Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (711.70)
CH - SG

Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben

Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 1978 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. April 1977
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Einleitung (1.)

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt: a) die Strassenverkehrssteuern; b) die Strassenverkehrsgebühren; c) die Einsprache. d) ...

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die für die Prüfung von Führern und Fahrzeugen zuständige Behörde trifft die in diesem Gesetz vorgesehenen Verfügungen, soweit keine andere Behörde zuständig erklärt wird.
1 ABl 1977, 537.
2 Abgekürzt SVAG. nGS 13–89, nGS 25–90. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November
1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Januar 1978; in Vollzug ab 1. Januar 1979.
II. Strassenverkehrssteuern (2.)
1. Motorfahrzeugsteuer (2.1.)

Art. 3 * Steuerobjekt

1 Der Kanton erhebt jährlich eine Steuer auf Motorfahrzeugen und Motorfahr - zeuganhängern, die im Kanton St.Gallen ihren Standort 3 haben und auf öffentli - chen Strassen verkehren.
2 Ausgenommen sind Fahrzeuge, die weder Ausweis noch Kontrollschilder benöti - gen. 4
3 Die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht. 5

Art. 4 Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

Art. 5 * Steuerfreiheit

1 Von der Steuer sind befreit: a) der Bund und seine Anstalten, soweit das Bundesrecht es vorschreibt; 6 b) der Kanton und die Gemeinden für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuer - wehr, den Polizeikräften, dem Strassenunterhalt oder dem Krankentransport dienen; c) * Halter von Raupenfahrzeugen, die ausschliesslich im Pistendienst verwendet werden; d) Postautohalter und Verkehrsunternehmen, soweit ihre Fahrzeuge dem fahr - planmässigen Linienverkehr dienen.

Art. 6 Steuererlass

1 Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch die Steuer erlassen.
3 Art. 77 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51 .
4 Art. 72 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, SR 741.51 .
5 Art. 105 Abs. 6 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 ;

Art. 117 der eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

vom 27. Oktober 1976, SR 741.51 .
6 Art. 105 Abs. 4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 .

Art. 7 * Steuerzweck

1 Der Reinertrag der Steuer deckt die Aufwendungen des Kantons für Bau und Unterhalt der Strassen nach Strassengesetz 7 sowie für die Kontrolle des Strassen - verkehrs, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.
2 ... *
3 Massnahmen der Verkehrserziehung und der Unfallverhütung können aus dem Steuerertrag unterstützt werden.
4 Der Kantonsrat beschliesst über die Verwendung der Steuer im Rahmen mehr - jähriger Strassenbauprogramme. Er kann verzinsliche Vorschüsse aus allgemeinen Kantonsmitteln beschliessen. *

Art. 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird.
2 Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird.
3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton. 8

Art. 9 Steuerschuld

1 Die Steuer ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.

Art. 10 Steuerbemessungsgrundlage und Steuereinheit

1 Die Steuer wird nach dem Gesamtgewicht 9 des Fahrzeugs bemessen.
2 Sie wird je Kilogramm berechnet.
3 Auf Fahrzeugen mit Händlerschild wird eine einheitliche Steuer erhoben.

Art. 11 * Steuersatz

a) im Allgemeinen
1 Für leichte Motorwagen 10 beträgt die einfache Steuer Fr. 260.– je tausend Kilo - gramm Gesamtgewicht.
7 sGS 732.1 .
8 Art. 105 Abs. 2 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 .
9 Art. 7 Abs. 4 eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni
1995, SR 741.41 .
10 Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.
2 Für die übrigen Motorfahrzeuge und für Motorfahrzeuganhänger beträgt die ein - fache Steuer: a) Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht; b) jeweils 88 Prozent der vorangehenden für die folgenden tausend Kilogramm Gesamtgewicht.

Art. 12 * b) besondere Fahrzeuge

1 Die einfache Steuer wird ermässigt auf: a) die Hälfte für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg; a bis ) einen Sechstel für Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; b) einen Viertel für Motorkarren und Motoreinachser; c) einen Achtel für Arbeitsmotorwagen, Schausteller-, Arbeits- und Ausnahme - anhänger sowie landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser und Kombi - nationsfahrzeuge; d) einen Sechzehntel für landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftli - che Anhänger; e) den prozentualen Anteil ihrer Nutzung im Wettbewerbsbereich für Fahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten.
2 Die Regierung legt die Höhe der Steuerermässigung nach Abs. 1 Bst e dieser Be - stimmung fest.

Art. 12 bis * b bis ) emissionsarme Fahrzeuge

1 Für leichte Motorwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im Kanton St.Gallen nach den bundesrechtlichen Vorschriften 11 der besten ökologischen Ka - tegorie zugehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen. Ausgenommen sind Dieselfahrzeuge ohne wirkungsvollen Partikelfilter.
2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Ver - kehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuer - pflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.
3 Die Regierung regelt die Umsetzung durch Verordnung. Sie regelt Ausnahmen für Fahrzeuge, die einen bestimmten Emissionsgrenzwert überschreiten.

Art. 12 ter * b ter ) Elektrofahrzeuge

1 Für Elektrofahrzeuge mit eingebautem Stromspeicher wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen.
11 Vgl. Anhang der eidg Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 730.01 .
2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Ver - kehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuer - pflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.
3 Ab dem vierten Betriebsjahr beträgt die einfache Steuer die Hälfte.

Art. 12 quater * b quater ) gasbetriebene Fahrzeuge

1 Für gasbetriebene Fahrzeuge wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inver - kehrsetzung und in den drei folgenden Jahren erlassen, sofern sie den von der Re - gierung gemäss Art. 12 bis Abs. 3 dieses Erlasses festgesetzten Emissionsgrenzwert um höchstens zehn Prozent überschreiten.
2 Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Ver - kehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuer - pflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist erlassen.

Art. 13 c) Fahrzeuge mit Wechselschild

1 Die Steuer des am höchsten veranlagten Fahrzeugs schliesst alle Fahrzeuge ein, die mit dem gleichen Wechselschild zum Verkehr zugelassen werden. 12

Art. 14 d) Ersatzfahrzeuge

1 Die Steuer des ersetzten Fahrzeugs gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird. 13

Art. 15 * e) Fahrzeuge mit Händlerschild

1 Die einfache Steuer für Motorwagen mit Händlerschild beträgt Fr. 650.–, für andere Fahrzeugarten die Hälfte.

Art. 16 * Steuerfuss

1 einfachen Steuer.
2 Der Kantonsrat beschliesst über den Steuerfuss mit dem Kantonsvoranschlag. Die Festsetzung richtet sich nach dem im Strassenbauprogramm vorgesehenen Rahmenkredit.
12 Art. 13 der eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31 .
13 Art. 67 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 und Art. 9 eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31 .
3 Eine Abweichung vom im Strassenbauprogramm vorgesehenen Steuerfuss vor Ablauf des Strassenbauprogramms bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mit - glieder des Kantonsrates.

Art. 17 * Steuerbezug

a) im Allgemeinen
1 Die Steuer wird fällig mit der Eröffnung der Steuerveranlagung. Sie kann gegen eine Gebühr in zwei Raten entrichtet werden.
2 Für die Bezahlung wird eine angemessene Frist eingeräumt.
3 Bei Versäumnis ist ab dem Tag, an dem die Betreibung angehoben wird, der übli - che Verzugszins zu entrichten.

Art. 17 bis * b) besondere Fälle

1 In besonderen Fällen, namentlich bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwillen, kann das Einlösen des Fahrzeugs vom Nachweis abhängig ge - macht werden, dass die Steuer bezahlt ist.

Art. 18 Steuernachforderung und Steuerrückerstattung

1 Entgangene Steuern werden nachgefordert.
2 Nichtgeschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Ver - langen, spätestens aber nach zwei Jahren, zurückbezahlt.

Art. 19 Verjährung

1 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
2. Motorfahrradsteuer (2.2.)

Art. 20 * Steuerobjekt

1 Der Kanton erhebt eine Steuer für Motorfahrräder, die im Kanton St.Gallen ih - ren Standort haben.
2 Die Motorfahrräder des Bundes sind steuerfrei. 14

Art. 21 Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist, wer im Zeitpunkt, in dem das Kontrollschild ausgegeben wird, als Halter des Motorfahrrades gilt.
14 Art. 105 Abs. 4 des eidg Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 .

Art. 22 * Jahressteuer

1 Bei der Ausgabe des Kontrollschildes wird eine Jahressteuer von Fr. 20.– erho - ben.

Art. 23 * ...

Art. 24 * ...

Art. 25 * Steuerzweck

1 Der Reinertrag der Steuer wird nach Art. 7 dieses Erlassses verwendet. III. Strassenverkehrsgebühren (3.)

Art. 26 Gebührenpflicht

1 Gebühren werden erhoben für: a) Prüfungen und Bewilligungen im Strassenverkehr; b) * Kontrollschilder, insbesondere für Wechselschilder; c) Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.

Art. 27 Gebührenansätze

1 Der Ertrag der Gebühren darf insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen nicht übersteigen.
2 Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten ei - ner öffentlichen Leistung stehen.
3 Die Regierung regelt die Gebührenansätze im Rahmen dieser Vorschrift. * IIIbis. Einsprache * (3 bis .)

Art. 27 bis * Einsprachefälle

1 Beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann innert vierzehn Tagen Einspra - che erhoben werden gegen: a) Veranlagungsverfügungen über Strassenverkehrssteuern; b) Verfügungen über Strassenverkehrsgebühren 15 , wenn die Hauptsache nicht angefochten wird.
15 VGT, sGS .
2 Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei missbräuchlicher Einspracheerhebung. IIIter. Reinertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe * (3 ter .)

Art. 27 ter * ...

Art. 27 quater

* ...

Art. 27 quinquies * ...

IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 28 16

Art. 29 Vollzugsbeginn

1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1979 angewendet. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 18. November 2008 17 II. Für Fahrzeuge, die bis zu drei Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstmals in Verkehr gesetzt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung nach Art. 12bis, Art. 12ter und Art. 12quater dieses Erlasses er - füllt haben, wird die einfache Steuer für den Rest der Frist nach diesen Bestim - mungen erlassen.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 nGS 44–23.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13-89 05.01.1978 01.01.1979

Art. 1 geändert 43–38 23.09.2007 keine Angabe

Art. 3 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe

Art. 5 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c) eingefügt 2017-067 15.08.2017 01.01.2018

Art. 7 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe

Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 23–81 12.06.1988 keine Angabe

Art. 7, Abs. 4 eingefügt 25–89 08.11.1990 keine Angabe

Art. 11 geändert 36–87 08.11.2001 keine Angabe

Art. 12 geändert 47–23 29.11.2011 keine Angabe

Art. 12 bis eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe

Art. 12 ter eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe

Art. 12 quater eingefügt 44–23 18.11.2008 keine Angabe

Art. 15 geändert 34–113 01.04.1999 keine Angabe

Art. 16 geändert 44–23 18.11.2008 keine Angabe

Art. 17 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe

Art. 17 bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe

Art. 20 geändert 39–44 08.01.2004 keine Angabe

Art. 22 geändert 25–89 08.11.1990 keine Angabe

Art. 23 aufgehoben 25–89 08.11.1990 keine Angabe

Art. 24 aufgehoben 47–23 29.11.2011 01.01.2013

Art. 25 geändert 47–23 29.11.2011 01.01.2013

Art. 26, Abs. 1, b) geändert 24–15 12.01.1989 keine Angabe

Art. 27, Abs. 3 geändert 34–113 01.04.1999 keine Angabe

Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 34–54 01.04.1999 keine Angabe

Art. 27 bis eingefügt 34–54 01.04.1999 keine Angabe

Gliederungstitel 3 ter . eingefügt 36–87 08.11.2001 keine Angabe

Art. 27 ter

aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe

Art. 27 quater aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe

Art. 27 quinquies aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.01.1978 01.01.1979 Erlass Grunderlass 13-89
12.06.1988 keine Angabe Art. 7, Abs. 2 aufgehoben 23–81
08.11.1990 keine Angabe Art. 7, Abs. 4 eingefügt 25–89
08.11.1990 keine Angabe Art. 22 geändert 25–89
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.11.1990 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 25–89
01.04.1999 keine Angabe Art. 15 geändert 34–113
01.04.1999 keine Angabe Art. 27, Abs. 3 geändert 34–113
01.04.1999 keine Angabe Gliederungstitel 3 bis . eingefügt 34–54
01.04.1999 keine Angabe Art. 27 bis eingefügt 34–54
08.11.2001 keine Angabe Art. 11 geändert 36–87
08.11.2001 keine Angabe Gliederungstitel 3 ter . eingefügt 36–87
08.01.2004 keine Angabe Art. 3 geändert 39–44
08.01.2004 keine Angabe Art. 5 geändert 39–44
08.01.2004 keine Angabe Art. 20 geändert 39–44
23.01.2007 keine Angabe Art. 17 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 17 bis eingefügt 42–55
23.09.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 27 ter aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 27 quater aufgehoben 43–38
23.09.2007 keine Angabe Art. 27 quinquies aufgehoben 43–38
18.11.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 12 bis eingefügt 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 12 ter eingefügt 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 12 quater eingefügt 44–23
18.11.2008 keine Angabe Art. 16 geändert 44–23
29.11.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 47–23
29.11.2011 01.01.2013 Art. 24 aufgehoben 47–23
29.11.2011 01.01.2013 Art. 25 geändert 47–23
15.08.2017 01.01.2018 Art. 5, Abs. 1, c) eingefügt 2017-067
Tarif zu Art. 11 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben 1 Steuersatz für leichte Motorwagen 2 Die einfache Steuer zu 100 Prozent beträgt Fr. 260.– je tausend Kilogramm oder Fr. 0.26 je Kilogramm Gesamtgewicht. Steuersatz für die übrigen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger (Fr. 270.– für die ersten tausend Kilogramm Gesamtgewicht; für die folgenden tausend Kilogramm jeweils 88 Prozent der vorangehenden) Einfache Steuer zu 100 Prozent Gesamtgewicht in 1000 kg Normalsteuer in Fr.
1 /
2 Steuer in Fr.
1 /
4 Steuer in Fr.
1 /
8 Steuer in Fr.
1 /
16 Steuer in Fr.
1 270.– 135.– 68.– 34.– 17.–
2 508.– 254.– 127.– 63.– 32.–
3 717.– 358.– 179.– 90.– 45.–
4 901.– 450.– 225.– 113.– 56.–
5 1063.– 531.– 266.– 133.– 66.–
6 1205.– 603.– 301.– 151.– 75.–
7 1331.– 665.– 333.– 166.– 83.–
8 1441.– 720.– 360.– 180.– 90.–
9 1538.– 769.– 385.– 192.– 96.–
10 1624.– 812.– 406.– 203.– 101.–
11 1699.– 849.– 425.– 212.– 106.–
12 1765.– 883.– 441.– 221.– 110.–
13 1823.– 912.– 456.– 228.– 114.–
14 1875.– 937.– 469.– 234.– 117.–
15 1920.– 960.– 480.– 240.– 120.–
16 1959.– 980.– 490.– 245.– 122.–
17 1994.– 997.– 499.– 249.– 125.–
18 2025.– 1013.– 506.– 253.– 127.–
19 2052.– 1026.– 513.– 257.– 128.–
20 2076.– 1038.– 519.– 259.– 130.–
21 2097.– 1048.– 524.– 262.– 131.–
22 2115.– 1058.– 529.– 264.– 132.–
23 2131.– 1066.– 533.– 266.– 133.–
24 2146.– 1073.– 536.– 268.– 134.–
25 2158.– 1079.– 540.– 270.– 135.–
26 2169.– 1085.– 542.– 271.– 136.–
27 2179.– 1090.– 545.– 272.– 136.–
28 2188.– 1094.– 547.– 273.– 137.–
1 Dieser Tarif ist nicht Bestandteil des Erlasses (vgl. ABl 1977, 1444 ff.).
2 Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.
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