Gesetz über die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Sitten und Les Agettes (175.101)
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Gesetz über die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Sitten und Les Agettes

Gesetz über die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Sitten und Les Agettes vom 09.03.2016 (Stand 01.07.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 26 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehun - gen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); eingesehen die Verordnung über Gemeindefusionen vom 25. Januar 2012 (FusV); eingesehen das Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (GpolR); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1
1 Die Einwohnergemeinden Sitten und Les Agettes werden unter dem Na - men "Einwohnergemeinde Sitten" zu einer einzigen Gemeinde zusammen - geschlossen.
2 Die Gebiete von Sitten und Les Agettes bilden das neue Gebiet der Einwohnergemeinde Sitten.
Art. 2
1 Die neue Einwohnergemeinden Sitten wird dem Bezirk Sitten zugeteilt.
2 Die Umgrenzungen der Bezirke Ering und Sitten werden entsprechend geändert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Die Burgergemeinden Sitten und Les Agettes werden unter dem Namen "Burgergemeinde Sitten" zu einer einzigen Burgergemeinde zusammenge - schlossen.
2 Die Burger der früheren Burgergemeinden Sitten und Les Agettes werden mit allen Rechten und Pflichten Burger der neuen Burgergemeinde Sitten.
Art. 4
1 Die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Sitten und Les Agettes tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Art. 5
1 Die neuen Einwohner- und Burgergemeinden erhalten die Wappen der ehemaligen Einwohner- und Burgergemeinden Sitten.
Art. 6
1 Der Zusammenschluss hat die Übernahme der Aktiven und Passiven der beiden Einwohnergemeinden Sitten und Les Agettes mit allen Rechten und Pflichten zur Folge.
2 Die Verwaltungsrechnungen der beiden Einwohnergemeinden Sitten und Les Agettes werden auf den 31. Dezember 2016 abgeschlossen.
3 Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2016 sowie die Fusionsbi - lanz per 1. Januar 2017 und der Voranschlag 2017 werden dem Generalrat der neuen Einwohnergemeinde innert der gesetzlichen Fristen zur Be - schlussfassung unterbreitet.
4 Die Absätze 1 und 2 sind analog auf die beiden Burgergemeinden Sitten und Les Agettes und auf die neue Burgergemeinde anwendbar.
5 Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2016 sowie die Fusionsbi - lanz per 1. Januar 2017 und der Voranschlag 2017 werden der ersten Bur - gerversammlung der neuen Burgergemeinde innert der gesetzlichen Fris - ten zur Beschlussfassung unterbreitet.
Art. 7
1 Die in den beiden Gemeinden Sitten und Les Agettes in Kraft stehenden Reglemente bleiben während einer Übergangszeit, die bis zum 31. Dezem - ber 2020 dauert, rechtskräftig und zwar insofern sie nicht in der Zwischen - zeit durch eine einheitliche Reglementierung aufgehoben wurden. Ausge - nommen bleiben die Reglemente, die bereits vereinheitlicht sind.
2 Die neue Burgergemeinde ist gehalten, bis spätestens zum 31. Dezember
2020 eine einheitliche Reglementierung anzunehmen.
Art. 8
1 Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der neuen Einwohnergemein - de Sitten wird auf neun festgelegt.
2 Die Gemeinderatswahlen der neuen Einwohnergemeinde Sitten werden nach dem Proporzsystem durchgeführt.
Art. 9
1 Die Zahl der Mitglieder des Generalrates der neuen Einwohnergemeinde Sitten wird auf sechzig festgelegt.
2 Die Generalratswahlen der neuen Einwohnergemeinde Sitten werden nach dem Proporzsystem durchgeführt.
Art. 10
1 Die neue Burgergemeinde wird von einem getrennten Burgerrat verwaltet. Die Zahl der Mitglieder des Burgerrates der neuen Burgergemeinde wird auf sieben festgelegt.
2 Die Burgerratswahlen der neuen Burgergemeinde werden nach dem Pro - porzsystem durchgeführt.
Art. 11
1 Der Staatsrat beschliesst die notwendigen Massnahmen zur Organisation und Durchführung der Wahlen 2016 der neuen Einwohner- und Burgerge - meinden, welche an dem für die Erneuerung der kommunalen Behörden vorgesehenen Datum stattfinden werden.
Art. 12
1 In Anwendung der Verordnung über Gemeindefusionen wird der neuen Einwohnergemeinde Sitten eine Finanzhilfe im Gesamtbetrag von
1'416'000 Franken zugesprochen.
2 Dieser Betrag wird dem Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusio - nen entnommen.
Art. 13
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und trifft die zu dessen Ausführung erforderlichen Massnahmen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2016,
27/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.03.2016 01.07.2016 Erstfassung BO/Abl. 13/2016,
27/2016
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