Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im ... (612.100)
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Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015

- 1 - Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 25, 31 Absatz 1 Ziffer 1, 32 Absatz 2 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 40 und 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen Artikel 2 des Gesetzes über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 9. Juni 2004; eingesehen Artikel 237 des Steuergesetzes vom 10. März 1976; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: I Änderung von gesetzlichen Bestimmungen Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar)

Art. 13 Abs. 3 Ermessenskriterien

3 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese Grenzwerte verdoppeln oder im Strafbereich und im öffentlich-rechtlichen Bereich verfünffachen.

Art. 16 Abs. 1 Andere geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts

1 Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts, die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz entschieden werden, wird die Gebühr gemäss folgender Tabelle festgesetzt: Für den Streitwert: wird die Gebühr wie folgt festgesetzt: bis 2’000 Franken von 180 bis 1'200 Franken von 2‘001 bis 8‘000 von 650 bis 1'800 Franken von 8‘001 bis 20‘000 Franken von 900 bis 3'600 Franken von 20‘001 bis 50‘000 Franken von 1'800 bis 6'000 Franken
- 2 - von 100‘001 bis 200‘000 Franken von 4'500 bis 18'000 Franken von 200‘001 bis 500‘000 Franken von 9'000 bis 42'000 Franken von 500‘001 bis 1‘000‘000 Franken von 18'000 bis 60'000 Franken mehr als 1‘000‘000 Franken von 27'000 bis 120'000 Franken

Art. 17 Abs. 1 Andere nicht geldwerte Streitigkeiten

1 Für nicht geldwerte Streitigkeiten des ordentlichen oder vereinfachten Verfahrens belaufen sich die Gebühren auf 280 bis 9‘600 Franken.

Art. 18 Andere Verfahren

Für andere Verfahren wird eine Gebühr von 90 bis 4‘800 Franken erhoben, insbesondere bei Fällen des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, bei nicht streitiger Gerichtsbarkeit, im summarischen Verfahren, bei auf das Recht beschränkten Beschwerdeverfahren, im Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren sowie bei Prozesseinreden.

Art. 19 Berufung und Beschwerde an das Kantonsgericht

Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle festgelegt und kann einen Reduktions-Koeffizienten von 60 Prozent berücksichtigen.

Art. 22 Andere Verfahren

Für andere Verfahren wird eine Gebühr erhoben von: a) 40 bis 1‘200 Franken für das Versöhnungsverfahren vor dem Staatsanwalt; b) 90 bis 6‘000 Franken für die anderen Verfahren vor dem Staatsanwalt; c) 90 bis 2‘400 Franken für das Verfahren vor dem Bezirksgericht; d) 190 bis 6‘000 Franken für das Verfahren vor dem Kreisgericht; e) 90 bis 1‘200 Franken für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenge-richt; f) 380 bis 6‘000 Franken für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht; g) 90 bis 2‘400 Franken für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer des Kantonsgerichts oder einem Richter des Kantonsgerichts und bis 6‘000 Franken bei internationalen Rechtshilfegesuchen; h) 90 bis 1‘200 Franken für Verfahren vor dem Straf- und Massnahmen-vollzugsgericht und in anderen Strafgerichtsverfahren im Sinne des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.

Art. 25 Beschwerdeverfahren

Für das Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Gebühr von 280 bis 5‘000 Franken erhoben.

Art. 26 Abs. 1 Sozialversicherungen

1
1 Unter Vorbehalt gegensätzlicher Bestimmungen des Bundesrechts wird für die Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts eine Gebühr von 280 bis 5‘000 Franken erhoben.
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2. Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011

Art. 29 Abs. 1 Anzahl Unterrichtslektionen

1 Grundsätzlich entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 33 wöchentlichen Unterrichtslektionen.

Art. 48 Abs. 2 Übergangsbestimmungen

2 Aufgehoben.
3. Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980

Art. 22ter Kompensationsfonds der Ertragsschwankungen

1 Ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes wird für die Kompensation der Ertragsschwankungen gebildet, mit dem Zweck, zum Ausgleich der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung beizutragen.
2 Der Fonds kann über Steuererträge oder nicht zweckgebundene Bundeserträge gespeist werden, insbesondere wenn sie höher als budgetiert sind, sowie über aperiodische Erträge, insbesondere jene aus dem Verkauf von Staatsvermögen und aus Erbfolgen. Die Speisung des Fonds kann entweder bei der Budgeterarbeitung oder beim Rechnungsabschluss erfolgen, insofern dies nicht zu einem Finanzierungsfehlbetrag oder zu einem Aufwandüberschuss führt.
3 Die Entnahmen aus dem Fonds werden beim Rechnungsabschluss bis zur maximalen Höhe des Fehlbetrages von Steuererträgen und nicht zweckgebundenen Bundeserträgen im Vergleich zum Budget bewilligt. Die Entnahmen werden auch bei der Erarbeitung des Budgets bewilligt, wenn diese Erträge in einem markanten Rückgang im Vergleich zum letzten Budget und zur letzten Rechnung sind.
4 Das Fondsvermögen als zweckgebundenes Eigenkapital trägt keine Zinsen. Der Fonds darf nicht negativ sein. Sein Guthaben ist auf höchstens 10 Prozent der Steuererträge und der nicht zweckgebundenen Bundeserträge begrenzt.
4. Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16. September 2004

Art. 5 Abs. 1 Steuertabelle

1 Die jährliche Steuer ist wie folgt festgesetzt:
1. Motorfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
1.1. Motorfahrzeuge für die Personenbeförderung bis höchstens 9 Plätze (inklusive Fahrer) und für den Warentransport bis höchstens 3’500 kg Gesamtgewicht
- 4 - – bis zu einem Hubraum von 1’000 cm3 Fr. 145.- Zuschlag je zusätzliche 100 cm3 Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von
1’300 cm3 Fr. 11.50 – von einem Hubraum von 1’301 cm3 bis 1’400 cm3 Fr. 200.- Zuschlag je zusätzliche 100 cm3 Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von 2’900 cm3 Fr. 11.50 – von einem Hubraum von 2’901 cm3 bis 3’000 cm3 Fr. 400.- Zuschlag je zusätzliche 100 cm3 Hubraum oder einen Bruchteil davon Fr. 11.50
1.2. Motorfahrzeuge für den Warentransport mit über 3’500 kg Gesamtgewicht – bis 4’000 kg Gesamtgewicht Fr. 400.- Zuschlag je zusätzliche 1’000 kg Gesamtgewicht oder einen Bruchteil davon, bis höchstens 15’000 kg Fr. 57.50 – von 15’001 kg bis 23’000 kg Fr. 1'500.- – von 23’001 kg bis 32’000 kg Fr. 1'750.- – ab 32’001 kg Fr. 2'000.-
1.3. Motorfahrzeuge zur Personenbeförderung mit 10 und mehr Plätzen (inklusive Fahrer) – pro Sitzplatz Fr
.
24.- (zwei Stehplätze entsprechen einem Sitzplatz)
1.4. Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren – bis 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 60.- – über 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 115.-
1.5. Motorkarren – bis 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 115.- – über 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 230.-
1.6. Traktoren von Industriebetrieben mit einem Anhänger Fr. 460.–
1.7. Schwere Motorfahrzeuge, die als Wohnung dienen oder deren Karosserie als Lokal dient – bis 10’000 kg Gesamtgewicht Fr. 575.- – über 10’000 kg Gesamtgewicht Fr. 920.-
2. Motorräder aller Art, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und industrielle Motoreinachser
2.1. leichte Motorräder oder Leichtmotorfahrzeuge Fr. 40.-
2.2. Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge bis 125 cm3 Fr. 50.- Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge von 126 bis 500 Fr. 65.-
- 5 - cm3 Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge über 500 cm3 Fr. 75.-
2.3. industrielle Motoreinachser Fr. 65.-
3. Motorfahrräder Fr. 17.-
4. Landwirtschaftsfahrzeuge
4.1. Traktoren Fr. 60.-
4.2. Motorkarren, Arbeitskarren und Anhänger Fr. 35.-
4.3. Motoreinachser Fr. 25.-
5. Anhänger
5.1. Anhänger und Sattelanhänger für die Personenbeförderung oder den Warentransport – bis 2’000 kg Gesamtgewicht Fr. 90.- – von 2’001 kg bis 10’000 kg Gesamtgewicht Fr. 240.- – über 10’000 kg Gesamtgewicht Fr. 370.-
5.2. Gepäckanhänger Fr. 65.-
5.3. Motorradanhänger für den Warentransport Fr. 17.-
5.4. Wohnwagen und Anhänger für Sportgeräte – bis 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 92.- – über 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 240.-
5.5. Anhänger, deren Karosserie als Lokal dient (Werkstätte, Büro, Garderobe) – bis 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 90.- – über 3’500 kg Gesamtgewicht Fr. 240.-
5.6. Arbeitsanhänger Fr. 65.-
6. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und Hybridfahrzeuge
6.1. Motorräder Fr. 35.-
6.2. Autobusse, pro Platz Fr. 11.50 (zwei Stehplätze entsprechen einem Sitzplatz)
6.3. andere Fahrzeuge – bis 10 kW Fr. 90.- – Zuschlag je zusätzliche 30 kW oder einen Bruchteil Fr. 23.- davon – mehr als 70 kW Fr. 160.-
6.4. Die Hybridfahrzeuge werden gemäss Ziffer 1 besteuert.
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7. Händlerschilder
7.1. für Motorräder aller Art Fr. 80.-
7.2. für leichte und schwere Motorfahrzeuge aller Art Fr. 400.-
7.3. für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge aller Art Fr. 80.-
7.4. für Anhänger aller Art Fr. 80.-
5. Steuergesetz vom 10. März 1976

Art. 99 Abs. 1 und 3 II. Steuerberechnung:1. Kapitalgesellschaften und

Genossenschaften
1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt: a) 1 Promille für die ersten 500‘000 Franken des Eigenkapitals; b) 2,5 Promille ab 500’001 Franken. Die Steuer beträgt mindestens 200 Franken.
3 Für die in Artikel 92 erwähnten Gesellschaften beträgt die Steuer 0,1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens aber 200 Franken.

Art. 180 V. Ansätze für die juristischen Personen

1 Die Ansätze für die Steuer auf das Kapital und auf den Gewinn sowie gegebenenfalls für die Mindeststeuer (Art. 102 bis 104) sind dieselben wie für die Kantonssteuern.
2 Die Mindeststeuer auf das Kapital von 200 Franken gemäss Artikel 99 gilt nicht für die Gemeindesteuern.

Art. 241octies Herabsetzung der Steuersätze für Nachsteuern bei

straflosen Selbstanzeigen
1 Die bei Verfügungen betreffend Nachsteuern anwendbaren Sätze im Sinne der Artikel 158 Absatz 1 und 159a Absatz 1 für straflose Selbstanzeigen werden um 80 Prozent für die 2016 und um 70 Prozent für die 2017 eingereichten Selbstanzeigen herabgesetzt. Die Steuersätze werden für die bereits rechtskräftig veranlagten Steuerbeträge nicht herabgesetzt; die Reduktion erfolgt auf dem Grenzsteuersatz der nachzubesteuernden Elemente.
2 Die Steuersätze werden herabgesetzt, wenn die Voraussetzungen für eine straflose Selbstanzeige im Sinne der Artikel 203 Absatz 3 (natürliche Personen) und 206bis (juristische Personen) erfüllt sind.
3 Die Steuersätze werden für nicht besteuerte stille Reserven nicht herabgesetzt.
4 Die Steuersätze im Sinne von Absatz 1 werden nur für die Selbstanzeigen, welche ab dem 1. Januar 2016 eingereicht werden, herabgesetzt.

Art. 241nonies Pauschalabzüge der Prämien und

versicherungsbeiträge und Sparzinsen
1 Die Erhöhung der Pauschalabzüge der Prämien und Versicherungsbeiträge und Sparzinsen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g für die Steuerperiode n+2 (2015) bis 7’200 Franken (verheiratete Personen im selben Haushalt) und bis 3’600 Franken (übrige Steuerpflichtige) wird aufgeschoben.
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2 Der Grosse Rat kann jedes Jahr die Umsetzung der dritten Etappe der Abzüge von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g für den Beginn der nächsten Steuerperiode beschliessen.
6. Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008

Art. 97 Abs. 4 Finanzierung

4 Die anerkannten Ausgaben der ambulanten Versorgung im Suchtbereich werden von der öffentlichen Hand subventioniert und zu 70 Prozent zulasten des Kantons und 30 Prozent zulasten der Gemeinden aufgeteilt. Der Anteil der Gemeinden wird anhand des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung vom 8. April 2004 aufgeteilt.
7. Gesetz über die Organisation des Rettungswesens vom 27. März 1996

Art. 14 Abs. 3 Bedingungen und Modalitäten

3 Die Subventionen der öffentlichen Hand zuhanden der als gemeinnützig anerkannten Unternehmungen und Institutionen, einschliesslich der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale und der kantonalen Dachorganisation des Rettungswesens, beziehen sich nur auf die berücksichtigten Kosten, nämlich: a) die im Zusammenhang mit der Planung anfallenden Kosten; b) die in den Investitions- und Betriebsvoranschlägen der subventionierten Unternehmungen und Institutionen vorgesehenen und vom zuständigen Departement genehmigten Kosten.

Art. 15 Abs. 2 Fortbildungskosten

2 Die öffentliche Hand kann, unter Vorbehalt der Beteiligung von Dritten, die Fortbildungskosten von berufsmässig oder nicht berufsmässig im Rettungswesen tätigen Personen zu folgenden Bedingungen ganz oder teilweise übernehmen: a) Fortbildung, die in Schulen, Kursen oder Programmen absolviert wurde, die vom zuständigen Departement anerkannt sind; b) Einhaltung der durch die Planung festgelegten jährlichen Fortbildungsbedürfnisse sowie Einhaltung der für die Gewährung der Subventionen geltenden Modalitäten, die sich namentlich auf die Einführung eines jährlichen Globalbudgets beziehen.

Art. 16 Abs. 1 Nicht rückerstattbare Kosten

1 Die öffentliche Hand übernimmt die nicht rückerstattbaren Kosten, die durch von der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale angeordnete Rettungsaktionen entstanden sind, nachdem das gegen die geretteten Personen oder für sie haftende Drittpersonen eingeleitete Betreibungsverfahren gescheitert und nachdem die Gesetzgebung über die Sozialfürsorge angewandt worden ist.

Art. 19 Investitionskosten der als gemeinnützig

anerkannten Ambulanzunternehmungen
- 8 - Die öffentliche Hand kann, unter Vorbehalt der Beteiligung von Dritten, die durch den Kauf von Fahrzeugen und Ausrüstung entstehenden berücksichtigten Investitionskosten der im Sinne von Artikel 12 als gemeinnützig anerkannten Ambulanzunternehmungen übernehmen.

Art. 20 Abs. 1 Zusätzliche Betriebskosten der als gemeinnützig

anerkannten Unternehmungen und Institutionen
1 Die Beteiligung der öffentlichen Hand an die zusätzlichen Betriebskosten, die den im Sinne vom Artikel 12 als gemeinnützig anerkannten Unternehmungen und Institutionen aus den auferlegten Bedingungen entstehen, beträgt maximal 40 Prozent der jährlich vom zuständigen Departement berücksichtigten Zusatzkosten.

Art. 20 bis Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand

1 Die Personal- und Betriebskosten der kantonalen Dachorganisation für Rettungswesen und der Zentrale 144 gehen zulasten des Kantons.
2 Die Kosten des Dispositivs für das Rettungswesen, namentlich die Fortbildungskosten, die nicht rückerstattbaren Kosten, die Investitionskosten der als gemeinnützig anerkannten Ambulanzunternehmungen und die zusätzlichen Betriebskosten der als gemeinnützig anerkannten Unternehmungen und Institutionen, werden zu 50 Prozent vom Kanton und zu
50 Prozent von den Gemeinden finanziert.
3 Die Finanzierung durch die Gemeinden wird anhand der ständigen Wohnbevölkerung und der Übernachtungen im Kanton aufgeteilt, gemäss einem Verteilschlüssel, der mittels Verordnung bestimmt wird. II Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Dekret hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf.
2 Es hat Gültigkeit bis zur Inkraftsetzung eines Gesetzes mit denselben Zielsetzungen, jedoch höchstens drei Jahre.
3 Das vorliegende Dekret untersteht als Ganzes dem Resolutivreferendum.
4 Das Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets wird auf den 1. Januar 2015 festgelegt, mit Ausnahme des neuen Artikels 241octies des Steuergesetzes vom 10. März 1976, dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 2016 festgesetzt wird. So angenommen in einziger Lesung (Art. 101 RGR) im Grossen Rat in Sitten, den 16. Dezember 2014. Der Präsident des Grossen Rates: Grégoire Dussex Der Chef des Parlamentsdienstes: Claude Bumann
- 9 - Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets
2015 vom 16. Dezember 2014 Abl. Nr. 4/2015; Abl. Nr. 18/2015; Abl. Nr. 50/2015
01.01.2015
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