Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich über das Linthwerk vom 23. November 2000 (Stand 1. Januar 2004) In Erinnerung, dass die Eidgenössische Tagsatzung am 28. Juli 1804 die Entsump - fung der Linthebene durch Überleitung der Linth in den Walensee und eine Ver - besserung von dessen Abfluss Richtung Zürichsee beschloss und in der Revision dieses Beschlusses am 30. Juni 1808 festlegte, dass zwischen Walensee und Zürich - see ein möglichst gerader Kanal anzulegen sei, dass am 6. Juli 1812 die Tagsatzung die Linthwasserbau-Polizeikommission schuf, deren Aufgabe die Aufsicht und Er - haltung aller Kanalanlagen war, dass mit Bundesbeschluss vom 27. Januar 1862 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung diese Funktionen der Linth - kommission übertragen wurden, die im Bundesgesetz betreffend den Unterhalt des Linthwerkes vom 6. Dezember 1867 die Rechtsgrundlage fand, in der Absicht, für den gemeinsamen Hochwasserschutz in der Linthebene eine neue interkanto - nale Grundlage zu schaffen, treffen die Regierungen der Kantone Glarus, Schwyz, St.Gallen und Zürich folgende Vereinbarung: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
1 Das Linthwerk ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersön - lichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten der eidgenössischen Linthunterneh - mung. Sitz des Werkes ist Uznach.
Art. 2 Aufgaben
1 Das Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher. Auf die Be - dürfnisse der Bewohner und der Umwelt wird im Sinne der Bundesgesetzgebung Rücksicht genommen.
1 Von der eidg. Linthkommission erlassen am 23. November 2000; Beitritt des Kantons St.Gallen am 22. September 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
Art. 3 Anlagen
1 Das Linthwerk umfasst den Escherkanal zwischen Näfels-Mollis und dem Wa - lensee, den Linthkanal zwischen dem Walensee und dem Zürichsee sowie die da - zugehörigen Nebenanlagen (Details siehe Plan).
2 Die Anlagen sind in den Plänen Nr. 11201-1 und 11201-2 dargestellt, die laufend nachzuführen sind.
Art. 4 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Kantons St.Gallen, namentlich in Bezug auf die Haftung des Werkes, seiner Organe und seines Personals.
2 Verfügungen der Organe des Linthwerkes können mit Beschwerde beim Verwal - tungsgericht des Kantons St.Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinba - rung nichts anderes vorsieht.
Art. 5 Enteignungsrecht
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufga - ben erforderlich ist.
2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbeson - dere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteig - nung.
Art. 6 Oberaufsicht
1 Das Werk steht unter der Oberaufsicht der Regierungen der Vereinbarungskan - tone.
Art. 7 Steuerbefreiung
1 Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinba - rungskantone befreit. II. Organisation (2.)
Art. 8 Organe
1 Die Organe des Werkes sind die Linthkommission, die Linthverwaltung und die Kontrollstelle.
Art. 9 Linthkommission
1 Die Linthkommission ist das oberste Organ des Linthwerkes. Der Kanton St.Gallen bezeichnet zwei, die übrigen Kantone je ein Mitglied. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission konstituiert sich selber.
2 Der Bund hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit einem Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 10 Aufgaben der Linthkommission
1 Die Linthkommission hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a) den Zustand der Anlagen des Linthwerkes laufend aufmerksam zu beobach - ten, geeignete Massnahmen zu deren Erhaltung rechtzeitig zu ergreifen und im Falle drohender Gefahr alles zu unternehmen, um Schäden so gering wie möglich zu halten; b) die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen; c) Vorschriften zu erlassen über die Entnahme von Wasser, Kies und Sand sowie die Schifffahrt und die Stationierung von Booten auf dem Linthkanal und den Seitengewässern zu regeln; d) eine Gebührenordnung zu erlassen; e) die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen der Linthverwaltung zu ernennen und abzuberufen; f) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszu - üben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Wei - sungen; g) die Rekurse gegen Verfügungen der Linthverwaltung zu entscheiden; h) die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten; i) den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgs - rechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Verein - barungskantone.
Art. 11 Linthverwaltung
1 Die Linthverwaltung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisa - tionsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Linthkommission vorbehalten sind.
Art. 12 Kontrollstelle
1 Jeder Vereinbarungskanton ordnet einen Revisor in die Kontrollstelle ab. Diese konstituiert sich selbst.
2 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung, erstattet der Linthkommission Bericht und empfiehlt Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Rechnung.
Art. 13 Dienstrecht und Personalfürsorge
1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen findet Anwendung.
2 Arbeitnehmer, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, wer - den der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen oder ei - ner vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.
Art. 14 Archivierung
1 Die Akten des Linthwerkes sind im Landesarchiv des Kantons Glarus zu ar - chivieren. Für die Archivierung gelten die Bestimmungen des Kantons Glarus. III. Ausbau und Unterhalt (3.)
Art. 15 Ausbau
a) Begriff
1 Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkan - lagen.
Art. 16 b) Verfahren
aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
1 Ausbauten sind bewilligungspflichtig. Die Projekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn pri -
3 Gegen Ausbauvorhaben und die Zulässigkeit der Enteignung kann während der Auflagefrist bei der Linthkommission Einsprache erhoben werden.
Art. 17 bb) Weiterleitung
1 Die Linthkommission leitet ein Ausbauprojekt samt allfälligen Einsprachen zu - sammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vereinbarungskantons weiter, auf dessen Gebiet sich das Projekt oder der wesentliche Teil davon befin - det.
Art. 18 cc) Entscheid und Rechtsschutz
1 Die Regierung entscheidet nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über: a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden; b) Einsprachen.
2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 19 dd) Weitere Aufgaben
1 Die Regierung holt allfällige Bewilligungen von Bundesbehörden ein sowie die Zusicherung von Bundesbeiträgen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
Art. 20 c) Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn: a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind; b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist; c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.
Art. 21 Andere bewilligungspflichtige Vorhaben
1 Andere Vorhaben, die bewilligungspflichtig sind, werden nach dem Recht und dem Verfahren des Standortkantons beurteilt.
Art. 22 Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen, einschliesslich die zeitgemässe Ausstat - tung.
IV. Schutz der Werkanlagen (4.)
Art. 23 Grundsatz
1 Grundeigentümer, Bewirtschafter und Benützer von Anlagen des Linthwerkes haben alles zu unterlassen, was diese schädigen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Aus - bauarbeiten auf dem Grundstück gegen Erstattung des entstandenen Schadens zu dulden.
Art. 24 Bewilligungen
1 Bewilligungspflichtig sind: a) die Schifffahrt auf dem Linthkanal und den Seitenkanälen; b) das Verlegen von Leitungen; c) das Einleiten von Abwasser; d) das Erstellen von Bauten und Anlagen näher als 5 m von Anlagen des Linthwerkes; e) das Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Anlagen des Linthwerkes.
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinha - bers im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werkes. Die Bewilligung enthält die notwendigen Bestimmungen zum Schutze der Anlagen des Linthwerkes.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden oder gegen den Inhalt der Bewilligung verstos - sen wird.
5 Bewilligungen werden durch die Linthverwaltung erteilt. Deren Entscheide kön - nen an die Linthkommission weitergezogen werden.
Art. 25 Konzessionen
1 Konzessionspflichtig sind: a) die Entnahme von Wasser über 50 l/min; b) die Entnahme von Wärme; c) die Entnahme von Kies und Sand aus Anlagen des Linthwerkes sowie aus dem Deltabereich von Walensee und Zürichsee (Obersee); d) die Bootsstationierung.
2 Die Konzessionen werden, nach Anhörung der kantonalen Fachstellen, durch die Linthkommission erteilt. Deren Entscheide können an die Regierung des Verein - barungskantons der gelegenen Sache weitergezogen werden.
3 Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Linthkommis - sion.
Art. 26 Gebühren
1 Für Bewilligungen und Konzessionen werden Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren erhoben.
2 Die Konzessionsgebühren werden nach der Bedeutung der konzessionierten Tä - tigkeit, dem verschafften wirtschaftlichen Nutzen und der Dauer der Konzession bemessen. V. Finanzhaushalt (5.)
Art. 27 Deckung des Finanzbedarfs
1 Der Finanzbedarf des Linthwerkes wird gedeckt durch: a) das Vermögen und dessen Erträgnisse; b) die Bewilligungs- und Konzessionsgebühren; c) die Beiträge des Bundes und der Vereinbarungskantone.
Art. 28 Beiträge der Vereinbarungskantone
1 Reichen die Einnahmen gemäss Art. 27 lit. a und b für einen ausgeglichenen Fi - nanzhaushalt nicht aus, leisten die Vereinbarungskantone nach Abzug der Bundesbeiträge folgende Beiträge: 2 a) Kanton Glarus: 25 % b) Kanton Schwyz: 15 % c) Kanton St.Gallen: 50 % d) Kanton Zürich: 10 % VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 29 Vermögensnachfolge
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Linthwerk die Akti - ven und Passiven der eidgenössischen Linthunternehmung.
2 Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge - fügt.
Art. 30 Rechtsgültigkeit
1 Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
Art. 31 Kündigung
1 Der Kanton Zürich kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündi - gungsfrist von fünf Jahren auf das Jahresende, erstmals im Jahr 2011 auf den
31. Dezember 2016 kündigen. Mit dem Austritt aus der Interkantonalen Vereinba - rung verzichtet der Kanton Zürich auf jegliche Ansprüche am Linthwerk. Gleich - zeitig ist der Kanton Zürich von der Pflicht zur Leistung von künftigen finanziel - len Beiträgen befreit.
2 Wird die Vereinbarung vom Kanton Zürich gekündigt, so wird dessen Kostenan - teil prozentual zur bisherigen Belastung auf die verbleibenden Vereinbarungskan - tone aufgeteilt.
Art. 32 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesrat das Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung in Kraft setzt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Organe des Linthwerkes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–111 23.11.2000 01.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.11.2000 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–111
Feedback