Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich (861.42)
CH - ZG

Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich

Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich Vom 27. Januar 2009 (Stand 6. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 12 bis des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozial - hilfegesetz [SHG]) vom 16. Dezember 1982 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:
a) Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Nieder - lassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zuständig ist (§§ 3– 9);
b) Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid, welche Nothilfe beanspruchen (§§ 9–11).

§ 2 Grundsatz

1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, sind für die Ausge - staltung und Bemessung der Unterstützung sowie für die persönliche Hilfe für Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlas - sungsbewilligung sind, die Sozialhilfegesetzgebung 2 ) und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sinnge - mäss anwendbar. 1) BGS 861.4 2) BGS 861.4 ; 861.41
2. Sozialhilfe 2.1. Persönliche Hilfe

§ 3 Beratung und Betreuung

1 Die persönliche Hilfe umfasst die angemessene Beratung und Betreuung während des Asylverfahrens durch das kantonale Sozialamt. Sie umfasst je nach Stand des Asylverfahrens insbesondere Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration.
2 Das kantonale Sozialamt bestimmt für unbegleitete minderjährige Asylsu - chende nach deren Zuweisung in den Kanton unverzüglich eine Vertrauens - person, welche die Betreuung im Alltag sowie die Verwaltung des Einkom - mens und Vermögens bis zum Vollzug des Asylentscheides, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit übernimmt.

§ 4 Integrationsmassnahmen

1 Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a können verpflichtet werden, an Integra - tionsmassnahmen, insbesondere an Beschäftigungs- oder Bildungsprogram - men teilzunehmen. 2.2. Unterstützung

§ 5 Unterstützungsrichtlinien

1 Für die Bemessung der Unterstützung von Personen ohne Aufenthaltsbe - willigung (B-Ausweis) legt die Direktion des Innern Unterstützungsrichtli - nien fest. Die zur Anwendung gelangenden Ansätze sind tiefer als in der or - dentlichen Sozialhilfe und berücksichtigen die Entwicklung der Bundesab - geltung.
2 Paragraph 15 bis Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 16. Dezember 1982 1 ) sowie die Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung von Sozi - allöhnen im Rahmen von Integrationsprojekten vom 15. Dezember 1998 2 ) finden keine Anwendung. 1) BGS 861.4 2) BGS 861.61

§ 6 Gesundheitsversorgung

1 Das kantonale Sozialamt sorgt für die obligatorische Kranken- und Unfall - versicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Personen aus dem Asylbereich. 2.3. Unterbringung

§ 7 Durchgangsstation

1 Das kantonale Sozialamt sorgt für die Erstaufnahme in einer Durchgangs - station und für eine angemessene Betreuung. 1a Die Nutzung von strategischen Unterbringungsreserven in einer Durch - gangsstation bedarf der Zustimmung durch die Vorsteherin oder den Vor - steher der Direktion des Innern. Diese ist grundsätzlich vorgängig zu ertei - len. Sie gilt bis auf Widerruf oder bis der Schwellenwert in drei aufeinan - derfolgenden Monaten durchgehend unterschritten wurde. Vorbehalten blei - ben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Schutz der Bevölkerung vom 26. September 2019 3 ) . *
2 Die Aufenthaltsdauer in der Durchgangsstation beträgt in der Regel zwi - schen sieben und zwölf Monaten.
3 In der Durchgangsstation werden die untergebrachten Personen mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut gemacht und auf eine selbst - ständige Lebensführung vorbereitet.

§ 8 Zuweisung in kantonale Unterkünfte, private Unterkünfte

1 Nach dem Aufenthalt in der Durchgangsstation sorgt das kantonale Sozial - amt für die Zuweisung von Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a in kantonale Unterkünfte. Personen können private Unterkünfte beziehen, wenn sie ge - nügend Eigenständigkeit erreicht haben und finanziell unabhängig sind.
2 Die Direktion des Innern erlässt Mindeststandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten.
3 Das kantonale Sozialamt erlässt eine Regelung betreffend Aufenthalt und Unterbringung, die insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Ruhe 3) BGS 541.1
4 Verstösse gegen die vom kantonalen Sozialamt erlassene Regelung betref - fend Aufenthalt und Unterbringung kann dieses insbesondere mit folgenden Massnahmen sanktionieren: *
a) schriftlicher Verweis;
b) Verbot, bestimmte Räume in einer Unterkunft zu betreten;
c) Hausverbot;
d) Verdichtung des Auszahlungsrhythmus mit der Pflicht zur persönli - chen Anwesenheit;
e) Kürzung des Grundbedarfs bis zu 10%;
f) temporärer Ausschluss aus einer Unterkunft;
g) definitiver Ausschluss aus einer Unterkunft.
5 Ist Dringlichkeit geboten, ordnet die Leitung der Unterkunft die Massnah - me an. Sie ist durch das kantonale Sozialamt zu bestätigen. *

§ 9 Mitwirkung der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Suche nach ge - eigneten Unterkünften.
2 Die Anzahl der Personen, zu deren Unterbringung die Einwohnergemein - den verpflichtet sind, ergibt sich aus deren Einwohnerzahl (Stand jeweils per 31. Dezember der verfügbaren Vorjahreszahlen der Einwohnerstatistik des Kantons Zug, Direktion des Innern) und dem Bestand der vom Kanton - unterzubringenden Personen unter Berücksichtigung bereits durch ihn un - tergebrachter Personen. 2.4. Nothilfe

§ 10 Zuständigkeit und Verfahren

1 Ist ein fristgerechter Vollzug eines Wegweisungsentscheids nicht möglich, kann das kantonale Sozialamt auf Ersuchen für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b Nothilfe gewähren.
2 Das kantonale Sozialamt prüft seine Zuständigkeit und die Voraussetzun - gen für die Gewährung der Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu.

§ 11 Umfang der Nothilfe

1 Die Nothilfe wird nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausge - richtet. Sie beinhaltet:
a) Obdach in dafür bezeichneten Unterkünften;
b) Nahrung und Hygieneartikel gemäss Unterstützungsrichtlinien;
c) Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachge - wiesenem Bedarf;
d) ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung.
2 Das kantonale Sozialamt verlangt für die ärztliche und zahnärztliche Not - fallversorgung vom Zuweisungskanton die Erstattung der Kosten. Für eine allfällige Weiterbehandlung muss das kantonale Sozialamt beim Zuwei - sungskanton eine Kostengutsprache einfordern.
3 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen kann das kantonale Sozialamt die Nothilfeleistungen in Abweichung zu Abs. 1 individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festlegen. 3. Verwaltungskostenpauschale

§ 12 Aufteilung

1 Der vom Bund jährlich vergütete Pauschalbeitrag an die Verwaltungskos - ten gemäss Art. 31 Abs. 2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi - nanzierungsfragen wird nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
a) Amt für Migration: 45 %
b) Kantonales Sozialamt: 55 % 4. ... *

§ 13 * ...

§ 14 * ...

§ 15 * ...

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 99 01.12.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1a eingefügt GS 2020/084 03.10.2023 06.10.2023 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2023/060 03.10.2023 06.10.2023 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2023/060 03.10.2023 06.10.2023 Titel 4. aufgehoben GS 2023/060 03.10.2023 06.10.2023 § 13 aufgehoben GS 2023/060 03.10.2023 06.10.2023 § 14 aufgehoben GS 2023/060 03.10.2023 06.10.2023 § 15 aufgehoben GS 2023/060
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.01.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 30, 99

§ 7 Abs. 1a 01.12.2020

01.01.2021 eingefügt GS 2020/084

§ 8 Abs. 4 03.10.2023

06.10.2023 eingefügt GS 2023/060

§ 8 Abs. 5 03.10.2023

06.10.2023 eingefügt GS 2023/060 Titel 4. 03.10.2023 06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060

§ 13 03.10.2023

06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060

§ 14 03.10.2023

06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060

§ 15 03.10.2023

06.10.2023 aufgehoben GS 2023/060
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