Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand (642.400)
CH - VS

Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand

Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 04.05.2016 (Stand 01.01.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen die Artikel 11 und 241g des Steuergesetzes vom 10. März
1976; eingesehen den Artikel 243 des Steuergesetzes vom 10. März 1976; auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen, verordnet:

Art. 1 Festsetzung des Mindestbetrages

1 Der Mindestbetrag, auf dem die Einkommenssteuer gemäss Artikel 11 Ab - satz 3 Buchstabe a des Steuergesetzes berechnet wird, beträgt 250'000 Franken.

Art. 2 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7

1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7 des Steuergesetzes können abgezogen werden: a) die Liegenschaftsunterhaltskosten nach Artikel 28 des Steuergeset - zes und den Artikeln 16 und 16a des Ausführungsreglements zum Steuergesetz vom 25. August 1976; b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermö - gen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dau - ernde Lasten, sind nicht zulässig.

Art. 3 Ausschluss der Sozialabzüge

1 Sozialabzüge nach den Artikeln 31 und 31a des Steuergesetzes sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Satzbestimmung

1 Das nicht unter Artikel 11 Absatz 7 des Steuergesetzes fallende Einkom - men des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von Artikel 5 Absatz 5 des Steuergesetzes auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht.

Art. 5 Besteuerung gemäss Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes

1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar.
2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 11 Absatz 8 des Steuerge - setzes bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel
5 Absatz 5 des Steuergesetzes.

Art. 6 Veranlagungsergebnisse

1 Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Ar - tikel 138 des Steuergesetzes stets das höchste nach Artikel 11 Absätze 3, 7 und 8 berechnete Veranlagungsergebnis.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Für Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gelten bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 11 des Steuergesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015 und der Beschluss über die Pau - schalsteuer vom 30. September 1992.
2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 11 Absatz 8 des Steuerge - setzes ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.05.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.05.2016 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 20/2016
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