Reglement über die Besoldung der externen Auftragnehmer durch die Pädagogische Hochschule Wallis (PH VS)
Reglement über die Besoldung der externen Auftragnehmer durch die Pädagogische Hochschule Wallis vom 20.03.2014 (Stand 17.02.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran - stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988; eingesehen das Gesetz über die pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996; eingesehen die Verordnung betreffend das Statut des Personals der pädagogischen Hochschule Wallis vom 12. Januar 2000; eingesehen das Reglement betreffend das Anstellungsverhältnis des Per - sonals der pädagogischen Hochschule Wallis vom 29. Juni 2005; eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No - vember 2010; eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011; eingesehen das Spesenreglement vom 24. Juni 2010; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, verordnet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die verschiedenen Aufträge und Mandate fest, welche durch die Pädagogische Hochschule Wallis (nachfolgend: PH- VS) an externe Auftragnehmer erteilt werden (nachfolgend: die Auftragneh - mer).
2 Ein Auftragnehmer wird als extern betrachtet, wenn: a) er nicht durch den Staat Wallis angestellt ist, oder b) er durch den Staat Wallis angestellt ist, jedoch seinen Auftrag ausser - halb seiner Arbeitszeit, beziehungsweise für die Lehrpersonen aus - serhalb deren Unterrichtsstunden erfüllt.
3 Für die bereits durch den Staat Wallis angestellten Auftragnehmer sind die Bestimmungen betreffend die Nebenbeschäftigungen anwendbar.
4 Das vorliegende Reglement legt ebenfalls die allgemeinen Rahmenbedin - gungen der Aufträge, deren Dauer und die Besoldung der Auftragnehmer fest. Eine Weisung des für Bildung zuständigen Departements (nachfol - gend: das Departement) präzisiert diese Punkte sowie die spezifische Ter - minologie.
Art. 2 Aufträge
1 Die im Rahmen der Grundausbildung, der Weiter- und Zusatzausbildun - gen der Lehrpersonen erteilten Aufträge umfassen: a) das Unterrichten eines Kurses im Präsenz- oder über Fernunterricht; b) das Erteilen eines Einzelauftrages im Rahmen eines Kurses; c) die Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika; d) die Gutachten; e) die Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich, insbesondere in Zusammenhang mit For - schungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen.
2 Besoldung
Art. 3 Unterricht eines Kurses im Rahmen der Grundausbildungen
und der Zusatzausbildungen
1 Die Besoldung eines Kurses im Rahmen der Grundausbildungen und der Zusatzausbildungen wird für die Zeitdauer eines Semesters berechnet.
2 Die nachfolgenden Pauschalen sind anwendbar: a) für einen Kurs, der im Präsenzunterricht für eine Klasse gehalten wird: 1'500 Franken Grundpauschale zuzüglich 1'500 Franken pro ECTS Kreditpunkt. Pro zusätzliche Klasse umfasst die Besoldung kei - ne Grundpauschale, ausschliesslich diejenige im Zusammenhang mit den ECTS-Kreditpunkten; b) für einen Kurs im Fernunterricht: 1'500 Franken Grundpauschale zu - züglich 250 Franken pro Studierenden mit einer Plafonierung auf
15'000 Franken; c) für spezifische Kurse oder Workshops im Rahmen einer Grundausbil - dung oder einer Zusatzausbildung legen die Weisungen des Departe - mentes die Besoldung fest.
3 Die Zeit für die Vorbereitung des Kurses, die Reisezeit, die Evaluationen, die Treffen zur Koordination zwischen Kollegen oder mit der Direktion der PH-VS, die allfälligen Remediationen und allgemein sämtliche Leistungen, die zu einer optimalen Durchführung des Kurses gehören, sind in den im Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Tarifen enthalten.
Art. 4 Unterricht eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der
Lehrpersonen
1 Die Besoldung für den Unterricht eines Kurses im Rahmen der Weiterbil - dung der Lehrpersonen oder für das Durchführen eines Einzelauftrages im Rahmen eines Kurses dieser Art wird für die Zeitdauer einer Unterrichtspe - riode von mindestens 50 Minuten berechnet.
2 Die Tarife werden im Anhang 1 festgelegt, welcher integrierenden Be - standteil des vorliegenden Reglements bildet.
3 - renz oder des Einzelauftrages, die Treffen zur Koordination zwischen Kolle - gen oder mit der Direktion der PH-VS, und allgemein sämtliche Leistungen, die zu einer optimalen Durchführung des Kurses gehören, sind in den im Anhang 1 erwähnten Tarifen enthalten.
4 Die in der Beilage 1 festgelegten Tarife sind massgebend. Die Weisungen des Departements legen die Vollzugsmodalitäten der Tarifschere fest, wel - che aufgrund von Beilage 1 zulässig ist.
Art. 5 Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika
1 Die Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika wird gemäss den gesetzlichen Vorgaben organisiert, welchen die Lehrgänge der Grund - ausbildung unterliegen.
2 Im Rahmen der Ausbildung für die Vorschul- und Primarschulstufe fallen die Dauer und die Organisation der Praktika je nach Art der Praktika unter - schiedlich aus. Die Begleitung wird unter der Verantwortung einer Prakti - kumslehrperson, oder in Ermangelung derselben, einer Gastlehrperson durchgeführt. Deren Besoldung beläuft sich auf höchstens 330 Franken je Studierenden und pro Praktikumswoche.
3 Im Rahmen der Ausbildung für die Sekundarstufe wird die Begleitung der praktischen Ausbildung pro Semester organisiert. Die Dauer und die Orga - nisation der Praktika fallen je nach Art des absolvierten Praktikums unter - schiedlich aus. Die Begleitung wird unter der Verantwortung eines Praxis - ausbildners durchgeführt. Dessen Besoldung pro Semester beläuft sich auf höchstens 2'200 Franken je Studierenden und pro Praktika.
4 Im Rahmen der Ausbildung für den Sonderschulunterricht wird die Beglei - tung der praktischen Ausbildung pro Schuljahr organisiert. Die Begleitung wird unter der Verantwortung eines Praxisbegleiters durchgeführt. Dessen jährliche Besoldung beläuft sich höchstens auf 1'600 Franken je Studieren - den.
5 Die Modalitäten betreffend die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegen - den Artikels umschriebene Besoldung werden in den Weisungen des De - partements festgelegt.
Art. 6 Leistungen für Gutachten
1 Die Besoldung für die Leistungen im Rahmen von Gutachten wird durch ein spezifisches Reglement des Staatsrates festgelegt.
Art. 7 Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder
administrativen Bereich
1 Die Besoldung der Auftragnehmer für besondere Aufträge im pädagogi - schen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich oder für eine Teil - nahme an einer Arbeitsgruppe wird im Stundentarif ermittelt.
2 Die Tarife werden im Anhang 2 festgelegt, welcher integrierenden Be - standteil des vorliegenden Reglements bildet.
Art. 8 Reisespesen
1 Die Reisespesen, welche mit der Durchführung der durch dieses Regle - ment vorgesehenen Aufträge im Zusammenhang stehen, werden gemäss dem Spesenreglement vom 24. Juni 2010 geregelt.
2 In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b erwähnten Kurse sind die Reisespesen bereits in den Pauschalen enthalten und sind Gegenstand einer separaten Besoldung.
Art. 9 Gemeinsame Bestimmungen
1 Die im vorliegenden Reglement beschriebene Besoldung ist brutto und umfasst die Ferienentschädigungen und den 13. Monatslohn.
2 Die PH-VS führt die internen Leistungskontrollen durch, welche gemäss den diesbezüglichen Richtlinien umgesetzt werden.
3 Die Sonderfälle werden durch das Departement behandelt.
3 Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung
1 Das vorliegende Reglement hebt alle diesbezüglichen, vorhergehenden, ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen und Entscheide auf.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zu Be - ginn des Frühlingssemesters 2014 in Kraft (17. Februar 2014). A1 Anhang 1 zu Artikel 4
Art. A1-1 Besoldung eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der
Lehrpersonen
1
Externer Auftragneh - mer, gemäss dessen Ausbildungsstufe im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag Tarifschere pro Unter - richtsperiode Zulässige Tarifschere (gemäss Weisungen) Ohne Hochschulausbil - dung (Matura, EFZ mit Erfahrung) Fr. 70 Fr. 55 bis 85 Pädagogische Matura Fr. 80 Fr. 65 bis 95 Bachelor, Lehrdiplom für die Sekundarstufe (DES) oder gleichwerti - ger Titel mit Nachdi - plomausbildung (CAS, DAS, MAS), eidgenös - sische Fachprüfung Fr. 90 Fr. 70 bis 110 Master oder Lizenziat, eidgenössisches Di - plom, eidgenössische, höhere Fachprüfung Fr. 120 Fr. 95 bis 145 Doktorat Fr. 140 Fr. 110 bis 170 A2 Anhang 2 zu Artikel 7
Art. A2-1 Besoldung der Sonderaufträge im pädagogischen, wissen -
schaftlichen oder administrativen Bereich
1 Externer Auftragnehmer, gemäss dessen Ausbildungsstufe im Zu - sammenhang mit dem erteilten Auftrag Tarifschere pro Stunde PH-Student Fr. 30 Ohne Hochschulausbildung (Matu - ra, EFZ mit Erfahrung) Fr. 40 Pädagogische Matura Fr. 50
Externer Auftragnehmer, gemäss dessen Ausbildungsstufe im Zu - sammenhang mit dem erteilten Auftrag Tarifschere pro Stunde Bachelor, Lehrdiplom für die Sekun - darstufe (DES) oder gleichwertiger Titel mit Nachdiplomausbildung (CAS, DAS, MAS), eidgenössische Fachprüfung Fr. 60 Master oder Lizenziat, eidgenössi - sches Diplom, eidgenössische, hö - here Fachprüfung Fr. 80 Doktorat Fr. 90
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2014 17.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.03.2014 17.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 13/2014
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