Bevölkerungsschutzgesetz (421.1)
CH - SG

Bevölkerungsschutzgesetz

Bevölkerungsschutzgesetz vom 29. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Oktober 2003 1 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil - schutz vom 4. Oktober 2002 2 als Gesetz: 3
1. Partnerorganisationen (1.)

Art. 1 Zusammenarbeit

a) Grundsatz
1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.
2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

Art. 2 b) Verbund

1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Kon - flikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
2 Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorberei - tet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
1 ABl 2003, 2397 ff.
2 SR 520.1 .
3 Abgekürzt BevSG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2005.

Art. 3 Ersteinsatzorganisationen

a) Bestand
1 Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienst - liche Rettungswesen.

Art. 4 b) Aufgaben

1 Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der beson - deren Gesetzgebung. 4
2 Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.

Art. 5 Technische Betriebe

a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
2 Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen Zweckverband übertragen haben, 5 regeln die Zusammenarbeit in der Verbands - vereinbarung.

Art. 6 b) örtliche Korporation

1 Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, 6 und die politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.

Art. 7 c) privatrechtliches Unternehmen

1 Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe er - füllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde 7 die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisatio - nen.
1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzge - bung. 8
4 PG, sGS 451.1 ; FSG, sGS 871.1 ; GesG, sGS 311.1 .
5 Art. 210 ff. GG, sGS 151.2 .
6 Art. 26 GG, sGS .
7 Art. 200 ter Abs. 1 GG, sGS 151.2 .
8 EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS .
2 Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Lang - zeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.
2. Zusammenarbeit (2.)

Art. 9 Politische Gemeinden

1 Die politischen Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemein - sam erfüllen. 9 Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung.
2 Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölke - rungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.

Art. 10 Kanton

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusam - menarbeit abschliessen.
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung (3.)

Art. 11 Führungsstab

a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde setzt einen Gemeindeführungsstab ein.
2 Sie setzt durch Vereinbarung mit anderen politischen Gemeinden einen gemein - samen Führungsstab ein, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. 10

Art. 12 b) Kanton

1 Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.

Art. 13 Aufgaben

1 Der Führungsstab stellt die Führungstätigkeit der Behörde sicher.
2 Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölke - rungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002. 11
9 Art. 203 GG, sGS 151.2 .
10 Art. 96 Abs. 1 KV, sGS 111.1 ; Art. 202 Abs. 1 GG, sGS 151.2 .
11 Art. 4 des BG über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, SR
520.1 .
3 Der Kantonale Führungsstab: a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreiten - den Einsätzen; b) gewährleistet im Einsatz die Koordination mit den Gemeinden, den Nachbar - kantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.

Art. 14 Führungsunterstützung

a) Personal
1 Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungs - personal unterstützt den Führungsstab.
2 Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutz - dienstpflichtige einsetzen.

Art. 15 b) Aufgaben

1 Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere: a) den Betrieb von Führungsstandorten; b) das Lagewesen; c) die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel.

Art. 16 Ausbildung

1 Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungs - stäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
2 Die politische Gemeinde führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.
4. Finanzierung (4.)

Art. 17 Partnerorganisationen

1 Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung. 12
12 PG, sGS 451.1 ; FSG, sGS 871.1 ; GesG, sGS 311.1 ; EG zur Bundesgesetzgebung über den Zi - vilschutz, sGS 413.1 .

Art. 18 Führungsstäbe und Führungsunterstützung

1 Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstüt - zung.
2 Kurskosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 11 Abs. 2 dieses Er - lasses gebotene Mitwirkung der politischen Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsstab unterbleibt. 13
5. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 19 14

Art. 20 15

Art. 21 16

Art. 22 17

Art. 23 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt: 18 Das Bevölkerungsschutzgesetz wurde am 29. Juni 2004 rechtsgültig, nachdem in - nerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 28. Juni 2004 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. 19 Der Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.
13 Art. 96 Abs. 3 KV, sGS 111.1 .
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
18 Siehe ABl 2004, 1847 f.
19 Referendumsvorlage siehe ABl 2004, 1131 ff.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–117 29.06.2004 01.01.2005 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 01.01.2005 Erlass Grunderlass 39–117
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