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Beschluss über die Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade der PKWAL und der Bildung einer Wertschwankungsreserve

Beschluss über die Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade der PKWAL und der Bildung einer Wertschwankungsreserve vom 12.03.2014 (Stand 31.12.2013) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b, 41 Absatz 1 Buchstabe c und 42 Absatz 4 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 41 des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrich - tungen vom 12. Oktober 2006; eingesehen die Artikel 72a, 72b und 72c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982 (BVG) sowie Ziffer III Buchstabe a der Änderung dieses Gesetzes vom 17. Dezember 2010; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
Art. 1
1 Der Vorstand der PKWAL wird ermächtigt, mit Wirkung auf den 1. Januar
2012 eine anfängliche Wertschwankungsreserve im Betrage von 200 Millio - nen Franken zu bilden unter Abzug der Anfangsdeckungsgrade im Sinne der Artikel 72a und 72b BVG.
Art. 2
1 Diese Ermächtigung wird folgenden Bedingungen und Auflagen unterstellt: a) die anfängliche Wertschwankungsreserve dient ausschliesslich der Vermeidung der Erhebung von Sanierungsbeiträgen im Falle von un - genügenden Vermögenserträgen. Sie kann insbesondere nicht zur Verzinsung der Konten der aktiven Versicherten verwendet werden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) im Falle der Verwendung und der Verminderung der anfänglichen Wertschwankungsreserve muss diese prioritär wieder gebildet wer - den, das heisst insbesondere vor der Verzinsung der Konten der akti - ven Versicherten unter Vorbehalt der diesbezüglich durch das Bun - desrecht festgelegten minimalen Grenzwerte; c) die PKWAL gewährleistet selbst und ohne zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten die Finanzierung einer allfälligen Herabsetzung des technischen Satzes der Renter von 3.5 auf 3 Pro - zent.
Art. 3
1 Der Staatsrat, das Departement für Finanzen und Institutionen sowie die PKWAL werden mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Art. 4
1 Da der vorliegende Beschluss keine Ausgabe zur Folge hat, untersteht er nicht dem fakultativen Referendum und tritt nach seiner Veröffentlichung rückwirkend auf den 31. Dezember 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2014 31.12.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.03.2014 31.12.2013 Erstfassung BO/Abl. 15/2014
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