Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen * vom 24.02.2016 (Stand 01.09.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen die Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitäts - zeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar 2011; eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitäts - zeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011; eingesehen die Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend die Prüfungsinhalte und -verfahren der Ergänzungsprüfung Pas - serelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen vom Januar 2012; eingesehen das Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Ma - turitätsprüfungen vom 10. Juni 2009; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst: 1 )
1) Im vorliegenden Reglement gilt die Bezeichnung der Person oder Funktion ausnahms - los für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die Zulassungsbedingungen und Bestehensnor - men für das Passerelle-Jahr Dubs fest, das im Kanton Wallis angeboten wird und Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturi - tätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturi - tätszeugnisses als Passerelle zu den universitären Hochschulen dient. *
2 Es enthält die Bestimmungen zur Durchführung und den Ablauf des Schuljahres.
Art. 2 Definition
1 Das Passerelle-Jahr Dubs bietet Inhaberinnen und Inhabern eines eidge - nössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die Möglichkeit, einen einjährigen Kurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zu besuchen. *
2 Die Passerelle Dubs ist eine Studienrichtung der Mittelschule.
Art. 3 Zweck der Ergänzungsprüfung
1 Das Zeugnis zur bestandenen Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweize - risch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als einer schweizerischen oder schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss. *
Art. 4 Anerkannte Schulen
1 Wie in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Febru - ar 2011 festgelegt, kann die Schweizerische Maturitätskommission (nach - folgend: SMK) auf Antrag eines Kantons eine Schule mit eidgenössisch an - erkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung sel - ber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet. *
2 Der Staat Wallis erkennt das Zeugnis zur bestandenen Ergänzungsprü - fung folgender Schulen an: a) Kollegium Spiritus Sanctus Brig; b) Lycée-Collège de l'Abbaye St-Maurice.
3 Unter Vorbehalt der Anerkennung durch die SMK kann der Staatsrat wei - tere Bildungsinstitutionen vorschlagen.
2 Zulassung und Durchführung des Vorbereitungskurses
Art. 5 Zulassung
1 Zum Vorbereitungskurs zugelassen sind Kandidatinnen und Kandidaten, die ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweize - risch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis erworben haben. *
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die bei Ablauf der Anmeldefrist noch kein Berufsmaturitätszeugnis oder Fachmaturitätszeugnis vorweisen können, werden unter Vorbehalt des nachträglichen Nachweises des erforderlichen Ausweises zugelassen. *
3 Die Zulassungen werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Plätze "sur Dossier" validiert.
4 Die Anzahl Plätze ist im Prinzip auf 25 pro Klasse beschränkt. *
5 Das für Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement genannt) kann, falls notwendig, zusätzliche Zulassungsbedingungen festle - gen. *
6 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Ergänzungsprüfung der SMK zwei - mal nicht bestanden haben (endgültiges Nichtbestehen), werden nicht zu - gelassen.
Art. 6 Organisation und Dauer der Ausbildung
1 Der Staatsrat bestimmt die Normen zur Eröffnung von Klassen.
2 Die Passerelle Dubs ist ein einjähriger Vorbereitungskurs, der sich in zwei Semester aufteilt.
Art. 7 Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Spra - che I.
2 ... *
Art. 8 Unterrichtsfächer
1 Es werden folgende Fächer unterrichtet: a) Sprache I (Deutsch, bzw. Französisch); b) * Sprache II (Französisch oder Englisch, bzw. Deutsch oder Englisch); c) Mathematik; d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik); e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie).
Art. 9 Bildungsinhalte und Verfahren
1 Der Kanton Wallis übernimmt die von der SMK festgelegten Bildungsziele und -inhalte, Prüfungsverfahren und Beurteilungskriterien sowie die Beste - hensnormen gemäss Artikel 11 der Verordnung über die Ergänzungsprü - fung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössi - schen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner - kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom
2. Februar 2011. *
Art. 10 Während des Jahres erzielte Noten *
1 Während des Jahres finden an bestimmten, den Kandidatinnen und Kan - didaten angekündigten Daten obligatorische Zwischenbeurteilungen statt. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen dienen lediglich als Anhaltspunkt. *
2 ... *
3 ... *
4 Die während des Schuljahrs erzielten Noten fliessen in die Berechnung der Abschlussnoten der Ergänzungsprüfung nicht mit ein.
3 Prüfungsverfahren
3.1 Zulassung
Art. 11 Zulassung zur Ergänzungsprüfung
1 Die Zulassung zur Prüfungssession können nur Kandidatinnen und Kandi - daten beantragen, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen: a) * ... b) sämtliche im Studienprogramm vorgesehenen Kurse wurden besucht; und c) das Total der Absenzen beträgt unabhängig vom Grund nicht mehr als
20 Prozent aller erteilten Kurse. Jede Absenz muss begründet und berechtigt sein.
2 Das Departement kann ausnahmsweise die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen, die die unter Absatz 1 Buchstabe c des vorlie - genden Reglements vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen. *
3 Es obliegt der Schuldirektion, die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen entsprechend den Weisungen des Departements bei ihrer Schulleitung folgende Dokumente hinterlegen: a) ein schriftliches Gesuch zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung mittels des offiziellen Anmeldeformulars; b) eine Zahlungsbestätigung für die Anmeldegebühr, deren Höhe vom Departement festgelegt wird.
3.2 Prüfungen
3.2.1 Durchführung der Ergänzungsprüfung
Art. 13 Prüfungssession
1 Die Prüfung wird in einer einzigen Session als Gesamtprüfung abgelegt, die grundsätzlich während der üblichen Session der Maturitätsprüfungen stattfindet.
Art. 14 Prüfungsaufsicht
1 Die Prüfungen finden unter dem Vorsitz eines Vertreters der kantonalen Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt, die von der jeweiligen Schuldirektion und vom Departement vorgeschlagen werden.
2 Das Departement ist damit beauftragt, innerhalb der kantonalen Schulen, die die Passerelle Dubs anbieten, für einen einheitlichen Schwierigkeitsgrad und Bewertungsmodus zu sorgen.
Art. 15 Durchführung der Prüfungen
1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der Di - rektion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
2 Die Daten müssen dem Departement zur Genehmigung unterbreitet wer - den.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.
Art. 16 Anwesenheit von Drittpersonen
1 Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die Aufsichtspersonen, die Lehrperson, der Experte, der Schuldirektor, der Schulinspektor sowie die Vertreter des Departements und der SMK.
3.2.2 Bestehensnormen
Art. 17 Prüfungsfächer
1 Die Ergänzungsprüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt: a) Sprache I (Deutsch, bzw. Französisch); b) * Sprache II (Französisch oder Englisch, bzw. Deutsch oder Englisch); c) Mathematik; d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik); e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie).
Art. 18 Form und Dauer der Prüfung
1 Die Prüfungen finden in folgender Form und Dauer statt: a) Sprache I: schriftliche (4 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minu - ten mit 15 Minuten Vorbereitungszeit); b) Sprache II: schriftliche (3 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minu - ten mit 15 Minuten Vorbereitungszeit); c) Mathematik: schriftliche (3 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Mi - nuten ohne Vorbereitungszeit); d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): schriftliche Prü - fung (4 Stunden, aufgeteilt in drei Teile mit je 80 Minuten Prüfungs - dauer und einer Pause von 15 Minuten zwischen den einzelnen Tei - len); e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie): schriftliche Prüfung (4 Stunden, aufgeteilt in zwei Teile mit je 2 Stun - den Prüfungsdauer und einer Pause von 15 Minuten zwischen den beiden Teilen).
Art. 19 Notenskala
1 Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in den folgenden Noten auszudrücken: a) 6; 5.5; 5; 4.5 und 4 für genügende Leistungen; b) 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 kann gegeben werden, wenn die Antwort verweigert wird oder Betrug vorliegt.
Art. 20 Berechnung und Vergabe der Noten
1 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern, die alle gleich gewichtet werden.
2 In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das arithmetische Mittel beider Prüfungen. *
3 Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach dem üblichen System auf eine halbe Note auf- oder abgerundet (z.B. 5.24 = 5.0; 4.25 = 4.5). *
4 Für die Bereiche Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwissen - schaften bestimmen die Ergebnisse der einzelnen Teilprüfungen zu glei - chen Teilen die Endnote.
5 Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemeinsam vom Examinator und dem Experten festgelegt. Der Examinator schlägt eine Note vor, über die der Experte letztlich entscheidet.
3.2.3 Prüfungsverfahren
Art. 21 Ergänzungsprüfungen
1 Die Vergabe des Zeugnisses ist an das Bestehen der Ergänzungsprüfung geknüpft.
Art. 22 Bestehensnormen
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) mindestens 20 Punkte erreicht; b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und c) keine Note unter 2 hat.
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt; b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt; c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt; d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.
Art. 23 Betrug
1 Jeder Betrug kann mit Sanktionen bestraft werden und hat das Einschrei - ten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge. Solange die Sanktion nicht verhängt ist, setzt die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug richtet die Aufsichtsperson oder der Experte un - mittelbar einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion. Diese hört die Kandidatin/den Kandidaten so bald wie möglich an. Sie leitet den Bericht und das Protokoll der Anhörung zusammen mit ihrem Strafantrag sofort an den Präsidenten der kantonalen Mittelschulkommission weiter. Die Kom - mission legt die Strafe fest, die vom Ausschluss von den Prüfungen bis zum Verlust des Anrechts auf das Zeugnis gehen kann.
3 Während der schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidatinnen und Kandi - daten verboten, den Saal zu verlassen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der vom Departement ge - mäss Richtlinien der SMK bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten vor der Prüfungssession ausdrücklich mitgeteilt.
Art. 24 Rückzug während der Prüfungssession
1 Zieht sich eine Kandidatin/ein Kandidat während der Session zurück, hat sie/er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
Art. 25 Wiederholung der Prüfung
1 Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist er oder sie ein zweites und letztes Mal zur ordentlichen Session zugelassen, darf aber die Kurse des Passerelle-Jahres nicht noch mal besuchen. *
2 Die Fächer, in denen eine Abschlussnote von mindestens 5.0 erzielt wur - de, gelten als abgeschlossen und fliessen unverändert in die Berechnung der Punkte der zweiten und letzten Session mit ein. *
3 Die Kandidatin/der Kandidat, die/der die Prüfung wiederholt, muss erneut die volle Einschreibegebühr bezahlen.
Art. 26 Angaben auf dem Zeugnis
1 Das vom Departement ausgestellte Zeugnis über die bestandene Ergän - zungsprüfung enthält: a) die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantons - bezeichnung; b) Angaben zur Schule und dem Standort-Kanton; c) * der Vermerk "Zeugnis zur Ergänzungsprüfung Passerelle, ausgestellt nach Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitäts - zeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmatu - ritätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar
2011 und Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zu - lassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner - kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011";
d) Angaben zur Kandidatin/zum Kandidaten: Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburts - ort) sowie Geburtsdatum; e) * Angaben zum Typus des Berufsmaturazeugnisses oder des Fachma - turitätszeugnisses und Ausstellungsdatum; f) die Angaben des Schuljahres, in dem die Inhaberin oder der Inhaber g) die in den Fächern und Teilbereichen erzielten Noten; h) der Hinweis, wonach das Zeugnis schweizweit anerkannt ist; i) die Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Behörde sowie Ort und Datum.
Art. 27 Notenblatt zur Ergänzungsprüfung
1 Das Notenblatt als Beilage zum Diplom enthält den Namen der Inhaberin/des Inhabers sowie die Unterschrift des Schuldirektors.
2 Es gibt Auskunft über die erzielten Noten gemäss Artikel 19, 20 und 22 des vorliegenden Reglements.
4 Beschwerdeverfahren
Art. 28 Rechtsweg und Beschwerdeverfahren
1 Gegen Verfügungen des Departements im Zusammenhang mit dem vor - liegenden Reglement kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).
3 Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde bilden: a) die Zulassung zur Ergänzungsprüfung; b) die Sanktionen bei Betrug; c) die Verweigerung des Zeugnisses zur bestandenen Ergänzungsprü - fung.
5 Schlussbestimmungen
Art. 29 Unvorgesehene Fälle
1 Für die Kandidatinnen und Kandidaten gelten die Bestimmungen des all - gemeinen Reglements über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 so - wie die Weisungen des Departements.
2 Alle unvorgesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.
Art. 30 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.02.2016 01.02.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 11/2016
26.04.2017 01.09.2017 Erlasstitel geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 8 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 17 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 20 Abs. 2 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 26 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 26 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 18/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 5 Abs. 5 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Titel geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 11 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 20 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.02.2016 01.02.2016 Erstfassung BO/Abl. 11/2016 Erlasstitel 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 1 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 1 Abs. 1 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 2 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 3 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 4 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 2 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 4 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 5 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 7 Abs. 2 26.04.2017 01.09.2017 aufgehoben BO/Abl. 18/2017
Art. 8 Abs. 1, b) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 9 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 10 25.10.2017 01.08.2017 Titel geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 10 Abs. 1 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 10 Abs. 2 25.10.2017 01.08.2017 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
Art. 10 Abs. 3 25.10.2017 01.08.2017 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
Art. 11 Abs. 1, a) 25.10.2017 01.08.2017 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
Art. 11 Abs. 2 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 17 Abs. 1, b) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 20 Abs. 2 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 20 Abs. 3 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 25 Abs. 1 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 25 Abs. 2 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 26 Abs. 1, c) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 26 Abs. 1, e) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
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