Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartemen... (312.71)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens

Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, und der Stadt St.Gallen, vertreten durch die Schulverwaltung, betreffend Führung der Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens * vom 28. August 1973 (Stand 7. Januar 1997)
1 I. Allgemeines (1.)

Art. 1 * Zweck

1 Die Stadt führt im Auftrag des Kantons mit Beginn ab Sommersemester 1997 an der Gewerblichen Berufsschule, Abteilung für Hauswirtschafts- und Pflegeberufe, die Vorschule für Berufe des Gesundheitswesens.

Art. 2 Umfang

1 Jedes Semester finden Ganzjahreskurse gemäss geltendem Stoffprogramm und Stundenverteilungsplan statt. * II. Organisation (2.)

Art. 3 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Schulführung obliegt einer Schulkommission.

Art. 4 Schulkommission

a) Zusammensetzung
1 Die Schulkommission besteht aus einem vom Kanton bestimmten Präsidenten und acht Mitgliedern.
1 nGS 9, 193; nGS 21–13. Vom Stadtrat genehmigt am 4. September 1973; vom Regierungsrat genehmigt am 18. September 1973; in Vollzug ab Beginn des Sommersemesters 1974.
2 Drei Mitglieder werden von der Stadt in die Schulkommission delegiert. Die üb - rigen werden vom Kanton gewählt. Es sollen insbesondere Vertreterinnen der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, der Frauenorganisationen und der Berufsberatung berücksichtigt werden. *
3 Der Direktor der Gewerblichen Berufsschule ist von Amtes wegen Mitglied der Schulkommission und gilt als Vertreter der Stadt. Die Abteilungsleiterin nimmt mit beratender Stimme teil. *

Art. 5 b) Aufgaben

1 Zu den Aufgaben der Schulkommission gehören: a) beratende Unterstützung der Schulleitung in allen Fragen der Betriebsfüh - rung; b) Wahl und Entlassung der Lehrkräfte im Einverständnis mit der Schulverwal - tung; c) Aufstellen des Stoffprogrammes und des Stundenverteilungsplanes; d) Schulbesuche; e) Entscheid über Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen; f) Behandlung von Disziplinar- und Beschwerdefällen, soweit sie nicht von der Schulleitung erledigt werden können.

Art. 6 Schulleitung

a) Bezeichnung
1 Die Schulleitung obliegt der Abteilungsleiterin für Hauswirtschafts- und Pflege - berufe. *

Art. 7 b) Aufgaben

1 Zu den Aufgaben der Schulleitung gehören alle Obliegenheiten der Organisation und der Durchführung des Schulbetriebes.
2 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für das Erreichen der Lehrziele. III. Schülerinnen (3.)

Art. 8 * Aufnahme

1 In die Vorschule werden Schülerinnen aufgenommen, für die eine Berufsschule des Gesundheitswesens des Kantons St.Gallen die Aufnahme zugesichert hat.
2 Schülerinnen ohne Zusicherung nach Abs. 1 dieser Bestimmung können aufge - nommen werden, wenn Plätze vorhanden sind.

Art. 9 * Schülerinnen st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens

1 Für Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist der Besuch der Vor - schule unentgeltlich.

Art. 10 * Schülerinnen nicht st.gallischer Berufsschulen des Gesundheitswesens

1 Schülerinnen nach Art. 8 Abs. 2 dieser Vereinbarung zahlen ein kostendeckendes Schulgeld.

Art. 11 Schulmaterial

1 Für Lehrmittel und Schulmaterial haben die Schülerinnen selbst aufzukommen. IV. Finanzen (4.)

Art. 12 Kanton

1 Der Kanton übernimmt unter Vorbehalt von Art. 13 die Aufwendungen für Lehrerbesoldungen sowie für die übrigen Kosten, welche der Gewerblichen Berufsschule im Zusammenhang mit der Führung der Vorschule anfallen. *
2 Der jährliche Beitrag wird jeweils im Staatsvoranschlag festgesetzt.

Art. 13 Stadt

1 Die Stadt leistet einen Standortbeitrag von 5 Prozent an die Betriebskosten und berechnet für die Schulbetriebsaufwendungen lediglich die Selbstkosten. * V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 14 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann von den Parteien jederzeit unter Einhaltung einer einjäh - rigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines Sommersemesters gekündigt werden.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft.
2 Sie wird ab Beginn Sommersemester 1974 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 193 28.08.1973 28.08.1973 Erlasstitel geändert 15–19 28.05.1980 keine Angabe Erlasstitel geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 4, Abs. 2 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 4, Abs. 3 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 6, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 8 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 9 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 10 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 12, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

Art. 13, Abs. 1 geändert 32–43 07.01.1997 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.08.1973 28.08.1973 Erlass Grunderlass 9, 193
28.05.1980 keine Angabe Erlasstitel geändert 15–19
07.01.1997 keine Angabe Erlasstitel geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 2, Abs. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 2 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 4, Abs. 3 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 8 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 9 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 10 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 32–43
07.01.1997 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 32–43
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