Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen
Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 (Stand 24. September 2006) IM NAMEN DES HERRN Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 24 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 16. Novem - ber 1890 1 und gestützt auf die Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Apostolischen Stuhle über die Reorganisation des Bistums St.Gallen vom
7. November 1845 (Bistumskonkordat) 2 als Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen: 3 ERSTER TEIL: GRUNDLAGEN (1.)
Art. 1 Rechtsstellung
1 Der Katholische Konfessionsteil des Kantons St.Gallen ist die nach den Grund - sätzen des demokratischen Rechtsstaates organisierte Gemeinschaft der Katholi - ken römisch-katholischen Bekenntnisses.
2 Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
3 Er gliedert sich in Kirchgemeinden. 5
Art. 2 Aufgaben
1 Der Konfessionsteil besorgt die konfessionellen Angelegenheiten. Er schafft Vor - aussetzungen und leistet Hilfe für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
1 nGS 25-61 (sGS 111.1).
2 sGS 173.1 .
3 Abgekürzt VKK. nGS 15–20. Vom Katholischen Kollegium erlassen am 18. September 1979; nach unbenützter Referendumsfrist vom Grossen Rat genehmigt am 26. Februar 1980; in Vollzug ab 1. Juli 1980. Geändert durch Art. 16 lit. a des Finanzdekretes 18. November 1980, nGS 16–14 (sGS 173.51 ); Nachtrag vom 24. September 2006, nGS 42–61.
4 Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
5 Art. 2 KonfG, sGS 171.1 .
2 Die rein kirchlichen Angelegenheiten sind Sache der kirchlichen Behörden. 6
3 Beschlüsse im Einvernehmen konfessioneller und kirchlicher Behörden sind er - forderlich, wo diese Verfassung es vorsieht.
Art. 3 Rechtliche Stellung des Bistums St.Gallen
1 Das rechtliche Verhältnis des Konfessionsteils zum Bistum St.Gallen richtet sich nach dem Bistumskonkordat. 7
2 Das Bistum St.Gallen ist als öffentlich-rechtliche juristische Person anerkannt.
Art. 3 bis
* Zusammenarbeit a) mit dem Bistum
1 Der Konfessionsteil arbeitet in pastoralen Aufgaben mit dem Bistum zusammen.
Art. 4 * b) mit Katholiken im In- und Ausland
1 Der Konfessionsteil arbeitet mit Organisationen der Katholiken in der Schweiz und im Ausland zusammen und fördert Werke, die auf die Solidarität der Katholi - ken angewiesen sind.
Art. 5 * c) mit andern Glaubensgemeinschaften
1 Der Konfessionsteil fördert die Erhaltung des religiösen Friedens und die Zusam - menarbeit unter den Glaubensgemeinschaften.
Art. 6 Zugehörigkeit
1 Dem Konfessionsteil gehören die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnis - ses an, die in einer st.gallischen Kirchgemeinde wohnen.
2 Die Zugehörigkeit erlischt, wenn dem Kirchenverwaltungsrat schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mitge - teilt wird.
Art. 7 * Stimmrecht und Wahlfähigkeit
1 Stimmberechtigt und wahlfähig sind nach Vollendung des 18. Altersjahres die Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses mit Wohnsitz in einer st.gallischen Kirchgemeinde.
6 Art. 24 Abs. 1 KV, sGS 111.1 .
7 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorgani - sation des Bistums St.Gallen, sGS 173.1 .
2 Stimmrecht und Wahlfähigkeit richten sich im übrigen sachgemäss nach den Be - stimmungen über das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten des Kantons und der politischen Gemeinden.
Art. 8 * Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der konfessionellen Behörden beträgt vier Jahre.
2 Die Amtsdauer beginnt für das Katholische Kollegium mit der konstituierenden Sitzung, für die übrigen Behörden am 1. Januar.
3 ...
Art. 9 * Steuern
1 Gestützt auf die Steuerhoheit des Konfessionsteils werden im Rahmen der kanto - nalen Steuergesetzgebung die Zentralsteuer und Kirchgemeindesteuern erhoben.
Art. 10 Rechtsbuch
1 Die allgemeinverbindlichen Erlasse des Konfessionsteils werden in einem Rechts - buch veröffentlicht.
Art. 11 Petitionen
1 Jedermann kann Petitionen an die Behörden richten.
2 Die Petitionen werden geprüft und in der Regel schriftlich beantwortet. ZWEITER TEIL: ORGANE UND EINRICHTUNGEN DES KONFESSIONSTEILS (2.) I. Volk (2.1.)
Art. 12 Zuständigkeit
1 Die Stimmberechtigten wählen das Katholische Kollegium.
2 Sie entscheiden über Referendums- und Initiativbegehren.
Art. 13 * Obligatorische Abstimmung
1 Die Verfassung unterliegt der obligatorischen Abstimmung.
Art. 13 bis * Fakultatives Referendum
1 3000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kollegiums können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, dass eine Abstimmung statt - findet über: a) Dekrete; b) Ausgaben gemäss Dekret über den Finanzhaushalt.
2 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt 40 Tage.
3 Referendumsbegehren sind dem Administrationsrat einzureichen.
Art. 14 * Initiative
1 3000 Stimmberechtigte können die Änderung dieser Verfassung oder Erlass, Än - derung oder Aufhebung eines Dekretes verlangen.
2 Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Ent - wurf gestellt werden. Das Kollegium kann einen Gegenvorschlag zur Abstimmung bringen. Initiativbegehren auf Totalrevision dieser Verfassung beschränken sich auf die Einleitung des Verfahrens.
3 Initiativbegehren sind dem Administrationsrat anzumelden und einzureichen.
Art. 15 * gemeinsame Vorschriften
1 Auf Referendum und Initiative werden die Vorschriften der kantonalen Gesetz - gebung sachgemäss angewendet.
2 Referendumsvorlagen und -begehren sowie Anmeldung und Einreichung von Initiativen werden im kantonalen Amtsblatt angezeigt, soweit der Konfessionsteil über kein anderes Publikationsorgan verfügt.
3 Über die Zulässigkeit von Initiativen entscheidet der Administrationsrat.
Art. 15 bis * Volksmotion
1 300 Stimmberechtigte können dem Präsidium des Kollegiums eine Volksmotion einreichen. Das Verfahren entspricht jenem für Motionen.
Art. 16 * Wahlen und Abstimmungen
1 Die Wahlen in das Kollegium und die Abstimmungen über Sachvorlagen des Konfessionsteils werden in den Kirchgemeinden an der Urne durchgeführt.
2 Ersatzwahlen in das Kollegium können während der Amtsdauer an der Bürger - versammlung oder durch das Parlament vorgenommen werden.
II. Katholisches Kollegium (Kollegium) * (2.2.)
Art. 17 * Mitglieder
a) Zahl
1 Das Kollegium zählt 180 Mitglieder.
Art. 18 * b) Wahlkreise
1 Jede Kirchgemeinde mit 600 und mehr Katholiken bildet einen Wahlkreis. Klei - nere Kirchgemeinden werden mit anderen Kirchgemeinden zu einem Wahlkreis vereinigt. Dabei ist auf die Organisation der Seelsorge Rücksicht zu nehmen.
2 Jeder Wahlkreis wählt so viele Mitglieder, als es seinem Anteil an der Zahl der katholischen Einwohnerinnen und Einwohner aller Kirchgemeinden entspricht. Auf einen Wahlkreis entfällt mindestens ein Mitglied.
Art. 19 * c) Ersatzmitglieder
1 In den Wahlkreisen können Ersatzmitglieder gewählt werden, sofern die Gemeindeordnungen es vorsehen.
2 Scheidet ein Mitglied aus dem Kollegium aus, so tritt das mit der höchsten Stim - menzahl gewählte Ersatzmitglied an seine Stelle.
Art. 20 d) Wahlverfahren
1 Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kollegiums entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen.
2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
Art. 21 Befugnisse
a) Konstituierung
1 Das Kollegium entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
2 Es konstituiert sich selbst.
Art. 22 * b) Wahlen
1 Das Kollegium wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Administrationsrates.
2 Es bestellt ferner die Organe von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen, wenn ein Dekret es vorsieht.
Art. 23 * c) Rechtsetzung
1. Verfassung
1 Das Kollegium beschliesst Verfassungsänderungen.
2 Änderungen der Verfassung bedürfen in zwei Lesungen, die mindestens drei Monate auseinanderliegen müssen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums.
Art. 24 * 2. Dekrete
1 Das Kollegium erlässt Dekrete. Der Form des Dekretes bedürfen allgemeinver - bindliche Vorschriften sowie die Schaffung von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen.
2 Enthalten Verträge mit kirchlichen oder staatlichen Stellen oder privaten Organi - sationen allgemeinverbindliche Vorschriften oder die Schaffung von Einrichtun - gen mit selbständigen Befugnissen, so bedürfen sie der Zustimmung oder Ermäch - tigung des Kollegiums in der Form des Dekretes.
3 Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe, für die das gegenseitige Ein - vernehmen erforderlich ist, werden durch ein Dekret festgelegt; dieses kann nur mit Zustimmung des Bischofs geändert oder aufgehoben werden.
Art. 25 3. andere Erlasse
1 Das Kollegium beschliesst unter Ausschluss des Referendums: a) nähere Vorschriften über die Wahlkreise des Kollegiums; b) seine Geschäftsordnung.
Art. 26 d) Bistumskonkordat
1 Das Kollegium übt die Rechte aus, die ihm aus dem Bistumskonkordat 8 zustehen.
2 Verträge, die Einrichtungen des Bistums betreffen, müssen dem Kollegium zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden vom Administrationsrat mit der zu - ständigen kirchlichen Behörde abgeschlossen.
Art. 27 e) Finanzbeschlüsse
1 Dem Kollegium stehen zu: a) Festsetzung des jährlichen Voranschlages; b) Genehmigung der Jahresrechnung; c) Festsetzung des Steuerfusses;
8 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorgani - sation des Bistums St.Gallen, sGS 173.1 .
d) Beschlüsse gemäss Dekret über den Finanzhaushalt.
Art. 28 f) Aufsicht
1 Dem Kollegium obliegt unter Beachtung der Gewaltenteilung die Aufsicht über den Administrationsrat.
2 Es lässt sich vom Administrationsrat jährlich über die Amtsführung Bericht er - statten und kann besondere Berichte verlangen.
3 Die Berichterstattung des Administrationsrates erstreckt sich auch auf die Pla - nung künftiger Tätigkeit.
Art. 29 g) Notstand
1 Im Fall des Notstandes trifft das Kollegium die Vorkehren, die im Interesse des Konfessionsteils notwendig sind.
2 Kann das Kollegium nicht zusammentreten, so handelt der Administrationsrat an dessen Stelle.
Art. 30 * Sitzungen
a) Einladung
1 Der Administrationsrat lädt das Kollegium jährlich mindestens zu einer Sitzung ein. Ferner lädt er ein: a) auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kollegiums; b) auf Beschluss des Kollegiums; c) auf schriftliches Begehren von mindestens 40 Mitgliedern des Kollegiums.
Art. 31 b) Öffentlichkeit
1 Das Kollegium tagt öffentlich.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Teilnahme des Kollegiums an der Bischofswahl.
3 Zum Schutz wichtiger Interessen kann das Kollegium die Öffentlichkeit aus - nahmsweise ausschliessen.
Art. 32 Stellung der Mitglieder
1 Die Mitglieder stimmen nach Eid und persönlicher Überzeugung.
2 Sie haben das Recht, dem Kollegium Anträge zu stellen und Anfragen an den Administrationsrat zu richten.
Art. 33 Kommissionen
1 Die Geschäfte des Kollegiums werden durch Kommissionen aus dessen Mitte vorberaten.
Art. 34 Mitwirkung des Administrationsrates
1 Der Administrationsrat nimmt an den Verhandlungen des Kollegiums teil.
2 Er lässt sich in der Regel an den Verhandlungen der vorberatenden Kommissio - nen durch ein Mitglied vertreten. III. Administrationsrat (2.3.)
Art. 35 Mitglieder
1 Der Administrationsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Diese können nicht gleichzeitig dem Kollegium angehören.
Art. 36 Aufgaben
a) Vorlagen
1 Der Administrationsrat unterbreitet dem Kollegium in dessen Auftrag oder von sich aus Vorlagen zu allen Angelegenheiten, für die das Kollegium zuständig ist.
2 Er sorgt durch Berichterstattung und Bereitstellung von Unterlagen dafür, dass das Kollegium seine Aufgaben sachgemäss erfüllen kann.
Art. 37 b) Rechtsetzung
1 Der Administrationsrat erlässt zum Vollzug der rechtsetzenden Erlasse und der Beschlüsse des Kollegiums die erforderlichen Reglemente.
2 Er kann ergänzende Vorschriften erlassen, wenn er durch Dekret dazu ermäch - tigt ist.
Art. 38 c) Verwaltung
1 Der Administrationsrat leitet die Verwaltung des Konfessionsteils.
2 Er vollzieht die Beschlüsse des Kollegiums.
Art. 39 d) Vertretung nach aussen
1 Der Administrationsrat vertritt den Konfessionsteil nach aussen.
2 Er schliesst Verträge mit staatlichen und kirchlichen Instanzen sowie mit Priva - ten ab.
Art. 40 e) Stiftungen und Fonde 9
1 Der Administrationsrat verwaltet die Stiftungen und Fonde des Konfessionsteils.
2 Er beaufsichtigt die Verwaltung der Stiftungen und Fonde der Kirchgemeinden sowie andere kirchliche Stiftungen.
3 Ausgenommen sind Stiftungen und Vergabungen zuhanden der kirchlichen In - stanzen.
Art. 41 f) Kirchgemeinden
1 Der Administrationsrat übt als Rekurs- und Beschwerdeinstanz 10 sowie von Amtes wegen die Aufsicht über die Kirchgemeinden aus.
Art. 42 * g) Klöster
1 Der Administrationsrat schützt im Einvernehmen mit dem Bischof die Klöster und die anderen religiösen Gemeinschaften und unterstützt sie in Angelegenhei - ten, die nicht rein kirchlicher Natur sind. Die Klöster können dem Administrati - onsrat die Wahl einer Beraterin oder eines Beraters beantragen.
2 Die Klöster 11 Maria vom Guten Rat, Notkersegg, St.Gallen, St.Scholastika, Tü - bach, Maria Hilf, Altstätten, Maria Zuflucht, Weesen, Maria Loreto Berg Sion, Gommiswald, Mariazell, Wurmsbach, Bollingen, Maria der Engel, Wattwil, Mag - denau, Wolfertswil, St.Katharina, Wil, St.Gallenberg, Glattburg, Oberbüren stehen als öffentlich-rechtliche Korporationen in Angelegenheiten, die nicht rein kirchli - cher Natur sind, unter der Aufsicht des Administrationsrates. Diese richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über die Kirchgemeinden.
Art. 43 h) Zusammenarbeit mit dem Bischöflichen Ordinariat
1 Der Administrationsrat unterstützt das Bischöfliche Ordinariat in der Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Er vermittelt auf Wunsch bei Auseinandersetzungen zwischen Kirchgemeinde- und kirchlichen Organen.
9 Art. 24 KV, sGS 111.1 ; Art. 1 KonfG, sGS 171.1 .
10 Art. 7 Abs. 1 KonfG, sGS 171.1 .
11 Im ursprünglichen Erlasstext waren die Klöster ohne Aufzählungszeichen aufgelistet. Diese Auflistung wurde im September 2013 aus technischen Gründen entfernt.
Art. 44 i) Schutz der Religionsfreiheit
1 Der Administrationsrat setzt sich für die freie Betätigung des katholischen Be - kenntnisses im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit 12 und der Kultusfrei - heit 13 ein.
2 Er gewährt den Geistlichen und den im kirchlichen Dienst stehenden Laien Schutz in der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben.
Art. 45 * Administration
1 Der Administrationsrat wählt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungs - direktor des Konfessionsteils.
2 Die Administration führt die Verwaltungsgeschäfte des Kollegiums und des Administrationsrates unter der Bezeichnung «Katholische Administration».
3 Der Administrationsrat kann ihr Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Erfül - lung übertragen. IV. Einrichtungen (2.4.)
Art. 46 * Trägerschaft
1 Der Konfessionsteil ist Träger folgender Einrichtungen: a) Kathedrale St.Gallen; b) Seminar St.Georgen; c) Stiftsbibliothek St.Gallen; d) Katholische Kantonssekundarschule St.Gallen; e) ... f) Schweizerisches Pastoralsoziologisches Institut; g) Pensionskasse für die Diözese St.Gallen; h) Diözesane Kirchenmusikschule St.Gallen.
2 Der Konfessionsteil trägt gemeinsam mit dem Kanton das Stiftsarchiv St.Gallen.
3 Der Konfessionsteil trägt gemeinsam mit dem Bischof die Caritas St.Gallen.
4 Das Kollegium kann durch Dekret weitere Einrichtungen begründen oder den Konfessionsteil daran beteiligen.
12 Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101; Art. 22 KV, sGS 111.1 .
13 Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101; Art. 23 KV, sGS 111.1 .
Art. 47 Kathedrale St.Gallen
1 Die ordentliche Verwaltung der Kathedrale St.Gallen obliegt einer Kommission, der Vertreter des Administrationsrates, des Kirchenverwaltungsrates St.Gallen und des Bischofs angehören.
2 Die nähere Regelung wird nach Anhören des Bischofs zwischen dem Administrationsrat und dem Kirchenverwaltungsrat St.Gallen vereinbart und vom Kollegium genehmigt.
Art. 48 Seminar St.Georgen
1 Der Administrationsrat verwaltet das Seminar St.Georgen.
Art. 49 * Stiftsbibliothek St.Gallen
1 Der Administrationsrat erlässt die Bibliotheksordnung der Stiftsbibliothek St.Gallen und wählt die Bibliothekskommission.
Art. 50 * Stiftsarchiv St.Gallen
1 Administrationsrat und Regierung vereinbaren die gemeinsame Führung des Stiftsarchivs St.Gallen.
Art. 51 Katholische Kantonssekundarschule St.Gallen
1 Der Administrationsrat erlässt die Schulordnung der Katholischen Kantonsse - kundarschule St.Gallen 14 und wählt den Schulrat.
Art. 52 * ...
Art. 53 Schweizerisches Pastoralsoziologisches Institut
1 Das Kollegium erlässt das Statut des Schweizerischen Pastoralsoziologischen In - stitutes als Dekret.
Art. 54 Pensionskasse für die Diözese St.Gallen
1 Das Kollegium erlässt das Statut der Pensionskasse für die Diözese St.Gallen als Dekret. 15
2 Der Konfessionsteil übernimmt die Garantie für die Erfüllung der statutarischen Leistungen.
14 Art. 5 Abs. 2 des Erziehungsgesetzes, sGS 211.1 .
15 Statut der Pensionskasse des katholischen Konfessionsteils für die Diözese St.Gallen, sGS 173.58 .
Art. 54 bis * Caritas St.Gallen
1 Die Caritas St.Gallen ist eine gemeinsame Einrichtung von Bistum und Konfessi - onsteil. Bischof und Administrationsrat vereinbaren deren Aufgaben und Organi - sation.
Art. 54 ter * Diözesane Kirchenmusikschule St.Gallen
1 Der Administrationsrat erlässt das Schulreglement der Diözesanen Kirchenmu - sikschule St.Gallen und wählt die Schulkommission; ein Mitglied wird vom Bi - schof bestimmt. DRITTER TEIL: KIRCHGEMEINDEN (3.) I. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 55 Rechtsstellung
1 Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. 16
2 Ihr gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses an.
Art. 56 Aufgaben
1 Die Kirchgemeinde erfüllt örtliche Aufgaben.
2 Ihr obliegen auch die regionalen Aufgaben, soweit sie nicht ausnahmsweise der Konfessionsteil übernommen hat.
3 Der Konfessionsteil kann die Kirchgemeinden mit dem Vollzug seiner Erlasse betrauen.
Art. 57 * Autonomie
1 Die Kirchgemeinde ist im Rahmen der Gesetzgebung des Kantons und des Kon - fessionsteils autonom.
Art. 58 * Finanzausgleich 17
1 Das Kollegium regelt durch Dekret den Finanzausgleich unter den Kirchgemein - den.
16 Art. 43 Abs. 1 Ziff. 2 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 .
17 Fassung gemäss Nachtrag.
2 Der Finanzausgleich hat zum Zweck: a) die übermässige Belastung von Kirchgemeinden zu vermeiden; b) die Unterschiede in der Finanzkraft der Kirchgemeinden zu verringern; c) den Kirchgemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. 59 Bestandesänderungen 18
1 Der Bestand der Kirchgemeinden kann geändert werden: a) durch Verschmelzung aufgrund von Beschlüssen der Bürgerschaften an der Urne; b) durch Dekret.
2 Der Administrationsrat hört den Bischof an, bevor er einen Verschmelzungsbe - schluss genehmigt oder dem Kollegium ein Dekret vorschlägt.
Art. 60 Grenzänderungen 19
1 Benachbarte Kirchgemeinden können durch Vereinbarung ihre Grenzen verän - dern. Die Vereinbarung muss von den Bürgerschaften gutgeheissen werden. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Administrationsrates, der zuvor den Bischof anhört.
2 Der Administrationsrat kann nach Anhören des Bischofs Grenzänderungen an - ordnen, wenn die Seelsorge in den Pfarreien oder die Verwaltung der Kirchge - meinden es erfordert. Gegen den Beschluss des Administrationsrates können betroffene Kirchgemeinden und Private innerhalb von 30 Tagen Rekurs beim Kollegium erheben. II. Organe (3.2.)
Art. 61 * Bürgerschaft
a) Zuständigkeit
1 Der Bürgerschaft obliegen: a) der Erlass der Gemeindeordnung und anderer allgemeinverbindlicher Vor - schriften; b) die Wahl des Kirchenverwaltungsrates und dessen Präsidentin oder Präsiden - ten sowie der Geschäftsprüfungskommission; c) die Wahl des Pfarrers; d) ... e) der Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum; f) die Erstellung, die Renovation und der Abbruch von Bauten;
18 Art. 2 Abs. 1 KonfG, sGS 171.1 .
19 Art. 2 Abs. 1 KonfG, sGS 171.1 .
g) die Schaffung ständiger Einrichtungen der Kirchgemeinde; h) die Beschlussfassung über Voranschlag und Steuerfuss der Kirchgemeinde; i) die Genehmigung der Jahresrechnung mit Einschluss der Verwaltung der Fonde und Stiftungen der Kirchgemeinde; k) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Kirch - gemeinden, anderen Gemeinwesen und mit privaten Organisationen.
2 Die Gemeindeordnung kann den Erlass von allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie den Abschluss von Vereinbarungen dem Kirchenverwaltungsrat übertragen.
Art. 62 * b) Wahl des Pfarrers
1 Für die Wahl des Pfarrers gelten folgende Vorschriften: a) Eine frei gewordene Pfarrstelle ist in der Regel innert sechs Monaten zu beset - zen. Der Administrationsrat kann die Frist im Einvernehmen mit dem Bi - schof aus wichtigen Gründen erstrecken. b) Die Bürgerschaft wählt den Pfarrer, der ihr vom Kirchenverwaltungsrat ge - mäss bischöflichem Vorschlag beantragt wird. c) Wählt die Bürgerschaft den Kandidaten nicht oder wählt sie ungültig, kann der Administrationsrat im Einvernehmen mit dem Bischof einen zweiten Wahlgang anordnen. Kommt keine Einigung zustande, ernennt der Bischof den Pfarrer. d) In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarreien wird das Pfarrwahlrecht durch die Stimmberechtigten der Pfarrei mit der vakanten Stelle ausgeübt. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass in Kirchgemeinden mit Parlament die Pfarrwahl durch dieses ausgeübt wird.
2 Bei Priestermangel, zur notwendigen regionalen Organisation der Seelsorge oder unter anderen ausserordentlichen Umständen kann der Administrationsrat im Einvernehmen mit dem Bischof Abweichungen von der ordentlichen Pfarrwahl vorsehen. Im Einzelfall ist der Kirchenverwaltungsrat anzuhören.
Art. 63 * Kirchenverwaltungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Kirchenverwaltungsrat zählt mindestens drei Mitglieder.
2 Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil; er kann sich durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger mit bischöflicher Beauftragung vertreten lassen.
3 Umfasst eine Kirchgemeinde mehrere Pfarreien, bestimmt die Gemeindeord - nung, wer die Pfarreien mit beratender Stimme vertritt.
Art. 64 * b) Zuständigkeit
1 Dem Kirchenverwaltungsrat obliegen: a) die Wahl der Kapläne, Vikare, anderer priesterlicher Mitarbeiter und Diakone auf Vorschlag des Bischofs; a bis ) die Wahl von Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie der haupt - amtlichen Katechetinnen und Katecheten auf Vorschlag des Bischofs; a ter ) die Wahl der Mitglieder des Pastoralteams auf Vorschlag des Bischofs; b) die Wahl weiterer Mitarbeitender; c) die Vorbereitung der Geschäfte der Bürgerschaft und der Vollzug ihrer Be - schlüsse; d) die Verwaltung der Kirchgemeinde mit Einschluss des Vermögens der Fonde und Stiftungen; e) die Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen.
Art. 65 * c) Zusammenwirken
1 Der Kirchenverwaltungsrat unterstützt den Pfarrer und die andern Seelsorgerin - nen und Seelsorger in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Er arbeitet mit Pfarreirat und Pfarreiorganisationen zusammen.
Art. 66 * Gemeindeordnung
1 Die Gemeindeordnung legt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung die Orga - nisationsform der Kirchgemeinde fest.
2 Sie enthält nähere Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten und kann im Rahmen der Gesetzgebung Befugnisse der Bürgerschaft dem Parlament und dem Kirchenverwaltungsrat übertragen. III. Zusammenarbeit mit Gemeinwesen und Privaten (3.3.)
Art. 67 * Vereinbarungen
1 Die Kirchgemeinden können untereinander Vereinbarungen abschliessen über: a) Zusammenarbeit in Seelsorge und Verwaltung; b) Schaffung und Benützung von Einrichtungen; c) ... d) Bildung von Gemeindeverbänden.
2 Sie können auch mit andern Gemeinwesen und mit privaten Organisationen zu - sammenarbeiten.
3 Die Vereinbarungen sind dem Administrationsrat zuzustellen.
Art. 68 * Verpflichtung
1 Die Kirchgemeinden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, wenn die Seelsorge in den Pfarreien oder die Verwaltung der Kirchgemeinden es erfordert.
2 Die Zusammenarbeit kann im Einzelfall durch Dekret angeordnet werden.
3 Der Administrationsrat trifft in dringlichen Fällen eine auf längstens drei Jahre befristete Verfügung. IV. Aufsicht (3.4.)
Art. 69 Im allgemeinen
1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht des Administrationsrates.
Art. 70 * Genehmigungspflicht
1 Der Genehmigung des Administrationsrates bedürfen: a) die Gemeindeordnung und die weiteren allgemeinverbindlichen Vorschriften sowie die von der Bürgerschaft genehmigten Vereinbarungen; b) Erwerb und Veräusserung von Grundeigentum des Verwaltungsvermögens; der Veräusserung gleichgestellt ist eine erhebliche Wertverminderung infolge freiwilliger Übernahme dauernder Verpflichtungen oder infolge Verzichts auf Rechte; c) Erstellung, Renovation und Abbruch von Bauten des Verwaltungsvermögens; d) Veräusserung, Zerstörung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen von geschichtlichem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert; e) andere Beschlüsse der Kirchgemeinde, soweit Dekrete des Kollegiums die Ge - nehmigungspflicht vorsehen.
2 Der Administrationsrat prüft die Rechtmässigkeit und in den Fällen von Abs. 1, Buchstaben b, c und d auch die Angemessenheit.
3 Der Administrationsrat kann durch Reglement Ausnahmen von der Genehmi - gungspflicht vorsehen. VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN (4.)
Art. 71 * Anwendung kantonalen Rechts
1 Soweit die Gesetzgebung des Konfessionsteils keine Regelung enthält, werden die Vorschriften des kantonalen Rechts sachgemäss angewendet.
2 Der Administrationsrat kann ohne besondere Ermächtigung Reglemente erlas - sen, die vom kantonalen Verordnungsrecht abweichen.
Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Organisation des katholischen Konfessionsteiles des Kantons St.Gallen vom
3. Oktober 1939 20 wird aufgehoben.
Art. 73 * ...
Art. 74 * ...
Art. 75 c) Erlasse des Konfessionsteils
1 Die gestützt auf die bisherige Organisation erlassenen allgemeinverbindlichen Vorschriften des Konfessionsteils 21 bleiben weiterhin in Kraft, soweit ihr Inhalt dieser Verfassung nicht widerspricht.
2 Sie treten jedoch acht Jahre nach Vollzugsbeginn dieser Verfassung ausser Kraft, wenn sie deren Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren nicht entsprechen. Ausgenommen ist das Regulativ betreffend die Teilnahme des Katholischen Gross- ratskollegiums an der Bischofswahl vom 18. Februar 1846.
Art. 76 d) Gemeindeordnungen
1 Die Kirchgemeinden haben bis spätestens 30. April 1983 eine Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre bestehende Gemeindeordnung dieser Verfassung anzupas - sen.
2 Inzwischen werden die Vorschriften der bisherigen Gemeindeordnungen und die Vorgemeindebeschlüsse weiterhin angewendet, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.
3 Die Katholische Kirchgemeinde St.Gallen kann ihre bestehende Organisations - form auch nach Inkrafttreten dieser Verfassung beibehalten, solange das Kolle - gium nicht durch Dekret die Aufhebung der Sonderregelung beschliesst.
Art. 77 * e) Kapellgenossenschaften
1
2 Für die bestehenden Kapellgenossenschaften gelten sachgemäss die Bestimmun - gen dieser Verfassung über die Kirchgemeinden.
20 bGS 1, 272, nGS 7, 453, 455 und 566 (sGS 173.5).
21 In der Gesetzessammlung veröffentlichte allgemeinverbindliche Vorschriften: Regulativ des Katholischen Kollegiums für den Bezug und die Verwendung der Zentralsteuer, sGS 173.51 ; R des katholischen Konfessionsteils über die Gewährung von Stipendien, sGS 173.53 ; V des katholischen Konfessionsteils betreffend die Förderung und Finanzierung der Seelsorge der fremdsprachigen Ausländer, sGS 173.54 ; Statut der Pensionskasse des katholischen Konfessi - onsteils für die Diözese St.Gallen, sGS 173.58 .
3 Eine Kapellgenossenschaft kann sich durch Beschluss ihrer Bürgerschaft auflö - sen, nachdem der Übergang ihrer Rechte und Pflichten auf die Kirchgemeinde, der sie angehört, durch Vereinbarung geregelt worden ist.
4 Ist die ordnungsgemässe Führung einer Kapellgenossenschaft nicht mehr gewährleistet, so verfügt der Administrationsrat nach deren Anhörung die Auflö - sung.
Art. 78 Vollzugsbeginn
1 Diese Verfassung tritt am 1. Juli 1980 in Vollzug.
Art. 79 Fakultatives Referendum
1 Diese Verfassung wird zusammen mit dem Dekret über zustimmungsbedürftige Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe 22 dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Verfassung und Dekret unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein Drittel der Mitglieder des Katholischen Kollegiums unmittelbar nach der Schlussabstimmung oder 4000 Stimmberechtigte innert 30 Tagen eine Volksabstimmung verlangen. 23
3 Die Verfassung erlangt mit der Sanktion des Grossen Rates Gesetzeskraft. 24
22 sGS 173.50 .
23 Art. 5 und 84 der Organisation des katholischen Konfessionsteiles des Kantons St.Gallen, bGS 1, 272 (sGS 173.5 ).
24 Art. 24 Abs. 2 KV und Art. 3 Abs. 3 KonfG, sGS 171.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–62 18.09.1979 01.07.1980
Art. 3 bis eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 4 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 8 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 13 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 13 bis eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 14 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 15 geändert 42–61. 24.09.2006 keine Angabe
Art. 15 bis eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 16 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Gliederungstitel 2.2. geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 17 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 18 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 19 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 22 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 23 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 24 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 30 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 42 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 45 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 46 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 49 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 50 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 54 bis
eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 54 ter eingefügt 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 57 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 58 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 61 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 62 geändert 42–61 24.09.2009 keine Angabe
Art. 63 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 64 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 65 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 66 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 67 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 68 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Art. 70 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 71 geändert 42–61 24.09.2009 keine Angabe
Art. 73 aufgehoben 16–14 18.11.1980 keine Angabe
Art. 74 aufgehoben 16–14 18.11.1980 keine Angabe
Art. 77 geändert 42–61 24.09.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.1979 01.07.1980 Erlass Grunderlass 42–62
18.11.1980 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 16–14
18.11.1980 keine Angabe Art. 74 aufgehoben 16–14
24.09.2006 keine Angabe Art. 3 bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 8 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 13 bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 42–61.
24.09.2006 keine Angabe Art. 15 bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 16 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Gliederungstitel 2.2. geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 19 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 23 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 24 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 30 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 45 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 46 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 49 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 50 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 54 bis eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 54 ter eingefügt 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 57 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 58 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 61 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 63 geändert 42–61
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.09.2006 keine Angabe Art. 64 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 65 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 66 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 67 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 68 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 70 geändert 42–61
24.09.2006 keine Angabe Art. 77 geändert 42–61
24.09.2009 keine Angabe Art. 62 geändert 42–61
24.09.2009 keine Angabe Art. 71 geändert 42–61
Feedback