Verordnung über die Hingabe an Erfüllungs statt (642.500)
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Verordnung über die Hingabe an Erfüllungs statt

Verordnung über die Hingabe an Erfüllungs statt vom 22.06.2016 (Stand 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 118a und 243 des Steuergesetzes vom 10. März
1976; auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen, verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Mittels Zustimmung des Staates können die Erben oder der Beschenkte die Erbschafts- und Schenkungssteuern ganz oder teilweise mit kulturellen Gütern nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung begleichen.

Art. 2 Definition

1 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Kunstge - genstände, Bücher, Sammelobjekte oder auch Dokumente, mit einem ho - hen künstlerischen, historischen, wissenschaftlichen Wert und mit einem bedeutenden Interesse für das Wallis.
2 Die Bezahlung der Steuer mit Grundstücken (Art. 655 ZGB) ist ausge - schlossen.

Art. 3 Expertenkommission

1 Auf gemeinsamen Vorschlag der für die Finanzen und für die Kultur zu - ständigen Departemente ernennt der Staatsrat eine Kommission aus fünf Mitgliedern unter Vorsitz des Dienstchefs der Dienststelle für Kultur; sie be - steht aus zwei Verantwortlichen von kantonalen kulturellen Institutionen und aus zwei verwaltungsexternen Personen, welche über ein breites Wissen auf dem Gebiet der Kunst, der Kultur, der Geschichte, der Wissenschaft, des Kunsthandels und der Sammelobjekte verfügen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Kommission kann von weiteren Fachpersonen eine Stellungnahme einholen.

Art. 4 Gesuch des Steuerpflichtigen

1 Der Steuerpflichtige, welcher die Steuern ganz oder teilweise mit kulturel - len Gütern begleichen möchte, muss ein entsprechendes Gesuch mit der Einreichung der Steuererklärung vorlegen.
2 Das Gesuch enthält Angaben über die Art, den Wert und eine Beschrei - bung jedes Gegenstandes, welcher der Steuerpflichtige dem Staat zur Be - zahlung der Steuer durch dessen Übertragung vorschlägt.
3 Die kantonale Steuerverwaltung leitet das Gesuch an die Expertenkom - mission weiter.

Art. 5 Mitteilung an die Gemeinde

1 Die kantonale Steuerverwaltung teilt den betroffenen Gemeinden mit, dass ein Gesuch für eine Hingabe an Erfüllungs statt eingereicht wurde.

Art. 6 Pflichten des Steuerpflichtigen

1 Der Steuerpflichtige, welcher die Hingabe an Erfüllungs statt vorschlägt, - heit der Gegenstände machen.
2 Er ist gehalten den Kommissionsmitgliedern, den Fachleuten und den be - zeichneten Mitarbeitern der Dienststelle für Kultur, Zugang zu den Gütern zu verschaffen und die Erstellung von Gutachten zu ermöglichen.

Art. 7 Prüfung und Bericht der Kommission

1 Die Kommission prüft, ob die kulturellen Güter einen hohen künstleri - schen, historischen oder wissenschaftlichen Wert sowie ein bedeutendes Interesse für das Wallis aufweisen. Sie nimmt zum Geldwert, zu etwaigen Kosten im Zusammenhang mit der Übergabe an den Staat Wallis (Kosten für die Verpackung, die Versicherung und den Transport, usw.), welche vom Steuerpflichtigen übernommen werden müssen, Stellung.
2 Sie schlägt eine oder mehrere Institutionen vor, denen die kulturellen Gü - ter übergeben werden können.
3 Die Kommission übermittelt den Schätzungsbericht dem Staatsrat und den betroffenen Gemeinden.

Art. 8 Anspruch der Gemeinden

1 Die Gemeinde kann ihr Rückforderungsrecht auf Beanspruchung des Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern innert 60 Tagen ab der Zustel - lung des Berichts der Expertenkommission geltend machen.

Art. 9 Kosten für Gutachten

1 Die Gutachtenskosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Art. 10 Entscheid des Staatsrates

1 Der Staatsrat akzeptiert oder verweigert die Hingabe an Erfüllungs statt; er entscheidet über die Verwendung der Güter und gegebenenfalls über das Rückforderungsrecht des Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern.
2 Der anrechenbare Wert wird vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug ge - bracht. Die Differenz muss in bar bezahlt werden.
3 Übersteigt der Wert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfül - lungs statt übertragen werden, den Steuerbetrag, wird dem Steuerpflichti - gen die Differenz nicht ausgeglichen.
4 Gegen den Entscheid des Staatsrates kann nicht Beschwerde geführt werden.

Art. 11 Ausführung der Hingabe an Erfüllungs statt

1 Die Dienststelle für Kultur organisiert in Zusammenarbeit mit der Instituti - on, welcher die kulturellen Güter übertragen werden, den Transport, die La - gerung und die Erschliessung der Güter.
2 Die Kosten für die Verpackung, die Versicherung sowie alle weiteren Kosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Unter Vorbehalt der vorgän - gigen Zustimmung der Kommission zur Höhe der Kosten, werden diese für die Bestimmung des anrechenbaren Wertes berücksichtigt. Die Gemeinde beteiligt sich an diesen Kosten, falls ihr der Steuerertrag mittels kulturellen Gütern rückübertragen wird.

Art. 12 Finanzierung

1 Der Geldwert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfüllungs statt übertragen wird, sowie der Betrag, welcher der Gemeinde in bar rückvergü - tet wird, werden aus dem allgemeinen Staatsbudget finanziert.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.06.2016 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 27/2016
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