. ausserorts 140 Franken/20m²
3 Der Betrag der jährlichen Gebühren bei Sondernutzung am oder auf dem Genfersee und seiner Ufer bestimmt sich wie folgt: a) Flächen auf Uferaufschüttungen am Genfersee
5 Franken/m² b) Nutzung offener Wasserflächen (auf dem Gen - fersee) 1 Franken/m² c) am Genfersee liegende oder an diesen anstos - sende Pontons, Treppen oder Hafenplätze
8 Franken/m² d) Nutzung der Uferzone am Genfersee
2 Franken/Lfm e) Schiene auf Boden oder auf Stützen
8 Franken/Lfm f) am Genfersee anliegende oder anstossende Bauten und Anlagen 20 Franken/Lfm g) Bojen (Ankerklotze auf der offenen Wasserfläche des Genfersees) 300 Franken/Stk. - nische Anlagen 0.50 Franken/l pro Min. i) verschiedene Leitungen (Strom, TV, etc.) von 0 bis 1'000Lfm 0.20 Franken/Lfm
j) verschiedene Leitungen (Strom, TV, etc.) ab
1'000Lfm Franken/Lfm

Art. 4 Einmalige Gebühren

1 Für die nachstehend aufgeführten Nutzungen des öffentlichen Eigentums wird die Gebühr einmalig erhoben und gilt für die Dauer von 25 Jahren. Sie bestimmt sich wie folgt: a) fest installierte Informationstafeln von über 5m²
500 Franken b) fest installierte Informationstafeln von unter 5m²
300 Franken c) Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis
8m², ausserorts 300 Franken d) Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis
8m², innerorts 600 Franken e) Standplatz für Briefkastenanlage bis 6m²
200 Franken f) Standplatz für Molok (öffentlich) 200 Franken g) Standplatz für Molok (privat) 300 Franken h) Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/technische Anlagen bis zu
6m², ausserorts 200 Franken i) Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/technische Anlagen bis zu
6m², innerorts 400 Franken j) Masten 100 Franken
2 Die Behörde kann auch einen Pauschalbetrag festlegen, welcher aus der in Artikel 3 des vorliegenden Reglements genannten jährlichen Gebühr, multipliziert mit der Laufzeit der Bewilligung oder Konzession, errechnet wird. Diese Gebührenpauschale liegt somit zwischen 100 Franken mal die Laufzeit der Bewilligung oder Konzession und 50'000 Franken mal die Lauf - zeit der Bewilligung oder Konzession.
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Das vorliegende Reglement gilt für alle Gesuche für eine künftige Nutzung oder für die Legalisierung einer bestehenden Nutzung des öffentlichen Eigentums des Kantons, die ab dessen Inkrafttreten eingereicht werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.04.2017 14.04.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.04.2017 14.04.2017 Erstfassung BO/Abl. 15/2017
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