Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebe... (854.1)
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Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen

Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) vom 10. Juni 2008 (Stand 1. Oktober 2017) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 9. Oktober 2007 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Dieser Erlass bezweckt: a) Schutz, Verbesserung, Wiederherstellung und Aufbau der Lebensräume der einheimischen Fische, Krebse, Fischnährtiere und anderer im Wasser leben - den Kleintiere (im Folgenden Wassertiere); b) Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Wassertiere; c) Schutz bedrohter Arten und Rassen von Wassertieren; d) nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fisch- und Krebsbestände.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für alle Gewässer.
2 Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewäs - ser, in die Wassertiere auf natürliche Weise nicht gelangen können.
1 ABl 2007, 3197 ff.
2 SR 923 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 16. April 2008; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. Juni 2008; in Vollzug ab 1. Januar 2009.
3 Vorbehalten bleiben: a) internationale und interkantonale Vereinbarungen; b) nach dem Gesetz über das Fischereiregal vom 13. Juni 1927 4 festgestellte pri - vate Rechte, soweit sie das Recht auf Aneignung von Fischen und Krebsen, die gefangen werden dürfen, beinhalten; c) die Freiangelfischerei von den Ufern des Bodensees, des Walensees, des Zü - richsees und des Obersees aus mit den zugelassenen Fanggeräten, soweit sie tierschutzgerecht und unter gebührender Rücksichtnahme auf den Lebens - raum ausgeübt wird.

Art. 3 Fischereiregal

1 Das Fischereiregal steht dem Kanton zu.
2 Gegenstand sind die nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zum Fang freigegebenen und geschützten Wassertiere.
3 Der Kanton überträgt das Recht durch Patent oder Pacht.

Art. 4 Vorkaufsrecht

1 Wird ein privates Fischereirecht veräussert, steht dem Kanton das Vorkaufsrecht zu.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907. 5 II. Schutz und Förderung (2.)
1. Schutz des Lebensraums (2.1.)

Art. 5 Erhaltung

1 Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Auf - wachsen der Fische dienen, sind zu erhalten.
2 Lebensräume bedrohter Arten und Rassen sind besonders zu schützen.

Art. 6 Aufwertung

1 Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische Funktionsfähig - keit beeinträchtigt sind, sind aufzuwerten. Der natürliche Zustand ist nach Mög - lichkeit wiederherzustellen.
4 nGS 14–43 (sGS 854.1 ).
5 SR 210 ; insbesondere Art. 681a.

Art. 7 Massnahmen

1 Die für die Fischerei zuständige Stelle des Kantons stellt den Schutz von Lebens - raum und Lebensgemeinschaft sicher durch: a) Erteilung der Bewilligung für technische Eingriffe sowie für Massnahmen bei neuen und bestehenden Anlagen; b) örtlich und zeitlich begrenzte Verbote von Freizeitbetätigungen, einschliess - lich der Fischerei im oder am Wasser, wenn diese erheblich störende oder schädigende Auswirkungen auf Lebensraum oder Lebensgemeinschaft haben; c) örtlich und zeitlich begrenzte Ausscheidung von Schongebieten; d) Regelung der Fischerei in Schutzgebieten.
2 Andere Behörden stellen unter Vorbehalt von Abs. 1 dieser Bestimmung in ih - rem Zuständigkeitsbereich den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher, insbesondere durch:
1. Berücksichtigung in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Pla - nungen;
2. Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für Eingriffe in den Lebensraum;
3. Beschränkung von Nutzungen des Lebensraums, wenn diese die Wassertiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;
4. * Schutzmassnahmen nach der Planungs- und Baugesetzgebung. Soweit diese die Fischerei betreffen, bedürfen sie zur Gültigkeit der Zustimmung der für die Fischerei zuständigen Stelle des Kantons.

Art. 7a * Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen bei bestehenden An -

lagen 6
1 Vorgehen und Verfahren bei der Anordnung und Durchsetzung von Massnah - men bei bestehenden Anlagen richten sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom
11. April 1996 7 über die Sanierung der durch Wasserentnahmen beeinträchtigten Fliessgewässer 8 .
2 Die Verfahren über die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zu - gunsten der Fischerei bei bestehenden Anlagen und über die Sanierungen von be - einträchtigten Fliessgewässern 9 werden nach Möglichkeit koordiniert 10 .
6 Art. 10 BGF.
7 sGS 752.2 .
8 Art. 40 und Art. 40 bis GSchVG, sGS 752.2 .
9 Art. 80 ff. und Art. 83a f. GSchG.
10 Art. 40 sexies GSchVG, sGS 752.2 .

Art. 8 Veranstaltungen

1 Für Veranstaltungen im oder am Wasser, die Lebensraum oder Lebensgemein - schaft beeinträchtigen können, werden die Bestimmungen der Einführungsgesetz - gebung zum eidgenössischen Waldgesetz 11 sachgemäss angewendet.

Art. 9 Störende Gegenstände

1 Gegenstände dürfen am, im und über dem Wasser nur angebracht oder einge - setzt werden, wenn sie die Fischerei nicht behindern oder Lebensraum und Lebensgemeinschaft nicht beeinträchtigen.
2 Für den Vollzug ist die für die Fischerei zuständige Stelle des Kantons zuständig.
3 Vorbehalten bleiben die Bau- und die Gewässernutzungsgesetzgebung.
2. Förderung der Artenvielfalt sowie der nachhaltigen Nutzung von Fischen und Krebsen (2.2.)

Art. 10 Bewirtschaftung

a) Grundsatz
1 Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer bezweckt: a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische und Krebse zu erhalten, zu verbessern und nach Möglichkeit wiederherzustellen; b) einen nachhaltigen Ertrag zu erzielen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann Personen, die ein Gewässer gepachtet oder ein Berufsfischerpatent gelöst haben, entschädigungslos zur Mitwirkung bei - ziehen.

Art. 11 b) Fischbesatz

1 Besatzmassnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

Art. 12 c) Fischzuchtanlagen

1 Der Kanton kann Fischzuchtanlagen betreiben oder sich daran beteiligen, wenn dies für die Erhaltung der Artenvielfalt oder die Gewährleistung einer nachhalti - gen Nutzung erforderlich ist.
11 sGS 651.1 und 651.11 .

Art. 13 Ausführungsbestimmungen

1 Die Regierung erlässt zur Erhaltung der Artenvielfalt und zur Gewährleistung ei - ner nachhaltigen fischereilichen Nutzung Bestimmungen insbesondere über: a) die zu schützenden Arten; b) Schongebiete und Schonzeiten; c) Fangmasse und Fangzahl; d) Fang- und Hilfsgeräte; e) Fangmethoden und Fischköder; f) das Halten von Fischen; g) den Laichfischfang; h) die Grundlagenbeschaffung.
2 Sie kann das zuständige Departement ermächtigen, Fischereivorschriften zu er - lassen.

Art. 14 Grundlagenbeschaffung

1 Die zuständige Stelle des Kantons wertet die Ergebnisse der Fangstatistik peri - odisch aus.
2 Sie beschafft sich weitere Grundlagen über Wassertiere und deren Lebensräume, soweit deren Erhebung für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Lebens - raum- und Artenschutz angezeigt ist. III. Patent und Pacht (3.)

Art. 15 Allgemeines

1 Wer ein Patent löst, bezahlt eine Patentgebühr, wer ein Gewässer pachtet, einen Pachtzins.
2 Auf Patent oder Pacht besteht kein Rechtsanspruch.
3 Patent und Pacht sind weder übertragbar noch vererblich.

Art. 16 Festlegung

1 Die Regierung legt fest: a) die Gewässer, in denen nicht gefischt werden darf; b) die Gewässer, in denen gefischt werden darf, als Patent- oder Pachtgewässer; c) die Gewässer, in denen die Berufsfischerei ausgeübt werden darf; d) Kategorien und Gültigkeitsdauer der Patente.

Art. 17 Berufsfischerei

a) Patent
1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt das Recht zur Ausübung der Berufsfi - scherei als Patent.
2 Sie vergibt höchstens soviele Patente, als eine nachhaltige Nutzung des Fisch- und Krebsbestandes zulässt.
3 Das Berufsfischerpatent berechtigt zur Ausübung der Fischerei mit Netz, Reuse und Angel.

Art. 18 b) Vergabe

1 Das Patent kann einer natürlichen Person vergeben werden, wenn diese: a) handlungsfähig ist; b) die Fachprüfung einer anerkannten Fischereifachschule bestanden hat; c) zweckdienliche Einrichtungen für Fang und Verarbeitung von Fischen besitzt.
2 Bewerben sich mehrere Personen um ein Berufsfischerpatent, hat Vorrang, wer:
1. im Kanton St.Gallen wohnt;
2. die Fischerei hauptberuflich ausüben will.

Art. 19 c) Entzug

1 Das Patent wird entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Er - teilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 20 Pacht

a) Pachtgebiete
1 Die zuständige Stelle des Kantons unterteilt die Pachtgewässer in Pachtgebiete.
2 Sie orientiert sich am Einzugsgebiet der Gewässer.

Art. 21 b) Pächter

1 Die Pacht kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.
2 Für die Pacht eines grösseren, zusammenhängenden Pachtgebiets hat ein Fische - reiverein 12 Vorrang, wenn er sich durch seine Statuten zu Erhalt und Förderung des Lebensraums und der Lebensgemeinschaft verpflichtet.
12 Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
3 Bewerben sich mehrere Personen um eine Pacht, hat diejenige Vorrang, die im Kanton St.Gallen wohnt oder ihren Sitz hat, wenn sie Gewähr für korrekte Aus - übung der Fischerei sowie Schutz und Pflege von Lebensraum und Lebensgemein - schaft bietet.

Art. 22 c) Verpachtung

1 Die zuständige Stelle des Kantons schreibt die Pachtgebiete im Amtsblatt zur Pacht aus.
2 Sie verpachtet diese durch Verfügung auf acht Jahre.
3 Sie stellt durch Auflagen und Bedingungen insbesondere sicher, dass die Pächte - rin oder der Pächter: a) sich für den Schutz und die Aufwertung des Lebensraums einsetzt; b) eine nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung des Fischbestandes gewährleistet; c) die Fischerei im Pachtgebiet einer angemessenen Zahl fischereiberechtigter Personen ermöglicht; d) Fischereiermächtigungen zum Preis vergleichbarer Angebote abgibt.

Art. 23 d) Auflösung der Pacht

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Pacht aus wichtigen Gründen auflö - sen.
2 Stirbt eine Person, die ein Gewässer gepachtet hat, oder fällt sie in Konkurs, gilt die Pacht als aufgelöst.
3 Wird die Pacht aufgelöst, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Pacht - zinses und auf Entschädigung.

Art. 24 Angelfischerei

1 Zur Ausübung der Angelfischerei ist berechtigt, wer: a) das zwölfte Altersjahr vollendet hat, das zehnte bei stehenden Gewässern; b) sich über genügende fischereiliche Kenntnisse ausweist. Die Regierung regelt den Nachweis durch Verordnung. Personen aus anderen Kantonen oder Län - dern erfüllen diese Voraussetzung, wenn sie sich über einen Kenntnisstand ausweisen, der dem Nachweis nach dieser Bestimmung entspricht.
2 Handlungsfähige Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen.
IV. Ausübung der Fischerei (4.)

Art. 25 Grundsatz

1 Wer fischt, übt die Fischerei tierschutzgerecht und unter gebührender Rücksicht - nahme auf den Lebensraum aus.

Art. 26 Voraussetzungen

1 Fischen darf, wer fischereiberechtigt ist und für das Gewässer, in dem er fischt, das Patent hat, Pächterin oder Pächter ist oder von diesen ermächtigt wurde.

Art. 27 Ausschluss

a) von Gesetzes wegen
1 Von Gesetzes wegen ist von der Fischerei ausgeschlossen, wer: a) rechtskräftige Abgaben trotz Betreibung nicht leistet; b) innert fünf Jahren erneut wegen Widerhandlung gegen Fischerei-, Jagd-, Tier - schutz-, Naturschutz- oder Gewässerschutzvorschriften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
2 Der Ausschluss dauert:
1. bei Freiheitsstrafe oder Geldstrafe fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils;
2. im Übrigen bis zum Wegfall des Grundes.
3 Die zuständige Stelle des Kantons stellt bei Anständen den Ausschluss fest.

Art. 28 b) durch Verfügung

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann bis fünf Jahre von der Fischerei aus - schliessen, wer wiederholt oder in grober Weise Fischereivorschriften missachtet.

Art. 29 Zutritt und Uferbegehung

1 Fischereiberechtigte sind zur Ausübung der Fischerei befugt: a) fremdes Grundeigentum zu betreten; b) Ufer zu begehen; c) Anlagen am Ufer, wie Stege und Mauern, zu benutzen.
2 Sie üben das Recht verhältnismässig aus, schonen fremdes Eigentum und achten auf den Schutz der Ufer- und Wasservegetation. Sie sind dem Grundeigentümer für Schäden haftbar. Über Zutritt und Begehung entscheidet bei Anständen das zuständige Departement.
3 Vorbehalten bleiben kantonale oder vom zuständigen Departement genehmigte kommunale Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die Zutritt und Begehung beschränken.

Art. 30 * Ausweispflicht und Fangstatistik

1 Wer fischt: a) trägt einen Identitätsausweis und den Nachweis der Fischereiberechtigung auf sich; b) führt eine persönliche Fangstatistik.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt nach Anhören der kantonalen Statistik - stelle 13 Weisungen. V. Regaleinnahmen (5.)

Art. 31 Patentgebühr

1 Die Regierung legt die Patentgebühren fest. Sie berücksichtigt: a) das fischereiliche Ertragsvermögen des Gewässers; b) den Finanzbedarf des Kantons für die Bewirtschaftung der Gewässer; c) die Patentgebührenhöhe vergleichbarer Angebote anderer Kantone; d) die Gültigkeitsdauer und die Art des Patents.
2 Für Jugendpatente wird die Patentgebühr herabgesetzt.
3 Wer nicht im Kanton St.Gallen wohnt, bezahlt höchstens eine doppelte Patentge - bühr, wenn der Wohnsitzkanton nicht Gegenrecht gewährt.

Art. 32 Pachtzins

a) Festlegung
1 Die zuständige Stelle des Kantons legt den Pachtzins fest. Sie berücksichtigt: a) das fischereiliche Ertragsvermögen der Gewässer im Pachtgebiet; b) den Finanzbedarf des Kantons für die Bewirtschaftung der Gewässer; c) die Pachtzinshöhe vergleichbarer Angebote anderer Kantone.
2 Auf Gesuch der Pächterin oder des Pächters kann die zuständige Stelle des Kantons einen Teil des Pachtzinses zurückerstatten, wenn diese nachweisen, dass sie für Lebensraum und Lebensgemeinschaft ausserordentliche Leistungen er - bracht haben. Die Regierung legt den Rückerstattungsrahmen durch Verordnung fest.
3 Der Pachtzins ist je Jahr geschuldet und wird zu Beginn des Pachtjahres geleistet.
13 Art. 8 des Statistikgesetzes.

Art. 33 b) Anpassung

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann den Pachtzins frühestens nach vier Jahren der Teuerung und dem Finanzbedarf des Kantons für die Fischerei anpas - sen.
2 Natürliche und künstliche Veränderungen des Gewässers mit Einfluss auf die Wassertiere begründen keinen Anspruch auf Herabsetzung des Pachtzinses wäh - rend der laufenden Pacht.
3 Werden Wassertiere geschädigt, gilt der Anspruch des Kantons gegenüber der oder dem Haftpflichtigen im Umfang der Verminderung des Ertragsvermögens als an die Pächterin oder den Pächter abgetreten, soweit kein Pachtzins aussteht.

Art. 34 Nichtgebrauch

1 Wer von seinem Recht auf Ausübung der Fischerei keinen Gebrauch macht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Pachtzins oder Patentgebühren. VI. Aufsicht und Entschädigung (6.)

Art. 35 Aufsichtsorgane

a) kantonale Fischereiaufsicht
1 Organe der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Leiterin oder der Leiter der zu - ständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung und die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher.

Art. 36 b) private Fischereiaufseher

1 Die Fischereivereine können private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher er - nennen. Sie melden diese der zuständigen Stelle des Kantons.
2 Private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher erfüllen die von der zuständigen Stelle des Kantons festgelegten Voraussetzungen.
3 a) den Fischereiverein verpflichten, private Fischereiaufseherinnen oder -aufse - her zu bestimmen; b) private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher zu Einsätzen beiziehen.

Art. 37 c) weitere Organe

1 Weitere Aufsichtsorgane sind Polizei, Forstdienst und Wildhut.
2 Sie können durch die kantonale Fischereiaufsicht zu Einsätzen beigezogen wer - den.

Art. 38 Aufgaben

1 Die Fischereiaufsicht erfüllt die Aufgaben nach der eidgenössischen und der kantonalen Fischereigesetzgebung, insbesondere: a) Beobachtung und Schutz des Lebensraums, der Lebensgemeinschaften und der Bestände der einheimischen Wassertiere; b) Bewirtschaftungsmassnahmen nach Weisung der zuständigen Stelle des Kantons; c) Kontrolle der Fischerei; d) Beratung.

Art. 39 Polizeiliche Befugnisse

1 Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung ge - gen fischerei- und gewässerschutzrechtliche Bestimmungen sowie gegen Vor - schriften über den Schutz von Lebensräumen Personen anhalten und ihre Perso - nalien feststellen.
2 Die Organe der kantonalen Fischereiaufsicht haben darüber hinaus folgende po - lizeilichen Befugnisse: a) Festhalten von Personen und Sicherstellen von Gegenständen bis zum Ein - treffen der Polizei; b) Durchsuchen von Personen und Kontrollieren von Behältnissen; c) Beschlagnahmen von Wassertieren, die unberechtigt gefangen worden sind, sowie von unerlaubten Fanggeräten und Hilfsmitteln.
3 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Art. 40 Anzeigepflicht

1 Die Organe der Fischereiaufsicht zeigen Widerhandlungen gegen die Fischerei-, Tierschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung an, soweit fischereiliche Interessen betroffen sind.

Art. 41 Entschädigung für Dienstleistungen

a) Grundsatz
1 Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächterin oder des Pächters wer - den entschädigt, insbesondere: a) Einsätze bei Schadenfällen; b) Mithilfe zur Durchführung fischereilicher Massnahmen.
2 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand. Bei Personen, die ein Gewässer gepachtet haben, gelten die Ansätze der kantonalen Fischereiauf - sicht.
3 Bei Anständen verfügt die zuständige Stelle des Kantons über Entschädigungs - pflicht und -höhe.

Art. 42 b) Unentgeltlichkeit

1 Leistungen auf Veranlassung der kantonalen Fischereiaufsicht werden unentgelt - lich erbracht. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 43 Strafbestimmungen

a) Übertretungen
1 Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft, wer vorsätzlich: a) Wassertiere oder deren Lebensräume schädigt; b) ohne Berechtigung oder mit unzulässigen Hilfsmitteln Wassertiere fängt; c) ohne Bewilligung Wassertiere in Gewässer einsetzt oder Auflagen und Bedin - gungen der Besatzbewilligung missachtet; d) Auflagen und Bedingungen der Fischereiausübung nicht einhält; e) die Statistik nicht korrekt führt oder sie nicht innert Frist einreicht; f) die Mithilfe bei der Bewirtschaftung verweigert; g) zu gewerblichen oder nebengewerblichen Zwecken fischt, ohne ein Berufsfi - scherpatent zu haben.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis Fr. 10 000.–.

Art. 44 b) Mitteilung

1 Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Fischereigesetzgebung oder das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 14 stützen, werden der zustän - digen Stelle des Kantons mitgeteilt.
14 SR 814.20 .

Art. 45 Entschädigung für unberechtigten Fang

1 Wer Wassertiere ohne Berechtigung gefangen hat, entschädigt den Kanton, bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter, wenn diese zum Fang berechtigt gewesen wären.
2 Die Entschädigung wird bemessen nach: a) dem Wert der widerrechtlich gefangenen Wassertiere; b) dem Verwaltungsaufwand.
3 Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Entschädigung. Sie kann ohne Be - rechtigung gefangene Wassertiere einziehen.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über das Fischereiregal vom 13. Juni 1927 15 wird aufgehoben.

Art. 47 Übergangsbestimmungen

a) bestehende Berufsfischereipatente
1 Wer am 31. Dezember 2008 im Besitz eines st.gallischen Berufsfischerpatents ist und wenigstens zehn Jahre als Berufsfischer tätig war, dem kann das Berufsfischer - patent erteilt werden, auch wenn er die Fachprüfung einer anerkannten Fischerei - fachschule nicht bestanden hat, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 48 b) Fischereifonds

1 Der Fonds für fischereiliche Verbesserungen 16 wird mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses aufgelöst.
2 Der Fondsbestand wird zurückgestellt. Die Mittel werden für Massnahmen nach diesem Erlass verwendet.

Art. 49 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
15 nGS 14–43 (sGS 854.1 ).
16 Art. 52 der Fischereiverordnung, sGS 854.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 44–31 10.06.2008 01.01.2009

Art. 7, Abs. 2, 4. geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 7a eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017

Art. 30 geändert 47–82 16.11.2010 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.06.2008 01.01.2009 Erlass Grunderlass 44–31
16.11.2010 keine Angabe Art. 30 geändert 47–82
05.07.2016 01.10.2017 Art. 7, Abs. 2, 4. geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 7a eingefügt 2017-049
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